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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926 211 
(2) Der Anteil an der Einkommensteuer und der 
Körperschaftsteuer muß mindestens das Aufkommen des 
Steuerjahrs 1919 an den durch die Einkommensteuer, 
die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer er⸗ 
setzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Ge— 
meindeverbände) zuzüglich einer von fuͤnf⸗ 
undzwanzig vom *8* erreichen. Anderungen in der 
Hbhe der Steuer, die von Ländern und Gemeinden (Ge⸗ 
meindeverbänden) nach dem 10. März 1920 beschlossen 
sind, bleiben außer Ansatz. Der Reichsminister der 
Finanzen kann auch spätere Erhöhungen berücksichtigen, 
wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. 
(3) Soweit das Reich Aufgaben übernimmt, die im 
Rechnungsjahre 1919 den Ländern und den Gemeinden 
Gemeindeverbänden) oblagen, oder neue Aufgaben den 
Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) 
überträgt, erfolgt eine entsprechende Anderung des ge— 
währleisteten Betrags. Das gleiche gilt, soweit die seit 
Beginn des Krieges eingetretenen Fehlbeträge oder 
Mindereinnahmen bei den Erwerbsunternehmungen der 
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die in 
dem genannten Jahre durch Erhöhung der Einkommen⸗ 
steuer ausgeglichen werden mußten, wieder in Weagfall 
koömmen 
meinden auf Grund der Gesetze vom 28. Februap 
— 
(Reichsgesetzbl. S. 332) sowie der Bundesratsver⸗ 
ordnungen vom 2. November 1917 e 
S 985). und 28: September 1918 MReichsgesetzbl. 
S. 12283) gezahlt find/ 
die für die Beschaffung der Mittel zur Zahlung 
der Familienunterstüzungen (Nr. 1) aufgewendeten 
Zinsen, Diskontbeträge und Kosten,; J J 
die Zuschläge, die von Ländern, Lieferungsber— 
bänden und Gemeinden zu den Mindestsätzen der 
Familienunterstützungen gezahlt sind, nebst Zinsen, 
Diskontbeträgen und Kosten; 
die sonstigen Aufwendungen der Gemeinden, Ge— 
meindeverbände und Länder auf dem Gebiete der 
Kriegswohlfahrtspflege, soweit sie bisher als bei— 
hilfefähig anerkannt sind, nebst Zinsen, Diskont- 
betraͤgen und Kosten / 
die von den Ländern als Beschaffungsbeihilfen für 
Beamte einschließlich der Lehrer geleisteten Zahlun— 
gen, soweit sie den Sätzen der vom Reiche für die 
Reichsbeamten unter dem 26. August 1919 bewillig⸗ 
ten Beschaffungsbeihilfen entsprechen. Die Länder 
können diese Beschaffungsbeihilfen andere Teuerungs⸗ 
zulagen zurechnen, soweit der Gesamtbetrag ihrer 
Beschaffungsbeihilfen hinter der Summe zurück— 
bleibt, die bei Anwendung der Grundsätze des Reichs 
über die Beschaffungsbeihilfen zu zahlen gewesen 
waäͤre. 
(4) Soweit bisher in einzelnen Ländern gemeindliche 
Aufgaben infolge des Bestehens von selbständigen Guts— 
bezirken oder ähnlichen Gebilden unmittelbar von Privat— 
personen erfüllt wurden, ist dies bei der Anwendung 
der vorstehenden Vorschriften in billiger Weise zu berück— 
sichtigen. 
(8) Der Anteil an der Erbschaftsteuer muß mindestens 
das Aufkommen erreichen, das im Durchschnitt der 
Rechnungsjahre 1912 bis 1916 von dem Lande an der 
durch die Erbschaftsteuer ersetzten Steuer erzielt wurde. 
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden die 
Zinsen, Diskontbeträge und Kosten nur bis zur Höhe von 
oiereinhalb vom Hundert der Beträge erstattet, für die 
die Zinsen, Diskontbeträge und Kosten aufaewendet 
worden sind. 
(6) Das bisherige Aufkommen an den durch die Ein— 
kommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Kapitalertrag— 
steuer und die Erbschaftsteuer ersetzten Steuern des 
Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) wird 
zusammengerechnet den Anteilen an der Einkommen— 
steuer und der —25 — gegenübergestellt. Diesen 
Anteilen werden die Überweisungen aus der Umsatzsteuer 
zugerechnet, soweit sie die Uberweisung im Steuer— 
ahre 1919 übersteigen. 
(8) Das Reich kann Verpflichtungen aus den vor— 
stehenden Vorschriften auch dadurch erfüllen, daß es die 
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) ermächtigt, 
für Rechnung des Reichs Anleihen bis zur Höhe ihrer 
Ansprüche aufzunehmen, sofern nach der jeweiligen Lage 
des Geldmarkts auf diesem Wege günstigere Anleihebe— 
dingungen zu erzielen sind. 
(4) Die von den Ländern und Gemeinden (Gemeinde— 
berbänden) für Rechnung des Reichs zu vereinbarenden 
Zins⸗ und sonstigen Anleihebedingungen bedürfen der Zu— 
stimmung des Reichsministers der Finanzen. Die dem 
Reiche obliegende Tilgung dieser Anleihen foll mindestens 
eins vom Hundert jährlich zuzüalich der ersparten Zinsen 
betragen. 
(5) Kommt eine Verständigung zwischen dem Reichs— 
minister der Finanzen und der Landesregierung nicht zu⸗ 
stande, so entscheidet der Reichsrat. 
ð 59 
(1) Wenn die auf Grund der 8g8 22 bis 40 einem 
Lande zugewiesenen Anteile den gewaͤhrleisteten Mindest— 
betrag in einem Rechnungsjahre nicht erreichen, so hat 
das Land die Ergänzung der Anteile bei dem Reichs— 
minister der Finanzen zu beantragen. 
(2) Kommt eine Verständigung nicht zustande, so 
entscheidet auf Antraa des Landes der Reichsrat. 
860 
(6) Die vom Reiche nach Abs. 3 bis 5 übernommenen 
Jahreszinsen werden jedem Lande auf den ihm gewähr⸗ 
leisteten Anteil an Reichssteuern (858) angerechnet. 
(1) Das Reich übernimmt nachstehende, von den 
bandern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) bisher 
geleistete Ausgaben, soweit sie nicht schon vom Reiche 
erstattet fsind 
1. die Mindestfätze der Familienunterstütumgen, die 
von den Ländern, Lieferungsverbänden oder Ge⸗ 
ene e eengeberoaneen uet 
(I) Der Reichsminister der Finanzen und die von ihm 
beduftragte Reichsbehörde sind befugt, von den Landes— 
und Gemeindebehörden Auskunft über die Landes- und 
0 
*
	        

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Procedures in Employment Psychology. Shaw, 1926.
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