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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

190 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil ]J 
seiner eigenen Staats— (8) Treffen bei einem Steuerpflichtigen mehrere Ein— 
Angehörigen der meist. kommensarten zusammen oder hat er Einkünfte der— 
höhere Besteuerung des selben Art aus mehreren Betrieben oder hat ex Aus— 
Angehörige dieses Staa- daben (8 15), die bei keiner einzelnen Einkommensart 
abgesetzt werden können, so ist das Einkommen 
durch Zusammenrechnung und Ausgleich der bei der 
gesouderten Ermittlung gewonnenen Ergebnisse zu 
berechnen. 
belastet als das Einkommen 
angehörigen oder das der 
begünstigken Nationen, eine 
jnländischen Einkommens für 
tes anzuordnen. 
Von der Einkommensteuer sind Personen befreit, 
soweit ihnen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach 
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsäten oder soweit 
ihnen nach besonderen mit anderen Staalen getroffenen 
Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von den 
qcfönlichen Steuern zusteht. 
85 
88 
Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer 
Ansatz: 
1. die Versorgungsgebührnifse nach dem Reichsver⸗ 
forgungsgesetze vom 12. Mai 1920 in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 31. Juli 1925 Reichsgesehbl. J 
S. 166) und nach dem Reichsgesetz über die durch 
innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mal 
1920 (Geichsgesetzbl. S. 941), 
die Verstümmelungs⸗, Kriegs⸗, Luftdienst-⸗ Alters- und 
Tropenzulagen, Pensions uimd Rentenerhöhungen 
der Militärpensibus- umd verforgungsgesetze, ferner 
die auf Grund des Kolonialbeamsengefehes vom 
8. Juni 1910 GReichsgesetzbl. S. 8814 bezogenen 
Tropenzulagen; 
Versorgungsgebührnisse, die auf Grund einer in— 
folge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung 
nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt 
werden, und die Kriegsversorgung der Militär— 
hinterbliebeuen; 
die auf Grund des Besatzungspersonenschäden—⸗ 
gesetzes vom 17. Juli 1922 (Leichsgesetzol. IS624) 
bezogenen Renten nebst den etwaigen Zulagen, 
Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die 
Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 
Reichsgesetzbl. JI S. 137), 
die im 819 Abs. 7 des Besoldungsgesetzes vom 
30. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 8058) und im 
311 des Reichsgesetzes uͤber die Schutzpolizei der 
Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. J 
S. 6597) bezeichneten Naturalbezuge und Eutschä— 
digungen der Angehörigen der Wehrmacht und 
der staatlichen Schutzpolizei, das Diensteinkommen 
von mobil verwendeten Angehörigen der Wehr— 
macht nach 839 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 
23. März 1921 (eichsgesetzbl. S. 329), sofern die 
Dauer der Verwendung mindestens einen Monat 
beträgt, die einmalige Übergangsbeihilfe und die 
einmalige Umzugsentschädigung nach 88 —15, 16, 
54, 55, 80 des Wehrmachtversorgungsgefetzes vom 
4. August 1921 GReichsgesetzbl. S. 993) in der 
Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1923 Reichs⸗ 
gesetzbl. 1S. 409), sowie die Entschädigung für 
Rückgabe von Verforgungsscheinen; 
die mit deutschen Kriegsdekorationen verbuudenen 
Ehrensolde; 
Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Kranken— 
versicherung; 
Entschädigungen auf Grund des 8 87 des Betriebs— 
rätegefetzes; 
Bezüge aus öffentlichen Mitteln ober aus Mitteln 
einer öffentlichen Stiftung, die als Unterstühßungen 
wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Unterstützungen 
J. Einkommen 
86 
(1) Der Besteuerung des Einkommens nach diesem 
Besetz unterliegen nur: 
. Einkünfte gaus dem Betriebe von Landwirtschaft, 
Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht ge⸗ 
werblicher Bodenbewirtschaftung (Einkünfte aus 
Land- und Forstwirtschaft) 
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb; 
3. Kinkünfte aus sonstiger selbstaͤndiger Berufstätig— 
keit; 
Linkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Arbeits⸗ 
lohn); 
Einkünfte aus Kapitalvermögen; 
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 
unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und 
Rechten einschließlich des Mietwerts der Wohnung 
im eigenen Hause; 
7. andere wiederkehrende Bezüge, 
3. sonstige Leistungggewinne nach Maßgabe der 
8 A 42. 
() Welche Einkünfte den einzelnen Einkommeus— 
arten (Abs. 1 Rr. 1 bis 8) zuzurechnen sind, bestimmt 
sich nach der Verkehrsauffassung, foweit nicht in den 
z8 26 bis 45 eine besondere Regelung getroffen ist. 
(8) Der Besteuerung des Einkommcus unterliegen 
insbesondere nicht eirmalige Vermögensanfälle, wie 
Schenkungen, Erbschaften, Aussteuern, Ausstattungen, 
Lotteriegewinne, Kapitalempfänge auf Grund don 
Lebensversicherungen, Kapitalabfindungen, die als Ent— 
schädigungen für Unfälle und Körperverletzungen ge— 
zahlt werden, ferner Kapitalabfindungen auf Grund 
der Reichsversicherung, der Beamtenpensionsgesetze und 
der Militärversorgung mit Ausnahme der Kapital 
abfindungen nach dem Wehrmachtversorgungsgesetze. 
87 
(1) Zur Steuer wird das Einkommen herangezogen, 
das der Steuerpflichtige innerhalb des Steuerabschmtts 
810) bezogen hat (8 11). 
(e) Als Einkommen gilt: 
J. bei Einkünften der im 86 Abs. 1Nr. 1Jbis 3 be— 
zeichneten Art der Gewinn (88 12, 13), 
bei Einkünften der im 86 Abs. 1Nr. 4 bis 8 be— 
zeichneten Art der Überschuß der Einnahmen 
(814) über die Ausgaben (88 15 bis 17). 
8 
9 
10
	        

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