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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1804119261
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-188010
Document type:
Monograph
Author:
Moreland, William Harrison http://d-nb.info/gnd/172263670
Title:
The agrarian system of Moslem India
Edition:
2. ed. Reissue (d. Ausg. Cambridge) 1929; [Reprint]
Place of publication:
Delhi
Publisher:
Oriental Books, Munshiram Manoharlal
Year of publication:
1968
Scope:
XVII, 296 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Chapter II. The 13th and 14th centuries
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

30 
II. Zivilrecht. 
Die Prozeßkostenersatzpflicht beruht nicht auf zivilistischer Grundlage: der Be— 
siegte hat nicht deswegen die Kosten zu zahlen, weil er sich schuldhaft in einen Prozeß 
gestürzt hat: dies war allerdings die Betrachtungsweise des früheren römischen Rechts, die 
aber seit Zeno und Justinian dem Grundsatz gewichen ist, daß der Besiegte dem Sieger 
die Kosten zu ersetzen hat?. Der Grundsatz ist vielmehr ein prozessualer: das Recht 
geht davon aus, daß der Sieger seine Kosten ersetzt bekommen muß, weil es ein Unrecht 
wäre, müßte er sein Recht erst durch Kosten und Opfer erkaufen. Der Besiegte aber 
muß die Kosten ersetzen, weil niemand anders da ist, von dem der Kläger fonst die 
Kosten bekommen könnte. So ist der Besiegte das Opfer des zivilprozessualischen 
Grundsatzes. 
Indes haben die Rechte mehrfache Ausnahmen bestimmen müssen, so insbesondere 
in der Richtung, daß, wer unnötig klagt, kostenpflichtig wird, auch wenn die Klage be— 
gründet ist; denn die Klage ist immer objektiv begruͤndet, wenn der Anspruch begründet 
ist; dagegen ist nicht immer, wenn der Anspruch begründet ist, auch eine subjektive Ver— 
anlassung zur Klage gegeben, jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger selber durch sein 
Verhalten dem Beklagten die Zahlungsmöglichkeit abgeschnitten hat, so insbesondere auch, 
wenn der Anspruch erst nachträglich auf den Kläger übergegangen und dieser UÜbergang 
dem Beklagten nicht bekannt gegeben worden ist (88 98, 9183.8.0.)8. 
Außerdem gilt der Satz, daß der Sieger zur Strafe von Verzögerungen in die 
ganzen oder einen Teil der Koften verurteilt werden kann (8 278 3. P. O.). 
Auf solche Weise kann der Beklagte, der unter dem obigen Prozeßgrundsatz zu leiden 
hat, durch einen anderen Prozeßgrundsatz befreit oder erleichtert werden. 
Unter Umständen werden einzelne Kosten ausgeschieden und einer besonderen Be— 
handlung unterworfen, so z. B. die Kosten einer einzelnen Versäumung oder die un— 
nötigen Kosten eines Rechtsmittels, sofern das Rechtsmittel verworfen wird. Diese Kosten 
verlangen eine besondere Behandlung: die Pflicht, sie zu ersetzen, ist nicht die allgemein 
bedingte Erstattungspflicht, die als bedingtes Schuldverhältnis bereits bei Beginn des 
Prozesses vorhanden ist: vielmehr entsteht die Ersatzpflicht hier erst mit der Tätigkeit, 
welche diese Kosten herbeiführt; ein Punkt, der im Fall des Eintritts eines Rechtsnagh 
folgers in das Prozeßverhältnis bedeutsam ist. 
Die zivilprozessuale Kostenersatzpflicht kann im Zivilprozeß nur durch eine Be— 
stimmung des Urteils zur Geltung gebracht werden, das regelmäßig im allgemeinen 
über Kostenpflicht erkennt, vorbehaltlich ihrer Liquidation; diese aber erfolgt nicht im 
besonderen Prozeß, auch erfolgt sie nicht durch neues Urteil, sondern sie erfolgt durch 
den Kostenfestsetzungsbeschluß. In amtsgerichtlichen Sachen kann die Kostenfestsetzung 
auch im Urteil selbst erfolgen (86 103 ff.) 
Zur Sicherung der Kostenerstattung gegenüber einem ausländischen Kläger besteht 
der Grundsatz, daß der Beklagte Sicherheit für die Kosten verlangen kann, ansonst der Prozeß 
nicht weiter geht, sondern durch absclutio ab instantia abgewiesen wird. Dies hat aber 
keine große Bedeutung mehr, da durch das sogenannte Haager Übereinkommen die meisten 
Staaten gegenseitig bezüglich ihrer Angehörigen die Kostensicherheit aufgehoben haben 
WVgal. „Prozeß als Rechtsverhältnis“ S. 80; Chiovenda, Condanna nelle spese giudi- 
ziali (1901), und meine Besprechung in 3. f. Z3.P. XXX, S. 2334. 
Dem letzteren folgen die talienischen Statuten, z. B. Como 1278 4. 294 (Monum. hist. 
* XVI p. 109) 8S al I850 6. I28 Gin Bet toni, Riviera di Salo IV) Vicenzu lae . 
obeat victum victori in expensis legitimis condemnare, non obpstanté eo quod juratum fueèrit 
de calumnia. Ahnlich auch schon Varpi (1358) Rd. Mutin. 1884 P. 28: étiam salaria pro- 
uratoris veniant et taxentur, Uber Gerichtskosien vgl. auch den Friedensvertrag v. 1201 zwischen 
Como und Bormio (Mon. h. p. XVI p. 88651): der Verlierende zahlt isnd, der Gewinnende 
des Streitwertes. 
. * In Como verlangte man schon in den Statuten v. 1281 4 297, daß bei zedierten Au⸗ 
sprüchen dem Schuldner vor dex Jitis contestatio das exemplum instrumonti vorgelegt werde Monum. 
hist. Ppatr. XVI p. 121) ber das moderne italienische Recht, welches in solchen Fällen dem 
Kläqger die Kosten aufbürdet, val. Cassat Hof Turin ui sobd Won delle leggi 1886p. 21.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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