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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
1815583320
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-204544
Document type:
Monograph
Author:
Fisher, Irving http://d-nb.info/gnd/118533541
Title:
The stock market crash - and after
Place of publication:
New York
Publisher:
Macmillan
Year of publication:
1930
Scope:
XXVI, 286 S.
graph. Darst
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Chapter I. The Stock Market Crash
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Verbands- und Zollvorschriften : Europa
  • Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder

Full text

weder einfach durch das Wort „Horeian“ oder nach Lage des 
alles durch das Wort „Empire“ zu neben ie nachdem die 
Waren in einem fremden Lande oder in einem Teil des bri- 
tifihen Neichs außerhalb des Vereininaten Königreichs herge- 
itellt oder erzeuat find. oder nach Wahl durch eine genaue Un- 
aabe des wirklichen Landes. wo die Waren hergeitellt oder 
erzeugt waren, 3. B. „Made in Germany”. „Canada Bros 
yuce” ulm, 
‚ Allaemeine Merkmale für die Serkunft38- 
bezeidhnung, Me qualifizierenden Unaaben müßjen deut- 
lich und in nächiter Nähe der Annaben, die fie näher beitim- 
men follen. annebracht fein. Soweit mönlich, follten fie all- 
gemein von aleiher Art fein, mie die Bezeichnungen jelbit. 
Yis Geritelungsland bei eingeführten Waren ailt das Land, 
wo fie zulebt (bor der Einfuhr nach dem Vereinigten Nönig- 
Teich) eine wefentlidhe Veränderung durch irgendeine Behand- 
Yuna aber Rurichtunag erfahren haben. 
Merdandife-Mark8- Act. 1926: 
Die Merchandise Marks Bill zerfällt in zwei AbfHNnitte: 
AbichHnitt 1 beftimmt, daß Waren, die ganz oder zum 
Wwefentlichen Teil im Augslande Hergeftellt find und den 
Namen oder das Warenzeichen eines britifhen Herftellers 
Dder Händler8 tragen, nur dann verkauft merdemw Dürfen, 
wenn fie eine Herkunftsbezeighnung tragen. 
— Abfhnitt 2 gibt der englifchen Kegierung die Befugnis, 
bei gewiffen Ginfuhrmwaren generell ein UrfprungsSzeichen zu 
verlangen. Der ErlaHß derartiger Verordnungen, Die 
Urfprungsangaben für beftimmte Waren einführen, erfolgt 
durch Föniglide Berordnungen, für welche Borausfeßung 
ein Antrag der beteiligten englifdhen Interefferten ft. 
Folgendes Verfahren findet Anwendung: Geht bei dem 
Board of Trade ein Antrag aus Intereffentenkreijen ein, fo 
übermweijt diefeS den Fall einem zu foldhen Zwecden zu er- 
nennenden ftändigen Ausfehuß zur Pritfung. Diefe Ueber- 
meifung erfolgt drei Wochen vor Beginn der Sigungen des 
Ausfhuffes und wird in den wichtigjten Zeitungen publi- 
ziert. Der Ausichuß tagt außer bei vertraulichen Gegen: 
itänden Sffentlich; er erftattet an da3 Board of Trade ein 
Sutachten, FJene3 beantragt nach Prüfung des Zalle8, fo 
fern e8 auch feinerfeit3 den Srlaß einer Verordnung für 
angebracht Hält, eine fokdhe beim König. Hierauf wird der 
Entwurf der Berordnung veröffentlicht und im Parlament 
20 Tage ausgelegt, um Diefem Gelegenheit zum Ein[pruch 
3 geben, Erfolat fein Cinjpruch, fo erläßt der Mönig die 
Berordmung. Sie tritt früheftenz drei Monate nach ihrem 
Sag Ä Wirkamfkeit, morauf befonder& hingewieien mer- 
nt much. 
Abfchnitt 1 des Merchandije Mars Act, 1926, bezieht 
lich auf den Kleinhandel und daz AuzZkegen für den Klein- 
handel. Er erftreckt fich auch auf den Großhandel, aber nicht 
auf Dad Murälenen zum Girohhan del. 
„ Beim Grokhandel mit eingeführten Waren, auf denen 
ein britiiher Name oder Warenzeidhen anaebracht it, a 
deutet e8 einen auten Schuß in einem Verfahren wenen, Aus 
Miderhandkuna aeaen Ybiehn. 1. menn die Waren an den SHE 
üeaen eine fhriftliche. bon ihm unter Anaabe feiner Getchäfts- 
adreife unterzeichnete Srfläruna berfauft werden, hak fe aus: 
veführt merden follen ober aur Musfuhr verkauft find, , 
„. Verkauf. — Abichnit} 1 des Gefekes von 1926 erftredi 
1 nicht auf: , nn 
a) den Verkauf von Waren in Konfignation, die der Verkäufer 
an eine Berfon aukerhalb des Vereiniaten Königreichs 
, tötiat (3 B, den Verkauf von Waren zur UYusfuhr); 
X Den Verkauf von gebrauchten Waren: N bes 
*) den Verkauf von Nahrungsmitteln in SGajfthäufern ode 
Yeltaurants oder anderen Verzehritätten: , iniat 
' den Verkauf von Nahrungsmitteln, die im Vereinigten 
Röniareich einem Roch-, Zubereitungs- oder KonfervierunaS- 
verfahren unterleaen haben 
Miidungen und Gemenae. Abihnitt 1 des Ge- 
TebeS yon 1926 bezieht fich nicht auf Mifchungen oder en 
Menge (a. B, eine Mijhunag von indilchem und Saba-Lee oder 
ein Gemenne von Kaffee und Zichorte). Sr eritredt fich jedoch 
auf Miichungen oder Gemenne, die durch ein Bearbeitung 
verfahren aus Materialien veridhiedener Arten ergeungt fin 
(a. ‚3. eine Ware. die al8 Seiden= und Baummolenaemifc 
baeichnet mirki 
‚. Gingeführte Waren. die einer Zurichtung 
hr pdem Vereininten Königreich unterlegen 
üben. — Wbiehnitt 1 des Gejebes von 1926 bezieht fich nid 
auf eingeführte Maren die nach dem Taae der Sinkubhr in 
Sroßbhritannien 
jem Vereinigten Königreich einer Behandlung oder Zurichtung 
unterworfen worden find. wodurch eine Wefentlidhe Verän- 
jeruna der Waren entitanden if. 
Befuaniz des Boardof Zrade Ausnahmen 
yuzgulaffen — Ser Boarb of Trade hat nah Unter» 
xbfichnitt von AMbicdhnitt 1 des SGefekes von 1926 die Befunniz 
ınauordnen. daR Ybihnitt 1 des Gefebes nicht Anwenduna 
Anden foll auf Waren einen beitimmten Alalie oder Art oder 
auf Waren. die unter einer befonderen Bezeichnung verkauft 
verden und awar unter den Folaenden Bedinaunaen: 
_ Daß bei dem Board von Berfonen, die nach feiner Mırficht 
zin mefentlihe8s Xnterelle an der Krane haben, Boritelungen 
erhoben merden: 
dak das Board übergeunt if: 
a) daß unter Berückichtiqung der befonderen Verhältniffe 
des Handels Schwieriakfeiten entitehen würden, Falls Ybidn. 1 
zuf Tolde Waren oder auf Waren, die unter einer befonderen 
Bezeichnung verkauft werden, aur Anwendung gelangen 
mürde. und . en 
. b) dak die Sffentlidhen Interefflen in dem Vereinigten 
Aöniareich durch die Gewährung der Ausnahme nicht materiell 
xefchäbigt mürbden. 
Ausleauna von YWofchnitt 1. 
Die Yuslenuna der Beltimmungen des Sefebes von 1926 
einfchlieklih Abidhnitt 1) iit eine Angelegenheit der Gerichte: 
Berfonen, die in Zweifel darüber find, ob die Beitimmungen 
de3 Abichnitts in ihrem Falle anwendbar Kind. follten ih mit 
Ei zuitändiaen Gericht in Verbindung feben und fh danach 
richten. 
Anfragen bezüglich Abfdhn. 16 des Gefebes yon 1887 
find an das Secretary, Customs House, Lower Thames 
Street, London, E.C.3 und bezüglich Abfonitt 1 des Ge- 
feßeS von 1926 find an daS Secretary, Board of Trade 
Great George Street, London, S.W. 1, 3 rimten. 
S3oflvorichriften. 
Äollvorfdhriften für Mufiter: . eu . 
Muiter unterliegen in Enaland den aleichen HZolliäßen wie 
die Ware jelbit. e8 fei denn. dak fe feinen Handelswert mehr 
haben. d. b.. dak fie der Menne und dem Umfange nach gerade 
aenüaen, um die Beichaffenheit feitzultelen. oder daß Ne in 
irgend einer Weile für den Gebrauch unbrauchbar cemacht 
vorden find. Die Enticheidung darüber. ob ein Muijter Vere 
fauf8mwert hat oder nicht, lieat bei dem abfertigenden Boll- 
vdeamten, Gin bei. der Sinfuhr erhobener Zoll wird in der 
Kegel innerhalb einer beitimmten Trifft mieder ausgeführt 
werden. 
— Bur Verfendung als Muiter (Tample) werden nur wirkliche 
bona fide) Multer oder Warendroben (Tamples vr hatternz 
of Merchandife) ohne Verfaufswert zugelalien Mufiter müfien 
bezeichnet fein al8 „Samples, not for falle“ („Muiter nicht zum 
Verkauf“). Yukerdem muk jeder einzelne in der Sendung 
ınthaltene Artikel ebenfalls als Sample not fox fale” gekenn» 
zeichnet fein oder in Tonit iraend einer Weile derartig un 
brauchbar aemacht merben, dak er im oemöhnlidhen Handel 
nicht berfauft werden kann. Um ein Beifpiel anzuführen, 
mülßen Sandihuhmulter durch einen Schnitt für den Verkauf 
unbrauchbar aemacht werden. Bona Fide-Gandelasmulter, von 
zusländiichen Verkäufern an Makler oder Grokkaufleute im 
Rande gerichtet und zur YMufnabme von Aufträgen bei diefen 
beitimmt. Können mit der Maketnoft (oder in verficherten 
Rafeten). mie folat, aolfrei eingeführt merden: 
Gewebe (andere als Bänder) in Längen bis zu 1 Yard; 
Bänder, in Längen bid& zu 2% Yard, borausgefekt, bdak 
lie der Kante Imna einaefhnitten find: 
Garn: Wofall; Robhfeide — bis au vier Unaen. 
Die Rakete follten einen Bermerk tragen. dbak der Ynhalt aug 
SHandelsmuftern beiteht. 
(Siehe Muiter in riefen.) N 
Muiter von Handkungsreifenden:; 
Bollpflichtiae Waren, mit Ausnahme von Motorw 
Unterteilen zu folden und Motorrädern. die aus Deutidland 
al8 Geichättsreifenden-Mufter oder -Aroben (in Begleitung 
oder ohne Dealeitung eines Neilenden) nach England einge- 
ihrt werden, find aollfrei. doch muß der Rollbetrag in bar 
jinterleat oder durch Bürafchaft Ychergeitellt werden, Auch 
Filmvofitive au Multerameden werben Aollfrei augelatien, boch 
nüflen Tämtlihe Bildfeniter durchlocht fein derart, dak dos 
Yoch bei Vorführung des Kilm8 auf der Leinwand erfdheint 
Bei der Einfuhr aollpflichtiger Muiter oder Broben mukR ein 
Reraeichnig nebit MBeichhreibung und Wertanaabe POtaelen: 
im
	        

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Versand- Und Zollvorschriften Im Verkehr Mit Dem Ausland [Im Aufl. D. Bergischen Industrie U. Handelskammer Zu Reimacheid Zusgest U. Bearb von D. Zollauskunftstelle D. Handelskammer]. Ziegler [u.a.], 1927.
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