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Das Problem der Wirtschaftsdemokratie

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Bibliographic data

fullscreen: Das Problem der Wirtschaftsdemokratie

Monograph

Identifikator:
1819912523
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-208152
Document type:
Monograph
Title:
Das Problem der Wirtschaftsdemokratie
Edition:
2. Aufl.
Place of publication:
Düsseldorf
Publisher:
Industrie-Verl.
Year of publication:
[1929]
Scope:
186 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Das deutsche Arbeitsrecht, Wegbereiter des Sozialismus / von Rechtsanwalt Schoppen, Düsseldorf
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Problem der Wirtschaftsdemokratie
  • Title page
  • Contents
  • Das Problem der Wirtschaftsdemokratie auf der Düsseldorfer Industrietagung 1929 / von Dr. J. Herle, Geschäftsführer des Reichsverbandes der Deutschen Industrie
  • Das gewerkschaftliche Programm der Wirtschaftsdemokratie / von Universitätsprofessor Dr. Georg Halm, Würzburg
  • Die Probleme der Wirtschaftsdemokratie. Dargestellt an internationalen Beispielen / von Privatdozent Dr. Walter Heinrich, Wien
  • Individualismus oder Kollektivismus als Weltanschauung / von Professor Dr. E. Horneffer, Gießen
  • Freiheit oder Organisation des sittlichen Gedankens in der Wirtschaft. Vom Standpunkt des evangelischen Christentums. Pastor Dr. rer. pol. Depuhl, Volkswirt RDV, Hannover
  • Freiheit oder Organisation des sittlichen Gedankens in der Wirtschaft. Vom Standpunkt des katholischen Christentums / von Prof. Schilling in Tübingen
  • Individualismus und Kollektivismus als Triebkräfte in der Wirtschaft / von Bergassessor a. D. Dr.-Ing. e. h. v. u. z. Loewenstein
  • Der demokratische Gedanke im Staats- und Wirtschaftsleben / von Prof. M. Wundt, Jena
  • Sozialismus und Demokratie / von Dr. Paul Osthold, Düsseldorf
  • Gemeinwirtschaftliche Experimente in der Vergangenheit / von Universitätsprofessor Dr. Preyer, M. d. R. , Königsberg
  • Wirtschaftsdemokratie und Kartelle / von Universitätsprofessor Dr. Robert Liefmann
  • 10 Jahre Kohlenwirtschaftsgesetz / von Geheimrat G. Brecht, Köln
  • Für die Freiheit der Schlüsselindustrie / von Dr. M. Schlenker, Düsseldorf
  • Wirtschaftsdemokratische Irrtümer bezüglich der weiterverarbeitenden Industrie / von Direktor Karl Lange. Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten
  • Konzernbildung und Wirtschaftsdemokratie / von Prof. Dr. Karl Muhs, Greifswald
  • Die begrenzte Reichweite des Genossenschaftsgedankens in der Gütererzeugung. Der Wesensunterschied zwischen genossenschaftlicher Gütererzeugung und Güterverteilung / von Universitätsprofessor Emil Wehrle, Karlsruhe
  • Grenzen zwischen öffentlicher und privater Wirtschaft / von Dr. Martin Sogemeier, Berlin
  • Recht und Gemeinschaftsgedanke / von Universitätsprofessor Dr. Heinrich Lehmann, Köln
  • Das deutsche Arbeitsrecht, Wegbereiter des Sozialismus / von Rechtsanwalt Schoppen, Düsseldorf
  • Sozialpolitik zwischen Demokratie und Autonomie / von Dr. Josef Winschuh, Berlin
  • Um die Autonomie des sozialen Gedankens / von Professor Dr. Adolf Günther, Innsbruck
  • Die Vorherrschaft der freien Gewerkschaften in den Organen der Selbstverwaltung / von Dr. rer. pol. Hadrich, Leipzig
  • Steuern als Werkzeug der Wirtschaftssozialisierung / von Dr. jur. et phil. Franz von Lilienthal, Oberregierungsrat
  • Hoffnungen und Tatsachen um den Artikel 165 der Reichsverfassung. Ein Bericht / von Dr. Wilhelm Steinberg, Düsseldorf
  • Soziale Bauhütten / von Dr. Schuster, Düsseldorf
  • Um Form und Wesen der Handelskammer / von Dr. Wilden, Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf
  • Falsche Romantik um die Betriebsdemokratie / von Dr. Robert Holthöfer (Essen)
  • Das Schlagwort vom Bildungsprivileg / von Bergassessor Dr.-Ing e. h. Ernst Brandi, Dortmund, Vorsitz des Vereins für die bergbaulichen Interessen in Essen
  • Wirtschaftsdemokratische Wanderung in der Fremde / von Wolfgang Krüger, Berlin
  • Unternehmer und Wirtschaftsdemokratie / von A. Heinrichsbauer, Essen
  • Idee und Persönlichkeit als Triebkräfte der Geschichte / von Universitätsprofessor Dr. W. Schüßler, Rostock

Full text

tungsausschüsse in einem Schiedsspruch entschieden. Die- 
ser Schiedsspruch kann durch den Demobilmachungskom- 
missar für verbindlich erklärt werden, Dadurch wird dann 
bindendes Vertragsrecht zwischen den an dem Schiedsver 
fahren und dem strittigen Tarifvertrag Beteiligten ge- 
schaffen. 
Aber die Regelung in der Demob.-Verordn, genügt noch 
nicht. Die rechtliche Struktur des verbind- 
lichen Schiedsspruchs, Seine rechtliche Wirk- 
samkeit für die Gestaltung der Tarifverträge ist nicht 
unbestritten. Es wird deshalb in folgerichtiger 
Weiterentwicklung der sozialistischen Gedankengänge 
durch die Neuregelung des Schlichtungswesens in der Not- 
verordnung vom. Oktober 1923 ganz eindentig 
die Möglichkeit einer zwangsweisen Auferlegung 
von Tariiverträgen 
festgelegt. Wieder leisten bürgerliche Parteien der So- 
zialdemokratie hierbei Hilfestellung. Die Notverordnung 
wird von einer bürgerlichen“ Regierung er- 
lassen. Nach ihr kann ein Schlichtungsverfahren auch 
gegen den Willen der Beteiligten eingeleitet werden. Das 
Schlichtunssverfahren schließt regelmäßig mit einem 
Schiedsspruch ab, der für verbindlich erklärt werden kann. 
Die Verbindlichkeitserklärung ersetzt die Annahme des 
Schiedsspruchs, und zwar auch dann, wenn beide Parteien 
des Schiedsverfahrens den Schiedsspruch als solchen ab- 
lehnen. Die Verbindlichkeitserklärung ist zwar an gewisse 
Voraussetzungen geknüpft — Sie soll bei gerechter Ab- 
wägung der Interessen beider Teile der Billigkeit 
entsprechen und die‘ Durchführung des Schiedsspruches 
soll aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen erforderlich 
sein. aber die Entscheidung über diese Ermessenstragen ist 
in .das Belieben der staatlichen Verwaltungsorgane gestellt, 
Der geringe Schutz, der gegenüber der reinen Lohn- 
diktatur durch den Staat den Beteiligten noch dadurch ge- 
geben wird, daß der Vorsitzende des Schlichtungsausschus- 
ses oder der Schlichtungskammer nicht allein die Ar- 
beitsbedingungen festsetzen kann, sondern daß dies durch 
die Kammer in ihrer Gesamtheit zu geschehen hat. wird in 
der Ausführungsverordnung zur Schlichtungsverordnung 
durch den Reichsarbeitsminister beseitigt. In dieser 
Ausführungsverordnung wird ausdrücklich festgelegt. daß 
der Vorsitzende allein einen Schiedsspruch fällen kann, 
falls eine Kammermehrheit nicht zustande kommt. Damit 
ühernimmt 
der Staat die alleinige Verantwortung für den 
Schiedsspruch, 
während er die Sorge. für die Durchführung den Unter- 
nehmern überläßt. 
Diese Ausführungsverordnung wird allerdings durch die 
Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom 
109
	        

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Das Problem Der Wirtschaftsdemokratie. Industrie-Verl., 1929.
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