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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergemeinschaftung und Gemeinschaft 185 
Um nun das „Ausdruck“ oder „Bezeichnung“ genannte Gegebene 
vollkommen klar zu bestimmen, muß zunächst das „Ausdruck-Wollen“ 
(„Bezeichnungs-Wollen“) klar bestimmt werden. Nehmen wir etwa den 
Fall an, dem B sei der Gedanke zugehörig, „daß C krank ist“, und 
dann der Gedanke „B weiß nicht, daß ich weiß, daß C krank ist“, an 
welch’ letzterem Gedanken A Unlust hat. Weiß nun ferner A, daß 
zwischen ihm und B keine „unmittelbare Verständigungsmöglichkeit“ 
besteht, weil er (A) nur die deutsche Sprache, hingegen B nur die 
französische Sprache beherrscht, so kann es nur dann zu einem Wollen 
des A kommen, dem B mitzuteilen, daß er (A) um Krankheit des C 
wisse, wenn A weiß, daß er den B durch einen D, der die deutsche 
und die französische Sprache beherrscht, von der Krankheit des C ver- 
ständigen kann. Es kann aber auch A wissen, daß nicht nur er selbst 
(A), sondern auch B die deutsche Sprache versteht, d. h. um besondere 
absichtliche Ausdruckverwirklichungen weiß, und wenn A. nicht irrt, 
besteht zwischen ihm und B eine „einseitig gewußte Sprachgemein- 
schaft“, die als „Sprachgemeinschaft“ eine unmittelbare Verständigungs- 
möglichkeit zwischen A und B darbietet, Diese Verständigungsmög- 
lichkeit besteht vor allem in einer besonderen Empfänglichkeit des 
B, um welche A wissen muß, wenn ihm überhaupt ein Wollen, dem 
B zu sagen, „daß C krank ist“, zugehörig werden soll. Zu solchem 
Wollen gelangt aber A, wenn ihm der Gedanke zugehörig ist, daß B 
um eine besondere identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit 
weiß, in welcher das identische Wollen, einer Seele den Gedanken zu- 
gehörig zu machen, daß der Wollende den Gedanken „C ist krank“ 
habe, als identisch wirkende Bedingung mit dem Lautkörperlichen 
oder Gestaltkörperlichen „C ist krank“ als identischem Wirkungs- 
gewinne zusammengehört, so daß also jede in der Welt gegebene Be- 
Sonderheit dieses Körperlichen als wirkende Bedingung dafür in Be- 
tracht kommt, daß B durch Wahrnehmung solcher Besonderheit zu- 
nächst einmal die Vorstellung solchen Wollens gewinnt. Ge- 
hört nun dem A ein Gedanke an solche Empfänglichkeit des B zu, so 
kann ihm zunächst das Begehren zugehörig werden, durch Verwirk- 
lchung des Körperlichen „C ist krank“ seine gegenwärtige Unlust daran, 
„daß B nicht wisse, A habe den Gedanken, daß C krank sei“ zu be- 
Seitigen, d. h. dem B die Vorstellung des Wollens, solche Unlust zu be- 
Seitigen, dann kraft weiterer Empfänglichkeit des B den Glauben, A 
habe derartiges Wollen und schließlich kraft weiterer Empfänglichkeit 
des B_den Glauben, A habe den Gedanken, daß C krank sei, zugehörig 
Zu machen. An solches Begehren des A kann sich dann aber ein 
Wollen des A. anschließen, in welchem er weiß, daß dieses ihm 
SSgenwärtig zugehörige Begehren die wirkende Bedingung 
dafür abgeben wird. daß dem B der Gedanke zugehörig wird,
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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