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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

396 
ur VIT, Kapitel. 
des Erlaubnisgebers begründet, so sagen wir, daß sich der Erlaubnis- 
empfänger in besonderer Weise verhalten „darf“. Keineswegs also 
ist jedes „Erlaubte“ ein „Gedurftes“, keineswegs ist durch jemandes 
„Erlaubnis“ stets auch ein „Dürfen“ eines Anderen vorhanden, eben 
so wenig, wie jedes „Beanspruchte“ ein „Gesolltes“ und durch jeden 
Anspruch jemandes ein „Sollen“ eines Anderen vorhanden ist. Es 
wird nämlich nur durch eine „Erlaubnis“, welche die gemeinte Pflicht 
des Erlaubenden in Wahrheit begründet, ein „Dürfen“ anderer Seele 
begründet. Ferner aber besteht ein ‚Dürfen‘‘ jemandes nicht 
bloß, wenn durch eine an ihn gerichtete Erlaubnis die gemeinte 
Pflicht des Erlaubenden begründet wurde, sondern auch, wenn 
jemandes Pflicht, einem Anderen dessen besonderes künftiges Verhalten 
nicht ungünstig zuzurechnen, ohne eine Erlaubnis bloß durch den An- 
spruch eines Dritten begründet wurde. Sagt A zu B: „Ich verspreche 
Ihnen, Sie wegen solchen Verhaltens nicht zu bestrafen‘‘, so liegt ein 
„Dürfen‘‘ des B vor, wenn diese Versprechung des A in Wahrheit 
„bindend“ war. Ein solches „Dürfen‘“ des B liegt aber auch vor, 
wenn C dem A gesagt hat: „Wenn Sie den B wegen solchen Ver- 
halten bestrafen, werde ich Sie bestrafen‘‘, und durch diesen Anspruch 
des C der B tatsächlich verpflichtet wurde. Ein „Dürfen“ jemandes 
liegt also stets vor, wenn ein Anderer, sei es durch an ihn gerichteten 
Anspruch eines Dritten und eigene Sollen-Anwartschaft ergänzende 
Erlaubnis, sei es bloß durch an ihn gerichteten Anspruch eines Dritten 
verpflichtet ist, jenem „jemand‘‘ dessen besonderes künftiges Ver- 
halten nicht ungünstig zuzurechnen. ‚„Dürfen‘‘ jemandes ist also nichts 
anderes als Pflicht eines Anderen, jenem „jemand“ dessen be- 
sonderes künftiges Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, ist also 
solche Pflicht eines Anderen, durch welche jemand in besonderer 
Weise begünstigt ist. „Dürfen-Begünstigter“ ist jener, der durch 
Pflicht eines Anderen, ihm besonderes künftiges Verhalten — das „Ge- 
durfte“ — nicht ungünstig zuzurechnen, begünstigt ist, „Dürfen-Ver- 
pflichteter“ ist jener, den jene Pflicht trifft. „Dürfen“ ist kein „Können“, 
keine „Macht“, denn jener,.der Etwas tun „darf“, hat keineswegs stets 
die Macht, es zu tun. „Dürfen“ ist auch keineswegs „Freiheit von 
besonderer ungünstiger Zurechnung“, denn wenn jemand sich in be- 
sonderer Weise verhalten „darf“, muß deshalb noch keineswegs der 
„Dürfen-Verpflichtete“ seine Pflicht erfüllen, er kann jenes Verhalten 
dem Dürfen-Begünstigten ungünstig zurechnen, was allerdings dann 
wieder dem „Dürfen-Verpflichteten“ ungünstig zugerechnet wird. Des- 
halb ist die Meinung, daß jemand das „darf“, was ihm „nicht verboten“ 
ist, durchaus unzutreffend. Gar Vieles nämlich kann jemandem „nicht 
verboten“ sein, aber er „darf“ es nicht tun, d. h. es hat trotzdem keinen 
Sinn, zu sagen, daß er es tun „darf“, „Atmen“ und „die Hand be-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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