Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

540 
IX. Kapitel. 
des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes abgibt. 
Nun gibt es aber zahlreiche Lagen, in welchen jemandes „Sittliches 
Verhalten‘ gegenüber einem Anderen zugleich eine Verschlechterung 
des eine dritte (vierte usw.) Seele betreffenden Interessengesamtzustandes 
nach sich ziehen oder ein besonderes ‚„sittliches Verhalten‘ gegenüber 
einer dritten (vierten usw.) Seele ausschließen würde, In solchen Fällen 
erhebt sich nun die Frage nach der „Gerechtigkeit‘‘, d. h. nach solchem 
besonderen Verhalten, welches trotz eines bestehenden Widerstreites 
zwischen den Interessen mehrerer anderer Seelen ein zugleich gegen- 
über allen jenen Seelen ‚„sittliches Verhalten‘ darstellt. Eine Gerech- 
tigkeits-Wissenschaft‘““ ist also die Wissenschaft von jenen Richtlinien 
dzw. Wider-Richtlinien, durch welche solches Verhalten bestimmt ist, 
das ein gegenüber mehreren Seelen, zwischen welchen ein Interessen- 
Widerstreit obwaltet, „sittliches Verhalten“ darstellt. Die außerordent- 
liche Schwierigkeit, die „Normen“ der „Gerechtigkeit“ zu bestimmen, 
liegt auf der Hand, und es ist auch kein auf solche Bestimmung zielen- 
der Versuch bisher gelungen. Wie nun schon das Wort „Recht“ be- 
sagt, steht es geschichtlich in engem Zusammenhange mit dem Worte 
„Gerechtigkeit‘‘, weshalb auch die in der idealistischen Rechtslehre‘‘ 
auffindbare Gleichung „Recht =Gerechtigkeit‘ verständlich wird. Indes 
hat eben das Wort „Recht‘ doch einen anderen Sinn angenommen 
als das Wort „Gerechtigkeit‘‘, und dieser Sinngegensatz findet auch 
in der Entgegensetzung des „positiven Rechtes‘ und des ‚,Naturrechtes‘“ 
(„Vernunftrechtes‘‘) seinen Ausdruck. Es wäre freilich durchaus mög- 
lich, der lästigen Zweideutigkeit des Wortes „Recht“ („positives Recht‘“ 
und „Gerechtigkeit‘“) dadurch ein Ende zu bereiten, daß man das ‚,po- 
sitives Recht‘ genannte Gegebene mit einem anderen Worte belegt, 
und das Wort „Recht‘“ lediglich im Sinne von „Gerechtigkeit‘“ ge- 
braucht. Da nun aber der Gebrauch des Wortes „Recht“ im Sinne 
von „positives Recht“ heute allgemein eingebürgert ist, empfiehlt es 
sich, das Wort „Recht“ lediglich im Sinne von „positives Recht‘ 
niemals aber im Sinne von „Gerechtigkeit‘“ zu gebrauchen, obwohl 
ursprünglich alles „positive Recht“ als „Gerechtigkeit“ angesehen worden 
sein mag, woraus sich dann die Zweideutigkeit des Wortes „Recht“ er- 
geben hat. Die ‚„idealistische Rechtslehre‘“ ist nun in Wahrheit keine 
Lehre vom Gegebenen „positives Recht‘, sondern eine „Gerechtigkeits- 
lehre‘‘, und der ganze Streit zwischen „positivistischer Rechtslehre‘“ 
und „idealistischer Rechtslehre‘‘ beruht offenbar auf der immer wieder 
übersehenen Tatsache, daß eben zwei verschiedene Gegebene mit 
dem Worte „Recht‘“ belegt werden. Wollen etwa die Anhänger der 
„idealistischen Rechtslehre‘ nur ‚Gerechtigkeit‘ als „Recht“ bezeichnen 
und damit die „positivistische Rechtslehre‘“ aus dem Felde schlagen, 
so ist einzuwenden, daß letzten Endes kein Streit um die wahre Be-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.