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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

a Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 547 
jeder ‚,Zurechnungsmacht‘‘ jemandes auch eine „Zurechnungsmacht- 
betroffenheit‘‘ eines Anderen besteht. Besteht nun überhaupt jemandes 
besonderes ‚„‚Recht‘‘, das zugleich eine „Rechtspflicht‘““ eines Anderen 
ist, so bestehen selbstverständlich jenes „Recht“ und jene „Rechts- 
pflicht‘“ ausnahmslos vor der „Rechtsklage‘, mit. welcher jenes 
„Recht“ als besondere Macht ausgeübt wird und vor jenem „Rechts- 
verfahren‘‘, welches durch jene „Rechtsklage‘“ hervorgerufen wird, 
Die Behauptung also, daß ‚Recht‘ und „Rechtspflicht‘“ erst im Rechts- 
verfahren — mit dem dem Kläger „günstigen‘ Urteile — entstehen, 
ist schlechthin sinnleer, da sie nur eine Besonderheit der sinnleeren Be- 
hauptung ist, daß die Macht besonderer Leistung erst mit der 
Leistung entstehe. Wohl aber besteht in zahllosen Fällen Zweifel 
darüber, ob jemand die Macht besonderer Leistung habe, und erst mit 
der Leistung entscheidet es sich, ob er jene Macht gehabt hat. 
Es besteht aber auch in zahllosen Fällen Zweifel darüber, ob jemand 
jene Macht habe, welche „Recht“ genannt ist, und erst mit dem Voll- 
zuge besonderer ungünstiger Zurechnung im Rechtsverfahren ent- 
scheidet es sich, ob er jenes „Recht“ gehabt hat. Die sinnvolle 
Behauptung aber, daß es sich erst im Rechtsverfahren entscheidet, 
ob jemand ein besonderes „Recht“ gehabt hat, darf nicht vertauscht 
werden mit der sinnleeren Behauptung, daß erst im Rechtsverfahren 
jemandes „Recht“, nämlich das besondere „strittige Recht“ entstehe. 
Da man aber annimmt, daß die „Vollstreckung“ einer (unaufhebbaren) 
Rechts-Weisung gewiß ist, also in dieser Hinsicht keinen Zweifel hegt, 
wird gewöhnlich gesagt, daß es sich schon mit der „Rechts-Weisung“, 
also mit dem Schlusse des „Rechtsweisungs- Verfahrens“ entscheide, ob 
der „Rechtskläger“ ein besonderes „Recht“ gehabt und ob den „Rechts- 
kläger“ eine besondere „Rechtspflicht“ getroffen hat. Mit jedem „Be- 
fehlönttäuschungs-Urteile“ wird also zwar nur festgestellt, daß eben der 
Geklagte einen besonderen an ihn gerichteten Befehl enttäuscht hat, 
es wird entschieden, daß eine Befehlenttäuschung vorgelegen habe, 
es entscheidet sich aber auch zugleich der Zweifel darüber, ob der 
Kläger besonderes „Recht“, der Geklagte besondere „Rechtspflicht“, 
jenen Befehl zu erfüllen, gehabt habe, da eben nunmehr ein vom Kläger 
durch Rechtsklage verwirklichtes Allgemeines, nämlich eine „Rechts- 
Weisung“ vorliegt, von welcher mit Gewißheit angenommen wird, daß 
sie die wirkende Bedingung für die in dem enttäuschten Befehle an- 
gedrohte ungünstige Zurechnung abgeben wird, Eben dadurch, 
daß es jemandem gelungen ist, durch „Rechtsklage“ be- 
sondere von ihm beantragte Rechts-Weisung zu bewirken, 
erweist es sich, daß er ein besonderes „Recht“, ein An- 
derereinebesondere,Rechtspflicht“ gehabt hat, der „Rechts- 
streit“ ist also nicht ein „Kampf ums Recht“ im Sinne eines Kampfes 
35*
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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