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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

Object: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
183051623X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-222122
Document type:
Monograph
Author:
Wood, Gordon L. http://d-nb.info/gnd/1239193688
Title:
Borrowing and business in Australia
Place of publication:
London
Publisher:
Oxford university press, H. Milford
Year of publication:
1930
Scope:
xv, 267 Seiten
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Part V. Australia during and after the great war
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

4. Titel: Leihe, 88 598, 599. 959 
5. Ein Srucdhtgenuß an der geliehenen Sache ift an und für fi mit deren 
DebrauchH auf Seite des Entleiher8 nicht verbunden. Wollte er angenommen 
werden, müßte eine eigene darauf gerichtete Nebenverabredung vorhanden fein, deren 
Snbalt dem Vertrage mindeftenS einen gemifchten Charakter geben würde, wenn nicht gar 
Dadurch die EEE einer Seide als A ten jein follte. ehlt 
eine berartige Werabredung, {o bleibt troß der Leihe der n{pruch auf etwa anfallende 
Beirbte auS_ dem Seihgegenftande dem Verleiher, fofernm und foweit nicht allenfalls die 
Serleihung felbft eine  rucfgemumung überhaupt ausfcOhließen {ollte. 
6. Ueber die Dauer des Gebrauchs vol. 8 604 Abi. 2 und 3 und S 605 nebit 
Bem. hiezu. 
#, Abreichend von dem auf die Miete Lezüglihen & 536 BYB. verlangt 8 598 
vom Berleiher nicht die Gewährung, fondern nur die Gejtattung des Gebrauchs 
der Sache (inSbejondere fo wie fie x Beit der Hingabe gerade ift). Leßterer Begriff it 
enger al8 Gewährung (val. oben S, 287) und {hließt insdejondere eine förmliche Vers 
1haffungspflicht des Berleiher8 nicht in fich. Liegt freilich erft nur ein Borvertrag 
auf WbichlieBung eines Leihvertrags8 vor, fo Kann allerdingS die Beifchaffung der zu 
leidenden Sache zu den Vertragspilichten des künftigen Berleiherz gehören. Sit aber 
Ichon eine Leihe felbit durch Hingabe der Leihefache perfekt geworden, fo befhränkt {ich 
jene „Ö®eftattung“ note gemäß namentlich darauf, DaB VBerleiher vor Ablauf der Leih- 
dauer nicht ohne gejeklichen rund die verliehene Sache Jurücfordert und den Entleiher 
in deren Dem SGebhrauche nicht ftört. (Mi. II, 445.) Chen deshalb gibt der Gebrauch 
de8 engeren Worte8 „geftatten“ im S 598 auch einen Anhaltspunkt für die dogmatijche 
Annahme eine8 Nealkontrakts. (Dernburg 8 231, 1 verwirft die Unterfcheidung zwiichen 
Sebraudgsgewährung und Gebrauchsgeftattung al3 „Tpibfindig“.) 
8. Ueber die Gen e, ob ben Entleiber eine Reht8pflicht des Gebranchs der 
geliehenen Sache trifft, fl Bem. IT zu S 603 und vgl. auch oben Bem. 4, b. 
. 9. Hinfichtlih der Berleihung einer Sache, welde nicht dem Verleiher felbft, 
tondern Cd einem Dritten eigentümlicdh gehört, oder der Entleihung 
einer dem ntleiher jelbft eigentümlidgen Sadhe ift das Verhältnis hier ebenfo 
a wie bei der Miete. Beides ijt denkbar und begrifflich nicht ausgefch (offen. Val. 
Sem. B, I, 2 zu 8 535, fowie Dertmann Vorbem. 1, b vor 8 598. 
10, Aus der Praxis: . 
Das RechtSverhältnis zwijlchen dem Unternehmer der Anlage einer eleftrifchen 
Yeitung in einer Gemeinde und den Hausbefibern, die der Clektrizitätsgefellihaft das 
Unbringen eijerner Träger auf den Hausdächern und ‚die Herftelung der erforder: 
lichen Berfhalungsarbeifen (unentgeltlich) geftatten, darakterifiert {ih al8 Le ibbertrag; 
|. Nipr. d. OLG, (Kolmar) Bd. 9 S. 304; val. dafelbit aucdüber KerE für den durch 
Unvorfichtigkeit eineS jugendlichen Telephonarbeiters entftandenen Brandfchaden. 
Sadleihe oder Sadverkauf? DL®. Kolmar in L8. 1908 S. 320. 
Wegen der rechtlichen En Mufterjendung val. OLG. Braunfchweig 
m echt 1908 Nr. 1359, Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 292. 
S 599. 
Der Berleiher hat nur Borfag und grobe Fahrläjfigkeit zu vertreten, 
© I. 550; II, 589; II, 592. 
. 1. Der Inhalt diefer Gefegesitelle, welche eine Ausnahme von $ 276 begründet, 
iteht auf gleichem Standpunkte, wie der analoge $ 521 BOB. für einen anderen unent- 
den Vertrag, nämlich die Schenkung. Sal. baher die Bem. zu 8 521 auch hiebher. 
Zus dem älteren Rechte läßt X hinweifen auf die vorbildlichen Beftimmungen in 1. 17 
53, 1.1883, 1. 22 D. 13, 6; PLR. TL.I Fit. 21 8 257; füchf. GB. S 1177. 
. 2. Der Grundfaß des 8 599 gilt auch in Anfehung der Haftımg des Verleihers für 
ein eben]o geartetes Verfhulden von Vertretern oder Gehilfen desielben. (Ueber- 
einitimmend Dertmann und Pland zu $ 599.) 
. 3. Ein bier in Frage fommendes Verfhulden kann {chon gegeben jein beim Ab- 
LO luffe des Veihvertrags, wie im Laufe des Beitehens desjelben. Ön leßterer 
Sinficht kann das HEINE 3. BD, liegen in Entziehung oder Störung des Leihgebrauchs 
und zwar erfteres Jowohl in SGeftalt tatfächlicher Wegnabhme der Sache, wie auch in einer 
Veräußerung be3 eigenen Rechtes des Verleiber3 über das Recht des EntleiherS hinweg. 
Cine befondere fang bei Kipp-Windfcheid S, 557.) 
4. Der Anficht, daß der Grundfaß des 8 599 auch auf einen Seihvorbertrag 
3u eritrecfen ift, mie Dertmann im Unichluß an M. II, 446 annimmt, it zuzuitimmen.
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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