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Bibliographic data

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Monograph

Identifikator:
1779816413
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-167099
Document type:
Monograph
Author:
Michels, Robert http://d-nb.info/gnd/118733737
Title:
Sittlichkeit in Ziffern?
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1928
Scope:
VIII, 229 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil IV. Akzessorische Fragen der moralstatistischen Kausalitäten
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Fabriksparkasse
  • Title page
  • Contents
  • I. Bericht über die Konferenz für Fabriksparwesen
  • II. Überblick über das Fabriksparwesen / von Dr. Altenrath, Charlottenburg
  • III. Sparkassen für jugendliche Arbeiter / von Geh. Kommerzienrat Moritz Böker, Remscheid
  • IV. Spareinrichtungen für Erwachsene
  • V. Die Alterssparkasse der Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co. in Leverkusen / von Dr. Schulze, Leverkusen
  • VI. Bestimmungen für Spareinrichtungen, Satzungen und Flugblätter
  • VII. Formulare

Full text

74 
§ 4. .Die Zinsen des abgelaufenen Jahres werden an jedem 
Jahresschlüsse dem Guthaben zugeschrieben _ und nehmen _ vom 
1. Januar des neuen Jahres alsdann am Zinsgenusse teil, es 
werden Zinseszinsen gezahlt. 
§ 5. Jeder Sparer erhält ein auf seinen Namen lautendes, 
mit fortlaufender Nummer bezeichnetes Sparbuch, in welchem 
über jede Einzahlung Quittung erteilt wird. Leistet der 
Sparer Einzahlungen durch Vereinbarung regelmäßiger Lohn 
abzüge, so hat er die Lohnberechnungen aufzubewahren und 
diese vierteljährlich mit seinem Sparbuche zur Eintragung der 
Einlagen einzureichen. Nur die vom Kassierer der Firma 
ordnungsmäßig quittierten Einzahlungen sind für die Spar 
kasse rechtsverbindlich, vorbehaltlich der Bestimmungen 
im § 11. 
Das Sparbuch enthält im Vordrucke diese Satzungen, welche 
der Sparer als für ihn verbindlich durch Unterschrift an 
erkennt. 
§ 6. Rückzahlung auf sein Guthaben kann der Sparer 
fordern bis zur Höhe von 50 Jl ohne Kündigung, mehr als 
50 bis zu 300 Jl mit 1 Monat Kündigung, mehr als 300 bis 
2000 Jl mit 2 Monaten Kündigung, über 2000 M mit 3 Monaten 
Kündigung. 
Rückzahlungen, welche in mehreren Fällen innerhalb 
3 Monaten erfolgen sollen, werden nach den Beträgen zu 
sammengerechnet, und es wird hiernach die Kündigungsfrist 
festgestellt. 
§ 7. Beim Ausscheiden eines Sparers aus der Beschäftigung 
bei der Firma ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, das 
Guthaben des Sparers auszuzahlen; sie kann auch für die Aus 
zahlung Innehaltung der in § 6 bestimmten Kündigungsfristen 
fordern. Junge Leute, welche zum Militärdienst eingezogen 
werden, können ihr Guthaben stehen lassen und davon nach 
Bedarf abheben. 
§ 8. Der Sparkasse gegenüber ist nur der im Sparbuche 
genannte Sparer zur Verfügung über die Einlagen berechtigt. 
Im Falle des Todes eines Sparers treten die gesetzlich sich 
ausweisenden Erben in seine Rechte ein. Eine Verpfändung 
oder Übertragung an andere ist der Sparkasse gegenüber un 
wirksam. Im Übertretungsfall ist die Sparkasse zur Hinter 
legung des Guthabens berechtigt. 
Kommt ein Sparkassenbuch abhanden, so muß dies der 
Sparkasse unverzüglich gemeldet werden. Ein neues Buch 
wird nach Kraftloserklärung des abhanden gekommenen erteilt. 
§ 9. Die Sparkasse ist berechtigt, dem einzelnen Sparer 
wie der Gesamtheit die Guthaben zur Rückzahlung mit 1 Monat 
Frist zu kündigen. Die Kündigung gilt als zu Recht erfolgt, 
wenn sie an den Sparer schriftlich erfolgt oder durch zwei 
malige Bekanntmachung in einer Zeitung Landsbergs und 
durch Aushang in den Fabrikräumen veröffentlicht ist. 
§ 10. Zur Sicherheit der Sparer hinterlegt die Firma 
Max Bahr bei einem Treuhänder Teilschuldverschreibungen 
zu einem Betrage, der den Gesamtbetrag der jedesmal am 
1. Januar vorhandenen Sparguthaben um 10% übersteigt und,
	        

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Die Hygienischen Verhältnisse Der Insel Formosa. [Verlag nicht ermittelbar], 1911.
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