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Kartelle

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Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1831288826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-230774
Document type:
Monograph
Author:
Passow, Richard http://d-nb.info/gnd/116052732
Title:
Kartelle
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
176 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

110 
Von dem Begriff des Zwangskartells möchte ich auch die fol- 
genden Fälle ausschließen, in denen zwar ein partieller staatlicher 
Zwang angewendet ist, der Zwang sich aber nicht auf die ganze 
Kartellbildung erstreckt: 
Die (später mehrfach erneuerte und erweiterte) Bundesrats- 
Verordnung betr. Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der 
Kartoffeltrocknerei vom 5. November 1914 bestimmte: Wer Erzeug- 
nisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei 
herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), darf die Erzeug- 
nisse bis zum 30. September ı915 nur durch die Trocken-Kartoffel- 
Verwertungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Berlin ab- 
setzen. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trocken-Kartoffel-Ver- 
wertungs-Gesellschaft m. b. H. unter den Bedingungen des Gesell- 
schaftsvertrags beizutreten. Hinsichtlich der Verwertung der zur 
Verfügung gestellten Erzeugnisse durch die Gesellschaft unterliegt 
der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen 
Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter, 
Ähnlich heißt es in der Bundesratsverordnung über Regelung 
des Verkehrs mit Branntwein vom ı5. April 1916: Wer Branntwein 
herstellt (Brenner), hat den hergestellten Branntwein einschließlich 
der Bestände an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Jeder Brenner ist 
berechtigt, dem Verwertungsverbande deutscher Spiritusfabrikanten 
mit den gleichen Rechten und Pflichten beizutreten, wie die ihm 
bereits angehörenden Mitglieder. Wer von diesem Rechte Gebrauch 
Zement vom 25. Januar 1917 ist daher der Reichskanzler ermächtigt worden, Bestim- 
mungen über die Erzeugung und den Absatz sowie über die Preise und Lieferungsbe- 
dingungen von Zement zu treffen. Nach der gleichen Verordnung kann der Reichs- 
kanzler Verträge über Lieferung von Zement, die eine Lieferungsfrist von mehr als 
sechs Monaten begründen, für aufgelöst erklären. Diese Maßnahme war aus folgenden 
Gründen notwendig: Das erstrebte Ziel des freiwilligen Zusammenschlusses der ge- 
samten deutschen Zementindustrie wird behindert durch die im Gebiete des Rheinisch- 
Westfälischen Verbandes vorhandenen außenstehenden Werke, Diese Fabriken haben 
bei ihrer Gründung und auch später Zementlieferungsverträge mit Händlern und an- 
deren Abnehmern abgeschlossen, in denen über die Gesamterzeugung der Werke und 
teilweise noch darüber hinaus auf eine lange Reihe von Jahren verfügt worden ist. Es 
hat sich als unmöglich erwiesen, diese Verträge im Wege freier Vereinbarung zu be- 
seitigen. Um das Ziel zu erreichen, war es notwendig, dem Reichskanzler die Befugnis 
zu erteilen, solche Verträge für aufgelöst zu erklären.“ 
In den zitierten Verordnungen sind zwar nicht direkt Zwangskartelle angedroht, 
aber die Befugnisse, die der Regierung dadurch beigelegt waren, waren So umfassend, 
daß auch eine Zwangskartellierung danach möglich war. Nur weil man diese vermeiden 
wollte, erfolgte damals eine vollständige Kartellierung. Trotzdem wird man nach dem 
Gesagten diese Kartelle als freie. nicht als Zwangskartelle bezeichnen müssen.
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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