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Kartelle

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Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1831288826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-230774
Document type:
Monograph
Author:
Passow, Richard http://d-nb.info/gnd/116052732
Title:
Kartelle
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
176 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

127 
und ein Unterbieten dieser Mindestpreise als Verstoß gegen die 
Standesehre behandelt. Weiter sind in zahlreichen Fällen Richt- 
preise beschlossen, und es ist dann als Verstoß gegen die Standes- 
ehre behandelt worden, wenn Angebote, insbesondere durch Veröffent- 
lichungen oder durch Aushang im Schaufenster, zu niedrigeren Sätzen 
erfolgten. Ebenso sind die Zwangsinnungen mit den Mitteln, die 
ihnen als Zwangsorganisationen verliehen waren, gegen andere Formen 
der Kundengewinnung (Reklame, Rabattgewährung usw.) vorge- 
gangen. Wenn man all das Material, das in dieser Hinsicht vorliegt, 
betrachtet, und wenn man berücksichtigt, daß die Verwaltungs- 
behörden, die die Aufsicht über die Zwangsinnungen zu führen haben, 
diesen Bestrebungen — vor allem in der Vorkriegszeit — weit- 
gehende Duldung haben zuteil werden lassen, so wird man aner- 
kennen müssen, daß ungeachtet des 8 100q die Zwangsinnungen in 
vielen Fällen zugleich den Charakter von Zwangskartellen aufweisen 
und daß die Interessenten darin vielfach ihre Hauptbedeutung sehen. 
Ich stimme deshalb Heise bei, wenn er nach eingehender Schilderung 
der von den Zwangsinnungen festgesetzten Preise S. 175 sagt: „Im 
vorhergehenden glauben wir, die konkurrenzbeschränkende Tendenz 
der Zwangsinnungen überzeugend nachgewiesen zu haben. Will 
man diese Bestrebungen den sonstigen gleichartigen Erscheinungen 
unseres Wirtschaftslebens begrifflich einordnen, so wird man also 
hier von Preiszwangskartellierungsbestrebungen im Handwerk, und 
da, wo diese Bestrebungen zum Ziel geführt haben, von durchge- 
führten handwerklichen Preiszwangskartellen sprechen dürfen. Nicht 
entscheidend ist dabei, daß diesen öffentlich-rechtlichen Zwangsver- 
bänden eine solche zwangskartellmäßige Betätigung gesetzlich verboten 
ist, sondern allein auf die praktischen Möglichkeiten und Wirkungen 
kommt es dabei für die wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnis an 1). 
') Ergänzend sei hier noch erwähnt, daß vielfach Zwangsinnungen zwar mit 
Rücksicht auf den 8 100 q unmittelbar von kartellartigen Maßnahmen abgesehen haben, 
daß aber im engsten Anschluß an sie von demselben Personenkreis Kartelle begründet 
sind. Heise berichtet darüber S. 202 ff: „Allerorts haben sich im Handwerk freie 
Kartelle gebildet, die meist den Namen ‚freie wirtschaftliche Vereinigung‘‘ führen, 
doch lehnen sie sich zum größten Teil an bestehende Organisationen, insbesondere 
Zwangsinnungen an. Am besten lassen sich die Zusammenhänge zwischen Zwangsinnung 
und freiem Kartell da erkennen, wo es sich um einfache Kartellverträge ohne fester 
gefügte Kartellorganisationen handelt. Meistens werden solche Kartellabreden im 
Anschluß an Innungsversammlungen getroffen, zu der ja satzungsgemäß sämtliche 
Mitglieder erscheinen müssen. Formell wird dann die Innungsversammlung geschlossen, 
um die zu treffende Vereinbarung rechtlich nicht als Innungsbeschluß zustandekommen 
zu lassen — weil ein solcher infolge des $ 100 q G. O. rechtsungültig wäre —, worauf 
sich dann die Innungsmitglieder nach Einigung über die in Frage kommenden Kartell-
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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