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Kartelle

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Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1831288826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-230774
Document type:
Monograph
Author:
Passow, Richard http://d-nb.info/gnd/116052732
Title:
Kartelle
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
176 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

165 
sellschafter zusammengeschlossen. Die Hersteller von Zündwaren, 
mit Ausnahme der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsum- 
vereine in Hamburg und der Großeinkaufs- und Produktions-A.-G. 
Deutscher Konsumvereine in Köln, sind nach 8 5 verpflichtet, die von 
ihnen hergestellten Zündwaren an die Monopolgesellschaft zu ver- 
äußern. Umgekehrt ist ($ 7) diese verpflichtet, ihren Gesellschaftern 
die den (durch das Gesetz geregelten) Beteiligungsziffern entsprechen- 
den Liefermengen durch möglichst gleichmäßige Abrufe abzunehmen. 
Das ist also z. Z. das letzte deutsche!) Zwangskartell. Wie 
lange wird es das letzte bleiben? 
Abnehmerzwangskartelle. Bei den vorstehend erörterten Fällen 
handelt es sich immer um Zwangskartelle von Anbietern. Es ist 
deshalb zum Schlusse noch die Frage aufzuwerfen, ob es auch 
Zwangskartelle der Abnehmer geben kann. Diese Frage ist un- 
bedingt zu bejahen. Die gleichen Gründe aber, die die freien Ab- 
nehmerkartelle hinter den freien Anbieterkartellen an Bedeutung 
zurücktreten lassen, führen dazu, daß der Gedanke an Zwangs- 
verbände der Bezieher (Käufer) nur verhältnismäßig selten auf- 
getaucht ist ?). 
!) Auf die eben beschlossene Zwangskartellierung des englischen Kohlenberg- 
baues kann hier noch nicht eingegangen werden. 
?) Kein Einkaufssyndikat wäre die „Vertriebsgesellschaft‘“ ge- 
wesen, die in dem 1912 dem Reichstage vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den 
Verkehr mit Leuchtöl (Reichstagsdrucksache ı3. Leg.-Per., I. Sess., Nr. 544) 
vorgesehen war. Diese Vertriebsgesellschaft, die das Monopol für die Einfuhr von 
Petroleum erhalten sollte, war nicht als eine Zusammenfassung der schon bestehenden 
Importfirmen gedacht, sondern sollte gerade an deren Stelle treten. (Der Gesetzentwurf 
ist vom Reichstag nicht angenommen worden.) 
Ebenso handelte es sich nicht um kartellartige Gebilde bei den Einfuhrmono- 
polen, die Keller in Schmollers Jahrbuch 1916, S. 1939 ff., in einem Aufsatz vor- 
schlug, „der den Anregungen amtlicher Persönlichkeiten an beteiligter preußischer 
Stelle seine Entstehung verdankte‘“. Über den Aufbau der von ihm für zahlreiche 
Waren vorgeschlagenen Monopolgesellschaften bemerkt er S. 1983 ff.: „Die Mängel, 
die sich bisher in der Regel bei den Staatsmonopolen gezeigt haben, hängen mit dem 
Regiebetriebe zusammen und können durch einen anderen Aufbau vermieden werden. 
Als geeignete Form würde sich für die Einfuhrmonopole die „„gemischt-wirtschaftliche‘‘ 
Unternehmung empfehlen. Die bisher in dem betreffenden Handelszweige tätigen 
Firmen könnten zu einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haf- 
tung zusammengeschlossen werden, an der sich das Reich und einzelne Bundesstaaten 
mit bestimmten, in der Satzung festgelegten Vorrechten beteiligen könnten. Es würde 
sich empfehlen, eine solche Gesellschaft für jeden Einfuhrartikel zu bilden. Außerdem 
wäre noch eine Zusammenfassung der verschiedenen Gesellschaften in einer einheit- 
lichen Spitze zweckmäßig. Diese Spitze könnte während der Übergangszeit zunächst 
rein behördenmäßig organisiert werden. Die Vertreter des Reiches und der Bundes- 
staaten bei den verschiedenen Einfuhrgesellschaften könnten unter einem Reichs-
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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