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Kartelle

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Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1831288826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-230774
Document type:
Monograph
Author:
Passow, Richard http://d-nb.info/gnd/116052732
Title:
Kartelle
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
176 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

173 
diesen Forderungen Folge geleistet. Unter den anormalen Ver- 
hältnissen des Übergangs von der Inflationszeit zur Währungsstabi- 
lisierung ist die in erster Linie gegen Kartelle gerichtete Verordnung 
gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 
1923 ergangen. Es handelte sich dabei für Deutschland um einen 
gesetzgeberischen Versuch. Ganz abgesehen davon, daß er natürlich 
aus wirtschaftspolitischen Gründen den einen nicht weit genug geht, 
den anderen zu weitgehende Eingriffe in die wirtschaftliche Betäti- 
gung der Kartelle (und sonstigen monopolistischen Organisationen) 
enthält, hat schon der Charakter als Notverordnung es mit sich ge- 
bracht, daß ihre Ersetzung durch ein reguläres Kartellgesetz er- 
wünscht erschien. 
Soweit die Meinung über das, was ein solches Kartellgesetz 
enthalten soll, auch auseinandergehen, so hat sich doch eine weit- 
gehende Übereinstimmung dahin gebildet, daß keinesfalls ein Verbot 
der Kartelle in Frage kommen kann, da sie ein organisch gewordenes 
Glied unseres heutigen Wirtschaftssystems sind!). Auf der anderen 
Seite besteht auch darüber eine weitgehende Übereinstimmung, daß 
der Staat den Kartellen und anderen monopolistischen Bildungen 
nicht tatenlos gegenüberstehen kann, sondern sie zum Gegenstand 
rechtlicher Regelung machen muß, Nur darum, wie weit diese Ein- 
griffe gehen sollen, wird gestritten. 
Die Reichsregierung hat mehrfach die Vorlegung eines Kartell- 
gesetzentwurfs in Aussicht gestellt. Bisher ist es aber nicht dazu 
gekommen. In der Reichstagssitzung vom 3. März 1928 erklärte der 
damalige Reichswirtschaftsminister Dr, Curtius: „Mit dem Hohen Hause 
bin ich nach wiederholten Aussprachen darin einig, daß die Kartell- 
verordnung einer Abänderung bedarf, andererseits aber, daß der Zeit- 
punkt für eine grundlegende Neugesetzgebung noch nicht gekommen 
ist. Wir waren darin einig, daß wir die Ergebnisse der Enquete ab- 
warten wollen. Ich füge hinzu, daß wir nun wohl auch warten müssen, 
bis die Beratungen des Juristentages vorliegen, der in dankenswerter 
Weise in diesem Herbst das Kartellproblem auf seine Tagesordnung 
gesetzt hat. Ich möchte annehmen, daß die Beendigung der Unter- 
suchungen in der Enquete mit diesem Zeitpunkt etwa zusammenfällt.“ 
Regierung, die Kartellgesetzgebung auf einige wenige Wirtschaftszweige zu beschränken, 
hat damals allgemeine Ablehnung gefunden. 
') Auch in den Vereinigten Staaten, wo man gegen jede Art von Konkurrenz- 
ausschaltung ja die schärfsten Töne angeschlagen hat, setzt sich diese Überzeugung 
immer mehr durch. Vgl. dazu den gut orientierenden Aufsatz von Hug, Der Abbau 
des amerikanischen Antitrustrechtes (Kartell-Rundschau 1930, S. ıff.).
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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