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Kartelle

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Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1831288826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-230774
Document type:
Monograph
Author:
Passow, Richard http://d-nb.info/gnd/116052732
Title:
Kartelle
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
176 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Der Kartellgriff
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

10 
Im übrigen aber ist es für den Kartellbegriff ganz gleichgültig, 
welche tatsächliche und rechtliche Form der Verband hat, ob er 
lediglich auf einer unformellen mündlichen Vereinbarung (honourable 
understanding, gentlemen’s agreement) beruht, ob schriftlich fixierte 
Verträge vorliegen !), ob die Einhaltung der Kartellbestimmungen 
durch Konventionalstrafen und dgl. erzwungen werden kann oder 
auch ob der Zusammenschluß durch staatliches Gebot herbeigeführt 
ist. Ebenso ist es für den Kartellbegriff unwesentlich, ob das 
Kartell gesetzlich erlaubt oder verboten ist. 
Ein Kartell liegt auch dann vor, wenn die Konkurrenten 
untereinander sich nur mündlich verständigt haben, die schriftlich 
fixierten Verträge aber nicht von den Konkurrenten untereinander, 
sondern lediglich zwischen den einzelnen Firmen und einem Dritten, 
der als Verkaufsstelle fungiert, abgeschlossen werden. 
Als Beispiel sei der Fall des österreichischen Stärkesyrupkartells erwähnt, den 
Grunzel, a. a. O., S. 261 ff., anführt. 1900 hat die österreichische Länderbank mit 
den einzelnen Syrupherstellern gleichlautende Separatverträge abgeschlossen, durch 
die ihr der kommissionsweise Vertrieb des Syrups übertragen wurde. In der Vertrags- 
bestätigung der Bank gegenüber den einzelnen Firmen heißt es u. a.: 
„Sie begeben sich des Rechtes, während der Dauer dieses Übereinkommens oben- 
genannte Erzeugnisse unter eigener oder fremder Firma auszubieten oder ausbieten zu 
lassen, falls wir nicht einverständlich ein anderes Übereinkommen treffen, welches Ihnen 
den selbständigen Verkauf oder die eigene Verarbeitung eines Teiles Ihrer Erzeug- 
nisse gestattet. 
Auch verpflichten Sie sich, niemandem flüssigen oder festen Stärkezucker im 
Lohn-, Dienst- oder Mietverhältnisse herzustellen oder in Ihrer Fabrik herstellen zu lassen. 
Sie verpflichen sich ferner, alle Ihnen direkt zugehenden, den Verkauf betreffen- 
den Korrespondenzen und Aufträge uns zur Erledigung abzutreten. 
Alle Verkäufe Ihrer Erzeugnisse erfolgen durch uns, in unserem Namen, für 
Ihre Rechnung. 
Mit Rücksicht auf den Umstand, daß wir auch andere Syrupfabriken kommissions- 
weise vertreten, bedingen Sie sich und haben wir uns verpflichtet, daß von unseren Ge- 
samtverkäufen in den gegenständlichen Artikeln mindestens ein Anteil per... %, in 
Worten . .. Prozent auf Sie entfallen muß. 
Sollte sich anläßlich des ganzjährigen Abschlusses zeigen, daß Sie Ihren pro- 
zentuellen Anteil an unseren Verkäufen nicht erreicht oder überschritten haben, so 
haben Sie im ersten Falle Anspruch auf eine Entschädigung, und im letzteren Falle die 
Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung, deren Höhe alljährlich im Monate 
September nachhinein einverständlich zwischen uns zu bestimmen ist. 
Nachdem wir, um unserer Aufgabe als Kommissionärin nachzukommen, eine 
kostspielige Organisation zu unterhalten und auf eine Reihe von Jahren hinausreichende 
Engagements einzugehen gezwungen sind, insbesondere Beamten und Agenten anzu- 
stellen haben werden usw., so müssen wir uns demgemäß auch eine entsprechend lange 
ıy $ ı der Kartellverordnung verlangt allerdings bei Strafe der Nichtigkeit für 
Kartellverträge die Schriftform
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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