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Kartelle

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Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1831288826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-230774
Document type:
Monograph
Author:
Passow, Richard http://d-nb.info/gnd/116052732
Title:
Kartelle
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
176 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Der Kartellgriff
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

25 
in Abschnitt III näher eingegangen werden. Überdies gibt es auch 
Kartelle, die zugleich den Absatz und den Einkauf regeln !). 
Es könnte höchstens die Frage aufgeworfen werden, ob etwa 
Einkaufskartelle von dem juristischen Kartellbegriff im Sinne von 
$ ı der Kartellveroräanung ausgeschlossen seien, weil dort nur von 
„Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des 
Absatzes, die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der 
Preisfestsetzung oder die Forderung von Preisen“ gesprochen wird. 
Diese Auffassung würde aber dem Sinn der Verordnung wider- 
sprechen. Eine gutachtliche Äußerung des Vorsitzenden des Kartell- 
gerichts?) besagt denn auch, daß Abnehmerverbände als Kartelle im 
Sinne der Verordnung anzusehen seien. 
5. Falsch ist es, die Kartelle als Verbände von großen Unter- 
nehmungen zu bezeichnen?). Auch im Kleinbetrieb, insbesondere im 
Handwerk kann es, vor allem da, wo nur ein lokaler Markt in Frage 
kommt, Kartelle geben, und tatsächlich gibt es deren eine große 
Zahl. Schon 1897 hat Andreas Voigt in zwei lehrreichen Auf- 
sätzen*) unter Anführung konkreter Beispiele dargelegt, daß es auch 
im Kleingewerbe Kartelle mit komplizierterer Organisation gebe. 
Im übrigen sagt er®): „Wollte man jegliche freiwillige Vereinbarung 
zum Zwecke der Einschränkung der Konkurrenz, also auch schon 
die Verabredung von Minimalpreisen ein Kartell nennen, dann würden 
') Es ist aber zu beachten, daß ein Anbieterkartell, das zugleich den Einkauf 
von Rohstoffen oder Hilfsstoffen für seine sämtlichen Mitglieder besorgt, nicht immer 
zugleich ein Einkaufskartell darstellt, weil der Kreis der Konkurrenten für diese Materi- 
alien ein größerer sein kann. Wenn z. B. ein Kartell der Fertigindustrie zugleich auch 
für seine sämtlichen Mitglieder den Einkauf von Kohlen, Roheisen, Kupfer und dgl 
besorgen würde, so hätte es hinsichtlich dieses Einkaufs doch nur die Funktion einer ein- 
fachen Einkaufsgenossenschaft, denn für den Einkauf der genannten Waren kommen 
außer den Mitgliedern noch zahllose andere Käufer in Frage. 
?) Nr. 23 der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie. 
3 Liefmann sagt a.a.O., S. 16, die Kartelle seien Vereinbarungen von 
Unternehmern oder Unternehmungen, „also größerer _Erwerbswirtschaften‘‘. 
Es empfehle sich daher, den Kartellbegriff auf die „Monopolistischen Vereinigungen 
größerer und in ihrem Absatz nicht rein lokaler Erwerbswirtschaften‘“ zu beschränken. 
S. 22 wird dann noch besonders betont, daß die entsprechenden Verbände der Hand- 
werker keine Kartelle seien. Ein Grund für diese Aussonderung ist nicht recht ersicht- 
lich. L. sagt übrigens unmittelbar danach: „Hinsichtlich der Wirkungen ist kein er- 
heblicher Unterschied zwischen den monopolistischen Verbänden im Groß- und Klein- 
betrieb, außer, daß sich die letzteren mehr auf einen lokaleren Kreis beschränken. Für 
die letzten Konsumenten können die zahllosen monopolistischen Verbände des Hand- 
werks und Kleinhandels gerade so nachteilig sein wie die des Großbetriebs.“ 
*) Soziale Praxis, VI. Jahrg., S. 1089 ff., 1189 ff. 
\ Soziale Praxis, VI. Jahrg., S. 1180.
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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