Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kartelle

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1831288826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-230774
Document type:
Monograph
Author:
Passow, Richard http://d-nb.info/gnd/116052732
Title:
Kartelle
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
176 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Der Kartellgriff
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

36 
Die Begriffg Konvention, Syndikat, Ring. In den Anfängen der 
Beschäftigung mit dem Kartellwesen sind diese verschiedenen 
Ausdrücke ohne klare Regel durcheinander gebraucht worden. 
Allmählich hat sich aber doch ein festerer Sprachgebrauch ein- 
gebürgert. Unter Konventionen — dieses Wort ist übri- 
gens wohl als erstes zur Bezeichnung von Kartellen verwendet?) 
— versteht man lose gefügte Kartelle, insbesondere Konditionen- 
kartelle und oft auch (bloße) Preiskartelle. Die Bezeichnung Syn- 
dikat hat sich eingebürgert für solche Kartelle, die den Geschäfts- 
abschluß mit den Abnehmern (oder Lieferanten) nicht mehr den 
einzelnen Mitgliedern überlassen, sondern diese Geschäftsabschlüsse 
durch eine zentrale Geschäftsstelle erledigen?). Stellt man sich auf 
Beckerathscher Prägung fallen. Was bedeutet das praktisch, wirtschaftspolitisch ? 
Wird der ‚gewandelte‘ Kartellbegriff als Grundlage bei der angekündigten Neubear- 
beitung der Kartellverordnung genommen, So unterstehen nicht nur die Kartelle Lief- 
mannscher Definition (monopolistische Marktbeherrschung!) der Kartellverordnung 
und dem Zugriff des Staates, sondern auch alle andern Gemeinschaften. Dem Eingriff 
des Staates würde jedes Tor und jede Tür geöffnet sein. Wird dagegen der Liefmannsche, 
also engere Begriff der Neufassung der Kartellverordnung zugrundegelegt, so ist die 
Grenze für das Eingreifen des Staates eng und abgegrenzt. Es mag sein, daß aus wirt- 
schaftspolitischen Gründen einige Kartelle mit monopolistischer Tendenz sich für den 
weitergefaßten Begriff von Beckeraths entscheiden wollen, aber der deutschen Wirt- 
schaft im ganzen erweisen sie damit keinen Dienst. Wenn es schon wissenschaftlich 
nicht angeht, von dem „Inhaltswandel des Kartellbegriffes‘“ zu sprechen, so zeigt sich 
hier auch eine gefährliche ‚„‚wirtschaftspolitische Beurteilung‘ des Kartellbegriffes, 
Das Wesen des Kartells bleibt die monopolistische Marktbeherrschung, dabei kann die 
Produktionsförderung wohl auch eine Aufgabe und auch ein Tätigkeitsfeld des Kartells 
sein. Liegt bei einem Zusammenschluß dieses Wesensmerkmal nicht vor, so handelt 
es sich eben um kein Kartell.“ 
Schon früher hatte der Syndikus der Berliner Industrie- und Handelskammer, 
Weisbart, in den ‚Wirtschaftlichen Nachrichten aus dem Ruhrbezirk“, 1925, 
S. ı23 ff. sich gerade mit Rücksicht auf das Anwendungsgebiet der Kartellverordnung 
dagegen gewendet, daß im Widerspruch zu der in der Literatur üblichen Ausdruck- 
weise auch Vereinigungen, die lediglich eine Förderung der Produktion zum Ziele haben, 
in den Kartellbegriff eingeschlossen würden. „Die Frage ist von erheblicher Bedeutung, 
4a letzterenfalls darunter nicht nur die meisten Genossenschaften, sondern auch zahl- 
reiche Verträge fallen, die lediglich die Förderung der Produktion zum Gegenstand ha- 
ben und an denen ein allgemeines Interesse viel weniger in der Bekämpfung als in der 
Förderung solcher Vereinbarungen in Frage steht.‘“ 
1) Vgl. dazu Strieder in der Vierteljahrsschrift für Sozial- und Wirtschafts- 
geschichte, Bd. XVII, S. 215. 
2) Ursprünglich bezeichnete man vielfach die gemeinsame Geschäftsstelle als 
Syndikat. Heutzutage ist es aber durchaus üblich, den betreffenden Kartellverband 
als solchen so zu nennen. (Daneben wird das Wort Syndikat häufig auch da gebraucht, 
wo man nur soviel wie Konsortium meint. Eine ganz verschwommene Bedeutung hat der 
Ausdruck in den romanischen Sprachen.)
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.