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Kartelle

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Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1831288826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-230774
Document type:
Monograph
Author:
Passow, Richard http://d-nb.info/gnd/116052732
Title:
Kartelle
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
176 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

73 
D 
Die folgenden Darlegungen sollen zeigen, daß es eine ganze 
Reihe derartiger Fälle gibt, die bisher nicht genügend beachtet 
wurden, weil sie, wie schon erwähnt, an Verbreitung und Bedeutung 
hinter den Anbieterkartellen sehr stark zurückstehen. Natürlich darf 
man nicht alle Fälle, in denen z. B. mehrere industrielle Werke sich 
zur gemeinsamen Beschaffung ihrer Rohmaterialien zusammenschließen, 
als Kartelle bezeichnen; nur wenn es sich um Verbände handelt, 
die möglichst alle Konkurrenten der betreffenden Art zu umfassen 
suchen und deren Zweck es ist, die Konkurrenz der Mitglieder beim 
Einkauf zu mildern oder ganz zu beseitigen, liegen wirtschaftliche 
Erscheinungen vor, die den Anbieterkartellen völlig entsprechen. 
Nach den im ı. Abschnitt gegebenen Ausführungen würde zu 
definieren sein: Abnehmerkartelle sind Verbände von selbständig 
bleibenden Unternehmern oder sonstigen Wirtschaftssubjekten (oder 
Vereinigungen solcher), die die Beseitigung oder Einschränkung der 
gegenseitigen Konkurrenz beim Bezuge von Waren oder Leistungen 
bezwecken und die die ausschlaggebende Mehrheit der Konkurrenten 
eines Marktgebiets umfassen. Ausgeschlossen werden dabei aus den 
S. 23 dargelegten Gründen die Arbeitgeberverbände. Würde man 
sie als Kartelle ansehen, so würden sie natürlich den Abnehmerkartellen 
zuzurechnen sein. 
Nicht zu den Abnehmerkartellen gehören also bloße Einkaufs- 
genossenschaften, in denen sich nur ein Teil der für die betreffenden 
Bezüge in Betracht kommenden Abnehmer zusammengeschlossen 
haben. Nicht zu den Abnehmerkartellen gehören weiter die Fälle, 
in denen eine Anzahl Abnehmer sich zusammenschließen, um — 
vielleicht aus Anlaß von Kartellmaßnahmen der Lieferanten — sich 
in einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb die benötigten Waren selbst 
herzustellen (z. B. Genossenschaftsbrauereien von Gastwirten!). Ebenso 
sind nicht hierher zu rechnen Abwehrorganisationen gegen Liefe- 
rantenkartelle, die, ohne die ausschlaggebende Mehrheit der Ab- 
nehmer zur Einschränkung der Konkurrenz zu bringen, lediglich die 
Kartellbildung der Lieferanten durch öffentliche Proteste, Einwirkung 
auf die Behörden usw. bekämpfen. 
Bezeichnung Kartelle auf die Anbieterverbände zu beschränken. Das wird im nach- 
lässigen Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens und leider auch in der Wissenschaft 
oft nicht erkannt, und falsche oder schiefe Urteile sind dann die Folge. Allenfalls kann 
man von Einkaufskartellen sprechen, aber Kartelle schlechthin sind immer Verbände 
von Anbietern.“ 
) Heimann nennt solche Organisationen „Antikartelle‘‘. (Vgl. seinen so 
überschriebenen Aufsatz im Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 26, 
S. 767 ff.) Mir scheint dieser Ausdruck sehr unglücklich gewählt zu sein
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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