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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
183162205X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-221554
Document type:
Monograph
Title:
Hours and earnings of men and women in the hosiery industry
Place of publication:
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]
Publisher:
[Verlag nicht ermittelbar]
Year of publication:
[1930]
Scope:
119, [1] Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Scope and method
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

8. Titel: Miete. Pacht. 88 593—595. 951 
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter Borräthe auf Grund einer Schäßung 
mit einer folchen Beftimmung übernimmt, für die Rücgewähr der Borräthe, die 
°r zurüczulaffen verpflichtet ift. 
©, I, 548; Il, 584; III, 587, 
„4.8594 bf. 1 will im allgemeinen eine analoge BorfOhrift zu S& 589 Ab. 2 und 3 
‚ein; fein Unwendungsgebiet ijt aber teils enger (1), teil8 weiter (2). 
1. 8 594 bezieht {iH nämlidH nur auf die Bacht eines Landgut8, wie $ 593; 
gl. Bem. IL, 1 zu S 593. 
2, Anderfeit8 geht 8 594 von der BoransfeBung aus, daß nicht bloß das Inventar 
m pachttedhnifchen Sinne auf Grund einer Schäßung übernommen wird, jondern daß das 
Landaut felbit in feinem ganzen wirtfhHaftlidhen Zultande bei Beginn der 
acht einer Schäßung unterftellt wird, mit der Beftimmung, daß nach Beendigung der 
Pacht die Rücdgewähr gleichfall8 auf rund einer folhen Schäßung zu erfolgen habe. 
Die Erhebung des ganzen wirtfdhaftliden Zuftandes zu Ar der act jeßt 
alfo bier auch 3. B. Abfhäßung der Gebäulichkeiten, des ganzen Mobiliars, der ange- 
bflanzten Felder, der Waldungen 20. voraus, wie e8 bei Pachten auf längere Beit nach der 
Berkehröfitte bereit? üblich war. 
ol Or Die analoge Anwendung der Abi. 2 und 3 des $ 589 ergibt im einzelnen 
olgendes 
4, Xbf. 2: Der HE Tann bei der Rücgewähr alles das ablehnen, was für 
den Rahmen des verbachteten Landgut nach feiner allgemeinen wirtfdhaftlidhen Uualität 
als überflüffig oder zu wertvoll erfcheint, 3. B. der Lächter hat eine zu wertvolle 
Keparatur an einem einzelnen Gebäude vorgenommen oder eine koftbare Stalleinrichtung 
hergeftellt, mie fie für den Rahmen des Landgut8 nicht A oder er hat wertvolle Un- 
pflanzungen vorgenommen, die zu dem Landgut außer Verhältnis jtehen. 
Der lebte Sag des Ab]. 2, daß nämlich mit der Ablehnung das Eigentum an den 
abgelehnten Stücden auf den Mächter übergeht, wird bier übrigens vielfach auch nur 
da anwendbar fein, wo von Einzelfadhen EN werden fann. Reparaturen von 
Gehäudeteilen, Bauten und Anpflanzungen werden häufig gemäß den SS 93 und 94 von 
Mnfang an in das AO des VerpächterS kommen; e8 kann daher infoweit von einer 
Ablehnung feine Rede fein. Hier wird gütliche Nuseinanderfeßung der Beteiligten 
die rechtliden Schwierigkeiten Iöfen müfjen, anderfeit3 find ja folche Fragen meiftenS in 
den Pachtverträgen befonders behandelt, eventuell wird auch die Borfhrift des S 547 Abt. 2 
Ude anwendbar ie Val. ferner Bem. 3 g* 8 591. Wenn Vertmann auch neuen 
anderwerb des Vächter3 hieher beziehen will, jo wird eS praktifh wohl felten vor- 
fommen, daß ein Pächter für den Verpächter ohne defjen Zritimmung weiteres Land 
erwirbt und, wenn er eS wirklidh erwirbt, wird er e8 wohl zunächft auf feinen Namen 
erwerben. Pland in Bem. 2 befübränkt die entipredhende Unwendung des $ 589 Abi. 2 
auf Snventarftücke allein, vgl. ferner Crome $ 240 Anm. 27. 
3, Neber da3z Abi hHäßungsSverfahren f. Bem. 3 zu 8 593. 
, N. br. 2 des 8 594 behandelt den Fall, menn der Vächter Borräte auf Grund 
ziner Schäkung mit der Beftimmung übernimmt, daß nach Beendigung der Pacht die 
Niücgewähr gleihfalls auf Grund einer ShHäßung zu erfolgen hat. , 
7 Der Begriff Borräte in diefem Siune wird oh häufig decken mit dem 
Begriffe der zur Fortführung der DE notwendigen Iandwirtfchaftlihen 
Srzeugmille in Gemäßheit de8 8593. Er kann aber auch infolge der befon- 
deren Bedürfniffe des Einzelfales weiter reihen. 
Infoweit er fih aber mit jenem Begriffe der Erzengniffe im Sinne des S 593 
deckt, wird Se hier von einem NblehnungsSredhte des Verpächters 
malog mit 8 589 W64. 2 nicht die Rede fein Können, weil der VBerpächter zur 
Yebernahme nicht verpflichtet, fondern nur berechtigt ift und auch dies 
aur, injoweit e8 die Fortführung der Wirtfchaft erfordert. (Val. DVertmann 
und Vlanck zu diefem Varaarayhen.) 
S 595. 
Sit bei der Bacht eine8s Grundjtüicks oder eines Rechtes die Pachtzeit nicht 
beftimmt, {o it die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahrs zuläffig; 
fie hat Jpäteflten? am erften Werktage de8 halben Jahres zu erfolgen, mit defien 
Molaufe die Macht endiaen foll.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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