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Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

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Bibliographic data

Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Document type:
Monograph
Structure type:
Contents
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

328 
Ariegsabgabcgesetz 1919, § 4. 
jahres ist, würde auch die Berücksichtigung von Vorgängen des Steuerjahres in 
Widerspruch damit geraten, daß nach § 4 Abs. 1 die Verhältnisse unmittelbar vor 
Ausbruch des Krieges und nach § 8 die des Jahres 1917 maßgebend sein sollen. 
So auch RFH. Sammt. 93b. 1 S. 244 und 267, ferner Vollz.Anw. Art. 18. 
Wird die aus den Ehemann veranlagte Eink.St. nach dessen Tode in Abzug 
gestellt (§ 69 pr. Eink.St.G.) und von diesem Zeitpunkt ab die Witwe neu 
veranlagt, so liegt hierin keine Berichtigung der veranlagten St. des Ehe 
manns. <RFH. Samml. Bd. 1 A ©. 247.) 
h) Maßgebend soll die letzte allgemeine Zahresveranlagung ans 
Grund der Linkommensverhältnisse vor Kusbruch des Krieges sein. 
Welche Jahresveranlagung dies ist, soll nach Abs. 2 die oberste Landes 
finanzbehörde im Einverständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen, jetzt 
gemäß § 445 RAO. dieser allein bestimmen. Diese Bestimmung hat einheit 
lich, nicht etwa für die einzelnen Arten des Einkommens oder verschiedene 
Kategorien von Steuerpflichtigen verschieden zu erfolgen (vgl. jedoch den sog. 
„Härteparagraph" § 35). Ob sie im Rechtsmittelwege angegriffen wer 
den kann mit der Behauptung, sie verstoße gegen § 4 Abs. 1, kann immerhin 
zweifelhaft sein. Denn Abs. 2 ermächtigt die oberste Landesfinanzbehörde und 
den Reichsfinanzminister, jetzt letzteren allein, nur zur Entscheidung der Frage, 
auf welche Jahresveranlagung die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, nicht 
dazu, nach Ermessen eine Jahresveranlagung für maßgebend zu erklären. Doch 
wird der Abs. 2 dahin zu verstehen sein, daß durch ihn den bezeichneten Stellen 
das Recht gegeben wird, an Stelle des Gesetzgebers eine im Gesetz offen ge 
lassene Frage mit der Wirkung eines Gesetzes zu entscheiden. 
Wo, wie in Preußen, die Veranlagung auf Grund des Ergebnisses ver 
gangener Kalender, oder Wirtschaftsjahre und nur, wenn eine Einkommens 
quelle überhaupt oder ohne wesentliche Änderung noch nicht ein Jahr besteht, 
nach dem mutmaßlichen Ergebnisse des Steuerjahres erfolgt, ist als die letzte 
die Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, be 
rücksichtigende Veranlagung diejenige anzusehen, bei der regelmäßig das Ka 
lenderjahr 1913 das letzte der zu berücksichtigenden Vorjahre bildete. Denn 
dort bildet die Veranlagung nach den Ergebnissen von vergangenen Kalender- 
jähren die Regel. Allerdings liegen ja auch von dem Kalenderjahr 1914 noch 
7 Monate vor dem Ausbruche des Krieges. Aber Zweck des § 4 ist doch, dem 
Kriegseinkommen ein Einkommen gegenüberzustellen, das zwar unmittelbar vor 
dem Kriegsausbrüche liegt, von diesem aber noch möglichst unbeeinflußt war, 
und das trifft nur für ein Jahr zu, das auch nicht zum Teil schon in die Kriegs- 
zeit fiel. Dem entspricht es auch, wenn das KSt.G. von 1916 dasjenige Geschäfts 
jahr einer Gesellschaft, das den August 1914 mit umfaßt, selbst dann als Kriegs 
geschäftsjahr ansieht, wenn dieser Monat sein letzter war, 11 Monate also noch 
in die Friedenszeit fielen. Wo die schwankenden Einkünfte nach der Vergangen 
heit, feststehende nach dem für das Steuerjahr zugesicherten Betrage veranlagt 
werden, kann es zweifelhafter sein, ob als die nach § 4 Abs. 1 maßgebende Ver 
anlagung diejenige anzusehen ist, die regelmäßig die schwankenden Einkünfte 
nach dem Ergebnisse des Jahres 1913 bzw. dieses und seiner beiden Vorjahre 
und die feststehenden nach dem für 1914 zugesicherten Betrage in Ansatz brachte, 
also die Veranlagung für 1914 oder schon die vorhergehende, für 1913. Man 
wird sich auch hier für 1914 zu entscheiden haben. Denn wenn auch ein Teil 
des Jahres 1914 schon in den Krieg fiel, so stand doch die Höhe der für 1914 z u g e - 
sicherten Einkünfte noch nicht unter dem Einflüsse des Krieges, spiegelte 
also noch unbeeinflußt die Friedensverhältnisse wider. Für Bayern ist aber 
maßgebend erklärt die Veranlagung für das — mit dem Kalenderjahre zu-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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