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Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

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Bibliographic data

fullscreen: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

Monograph

Identifikator:
1831803313
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220944
Document type:
Monograph
Title:
Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)
Place of publication:
Leipzig
Year of publication:
1928
Scope:
33 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
C. Geschäftsverordnung für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)
  • Title page
  • A. Hauptvertrag
  • B. Tarifschiedsgerichte und Tarifamt
  • C. Geschäftsverordnung für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte
  • D. Ortsklassenverzeichnis
  • Contents

Full text

Die eingegangenen Klagen haben sich die Vorsitzenden in vier⸗ 
facher, wenn ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen ist, in 
fünffacher Ausfertigung gegenseitig zuzustellen. 
Das Schiedsgericht darf erst dann angerufen werden, wenn der 
Kläger eine gütliche Einigung mit dem Beklagten ernstlich versucht 
hat und nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streitteile 
die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine Einigung 
abgelehnt werde und das Schiedsgericht entscheiden solle. Die Klage 
ist alsdann spätestens innerhalb 4 Wochen von dem auf die Abgabe 
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet beim Schiedsgericht ein— 
zureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind abzuweisen. 
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst varifwidrig ge— 
handelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich seiner 
ariflichen Pflichten und Rechte erinnert. 
8 5. 
Das Schiedsgericht tritt nach Vereinbarung der beiden Partei— 
borsitzenden möglichst imnerhalb 8 Tagen zusammen. Den Beisitzern 
sind mit der Ladung die zu verhandelnden Fälle bekanntzugeben. 
856. 
Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert, so hat er dies sofort 
dem Vorsitzenden seiner Gruppe mitzuteilen. Es ist darauf ein 
Stellvertieter einzuberufen. 
Kläger und Beklagte sind von dem Vorsitzenden zu den Ver— 
handlungen einzuladen. 
87. 
Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens von jeder 
Seite zwei Beisihßer an der Sißung teilnehmen; an der Abstimmung 
darf sich immer nur die gleiche Angahl von Arbeitgebern und Ar— 
beitnehmern beteiligen. 
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen— 
mnehrheit. 
88. 
Berufungsinstanz ist, auch wenn wegen Stimmengleichheit ein 
Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist, das Tarifamt. 
Auch die am Reichstarifvertrag beteiligten Verbände haben das 
Recht, bei grundsätzlichen Fragen das Tarifamt als Berufunasinstanz 
anzurufen. 
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, sie ist eine Notfrist 
und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches, spätestens aber 
mit dem Ablauf von 3 Monaten nach Fällung des Schiedsspruches. 
(Vgl. 8 516 3P0.) 
89. 
Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die 
Anträge, Abstimmungen, Entscheidungen und Gründe ersichtlich zu 
machen hat und von den 2 bzw. Z Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
	        

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Reichstarifvertrag Für Das Deutsche Buchbindereigewerbe Und Verwandte Berufszweige (VDB-Tarif). 1928.
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