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Agricultural relief (Pt. 6)

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Bibliographic data

fullscreen: Agricultural relief (Pt. 6)

Multivolume work

Identifikator:
1831932415
Document type:
Multivolume work
Title:
Agricultural relief
Place of publication:
Washington
Publisher:
Gov. Pr. Off.
Year of publication:
1928
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1831934884
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-232132
Document type:
Volume
Title:
Agricultural relief
Volume count:
Pt. 6
Place of publication:
Washington
Publisher:
Gov. Pr. Off.
Year of publication:
1928
Scope:
III S., S. 429 - 520
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 181 
nicht nur die Befugnis der Veräußerung gibt, sondern die Befugnis jedweder Ver— 
wertung. 
Das Beschlagsrecht steht der Gläubigerschaft zu, d. h. nicht allen Gläubigern in 
dem oben angegebenen Sinne, nicht allen, die als Gläubiger angemeldet haben, sondern 
nur denjenigen Anmeldern, welche wirkliche Ansprüche gegen den Gantschuldner haben 
(Beschlagsgemeinschaft. Diese wirklichen Gläubiger bilden auch eine Gemeinschaft, aber 
sie werden vertreten durch die Konkursgemeinschaft, die oben (S. 179) zur Darlegung ge— 
kommen ist, und durch deren Organe, d. h. sie müssen sich die Tätigkeit dieser gefallen 
lassen. Natürlich schließt die Selbsthilfetätigkeit nicht aus, daß der Konkursverwalter 
auch die richterlichen Vollstreckungsorgane herbeizieht und die richterliche Zwangsvollstreckung 
betreibt, und in gewissen Fällen, namentlich bei Grundstücken, sprechen hierfür ganz 
besondere wesentliche Gründe (88 6 ff., 117 ff. K. O.). 
Das Beschlagsrecht steht den Gläubigern zu, welche zur Zeit der Konkurseröffnung 
Gläubiger sind; man nennt diese Konkursgläubiger. Die Konkursgläubiger werden auf 
dem Wege des Beschlagsrechts befriedigt, also durch Erlangung von Geldzahlung; darum 
müssen ihre Forderungen, die nicht auf Geld gehen, prozessualisch in Geldbefriedigungs- 
ansprüche umgesetzt werden; betagte Forderungen müssen zu Sofortansprüchen werden 
(unter etwaigem Abzuge der Zwischenzinsen); Gesamtschulden können vollständig in das 
Vermögen eines jeden Gesamtschuldners zur Geltung gebracht werden, auch wenn sämt⸗ 
liche Schuldner im Konkurs find, nur daß das Gesamtergebnis die wahre Forderung 
nicht überschreiten darf. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger einer offenen Handels- 
gesellschaft im Konkurs der Handelsgesellschaft und zugleich im Konkurs des (mit der 
Gesellschaft gesamthaftenden) Gesellschafters anmeldet (gF 8, 65 ff., 212 K. O.). 
In der Regel stehen die Beschlagsgläubiger einander gleich, Doch gibt es einige 
Ausnahmen. Wie in der Grundstückszwangsversteigerung und -Zwangsverwaltung der 
Arbeitslohn des letzten Jahres und die Abgaben der letzten zwei Jahre ein Vorrecht, 
selbst vor dem Hypothekengläubiger, haben, so haben gewisse Konlursgläubiger ein Vorzugs- 
recht im Konkurs. Hierher gehören ebenfalls die Forderungen aus den Dienstverhält- 
nissen des letzten Jahres (im Haushalt und Erwerbsbetrieb) und die Forderungen auf 
Abgaben des letzten Jahres, und zwar in zwei Klassen, zunüchst die Staatss und Kommunal⸗ 
abgaben, sodann die Abgaben von öffentlichen Sonderverbänden; hierzu treten aber noch 
die Forderungen aus Krankenbehandlung und endlich die Ansprüche derjenigen, deren 
Vermögen dem Gantschuldner infolge eines persönlichen Mundschaftsverhältnisses gesetzlich 
überantwortet ist (Kinder, Bevormundete; 88 61 ff. K. O.) 
Geldstrafen und Schenkungsschulden stehen außerhalb des Konkurses, denn eredi- 
toxes non puniuntur und nemo liberalis, nisi liberatus. Doch gilt dies nur von den⸗ 
jenigen Schenkungsschulden, welche dem Schuldner aus eigener Schenkung anhaften, nicht 
von denjenigen, die er durch Erbgang überkommen hat; es gilt nicht von Vermächtnis⸗ 
schulden; die ihm kraft Erbgangs ankleben. Etwas Besonderes aber ist dann der Fall, 
wenn der Nachlaß selbst in Konkurs kommt. Der Nachlaß bildet dann eine juristische 
Person, die an sich auch für Vermächtnisse haftet. Jedoch wäre es ungerecht, wenn man 
hier die Schenkungsschulden und Schenkungen des Erblassers, an dessen Stelle der Nach⸗ 
laß getreten ist, ausschlösse; dann würden die Vermächtnisse zur Befriedigung kommen, 
die Schenkungsschulden aber ausfallen, was nicht angeht: daher werden hier die 
Schenkungsschulden im Konkurs zugelassen, und zwar vor den Vermächtnisschulden, beide 
aber erst nach den eigentlichen Nachlaßgläubigern. Es ergibt sich daher hier eine besondere, 
etwas umständlichere Staffelfolge in der Ordnung der Glaͤubiger (d 226 K. O.). 
In das Beschlagsrecht fällt das Vermögen des Gantschuldners, welches er zur Zeit 
der Konkunseröffnung besiti.“ Das sonstige Vermögen, auch das während des Konkurses 
Hhandlungsfähig bleibt und feine Rechtshandlungen, völlig wirksam sind, vorbehaltlich des Rechtes der 
Glaͤubiger, so daß, wenn das Beschlagsrecht wegfällt, die inzwischen erfolgten Rechtshandlungen nicht 
elwa wirksam werden, sondern fsich als von jeher wirksam erweisen. Das R.G. ist neuerdings — 
VII Zivilsenat. 4. Nobember 1902 Rep. 259, 1902 — der Beschlaasrechtsidee sehr nahe gekommen.
	        

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Neuere Zeit. Heyfelder, 1905.
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