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Deutschlands chemische Industrie

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschlands chemische Industrie

Monograph

Identifikator:
1834115493
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-222011
Document type:
Monograph
Author:
Lozovskij, Solomon Abramovič
Lozovskij, Solomon Abramovič http://d-nb.info/gnd/104314591
Title:
10 Jahre Rote Gewerkschafts-Internationale
Place of publication:
Moskau
Publisher:
Rote Gewerkschafts-Internationale
Year of publication:
1930
Scope:
47 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XII. Das Anglo-Russische Komitee
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Landwirtschafts-Genossenschaften Sowjet-Rußlands
  • Title page
  • Die neuen Landwirtschaftsgenossenschaften Sowjet-Rußlands
  • Die Aufgaben der Landwirtschaftsgenossenschaften
  • Das Genossenschaftsnetz umfaßt 2 Millionen Mitglieder und 33000 Einzelgenossenschaften
  • 366 Unterverbände und der ukrainische Verband
  • Sechs Spezialverbände und der Zentralverband
  • 200 000 Genossenschaftsfunktionäre und Angestellte
  • 250 Millionen Goldtrubel Betriebskapital
  • Das Kreditsystem und 42 besondere Kreditgesellschaften
  • Die Produktivtätigkeit
  • Die Agrikulturtätigkeit
  • Die Absatz- und Einkaufsorganisation unten
  • Die Absatz- und Einkaufsorganisation des ,,Selskosojus"
  • Die Tätigkeit der Spezialverbände
  • Persönlicher Besuch bei einer Bezirksgenossenschaft
  • Weitere Umschau in der Praxis
  • Das Auftreten auf dem Auslandsmarkt
  • Erfolgreiche Arbeit
  • Die Maßnahmen gegen die Mißernte
  • Die russischen Genossenschaften eilen auch den notleidenden deutschen Kleinbauern zu Hilfe!
  • Was Lenin zur Genossenschaft sagte

Full text

gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheiratung 
mit einer im Inlande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem 
Inlande verlegen. Von der Zeollfreiheit ausgeschlossen sind Nah- 
rungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gesspinst- 
waren sowie sonsstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeug- 
nisse, Rohstoffe aller Art und Tiere. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung des 
Reichskanzlers bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines 
Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Abs. 1 und 2 
vorgesehenen Vergünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung 
bleiben Jollen. 
5. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbsschaftsgut eingehen, auf 
besondere Erlaubnis. 
6 Gebrauchsgegensstände aller Art, auch neue, welche Reisende ein- 
schließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum per- 
sönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise 
mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder 
nachgesandt werden; ebenso lebende Tiere, die von reisenden 
Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung 
benutzt werden. 
. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Ver- 
brauche während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände; 
ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese 
jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge. 
Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungs- 
gegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Be- 
förderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser 
Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurück- 
kommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; 
auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren 
in das Ausland zu verbringen. 
Pferde und andere Tiere, einschließlich der zugehörigen Ge- 
schirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von 
Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus 
dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus 
dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der 
angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere 
Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder 
Waren in das Ausland zu verbringen. 
Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Tiere : von 
Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht 
als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither 
im Gebrauch ihrer Besizer befunden haben und zu deren weiterem 
Gebrauche bestimmt sind. 
Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere 
dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein. 
Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 be- 
zeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und 
der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraum 
von zwei Tagen entsprechenden Menge. . . . . . .
	        

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Die Landwirtschaftlichen Zölle. Dt. Schriftenverl., 1926.
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