Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
1835107648
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-222288
Document type:
Monograph
Author:
Norden, Hermann http://d-nb.info/gnd/1141303051
Title:
Durch Abessinien und Erythräa
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Scherl
Year of publication:
[ca. 1930]
Scope:
202 S.
Ill., 1 Kt.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Jamjam
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
183 
Löhne zu zahlen, die in dem fraglichen Gewerbe allgemein als an 
ständige angesehen werden. Beide Klauseln wurden später geändert. 
Die des Londoner Grafschaftsrates erhielt am 27. Mai 1892 eine Fas 
sung, nach der die Unternehmer keine geringeren als die Sätze der 
Gewerkvereine zu zahlen sich verpflichten. Die Klausel des Schul 
amtes bezieht sich seit 10. Mai 1894 auf die zwischen den Arbeit 
geber- und Arbeitnehmervereinigungen vereinbarten Löhne. Bereits 1889 
hatte der Gewerkvereinstag in Dundee in einer Resolution für städtische 
und sonstige öffentliche Verwaltungen die Klausel empfohlen, daß die 
in jedem Gewerbe gangbaren Löhne zu zahlen seien. Am 13. Februar 
1891 erklärte das Unterhaus in einer Resolution es für Pflicht der Re 
gierung, in allen von ihr abgeschlossenen Lieferungsverträgen dafür zu 
sorgen, daß den Arbeitern Löhne gesichert werden, die in jedem Ge 
werbe allgemein für die berufsmäßig ausgebildeten Arbeiter als üblich 
gelten. Diese Resolution ist unter dem Namen „fair wages-resolution“ 
bekannt geworden. Sie wurde am 21. März 1893 erneuert. 1896 wurde, 
weil über Nichtbeachtung der Klausel geklagt wurde, eine Enquete 
über die Frage angeordnet. Der Bericht der Enquetekommission stellte 
sich auf den Standpunkt, es genüge, in den Lastenheften der staat 
lichen Behörden die Zahlung der in den betr. Gewerben gangbaren 
Löhne ohne Rücksicht auf die Art ihres Zustandekommens vorzu 
schreiben. Das Unterhaus stimmte dem zu, und Anfang 1897 wurde 
eine dementsprechende Fassung der Lastenhefte für staatliche Arbeiten 
veröffentlicht. In dem jetzt gültigen Lastenheft wird bei neuen Arbeiten 
die Bezahlung der Arbeiter nach dem gangbaren Lohnsatz des betref 
fenden Gewerbes vorgeschrieben, ein Begriff, der natürlich verschieden 
ausgelegt werden kann. Bei Unterhaltungsarbeiten an Gebäuden müssen 
die Unternehmer ihrem Gebot eine Tabelle der in dem Distrikt den Arbei 
tern des betreffenden Gewerbes gezahlten Löhne beifügen. Die Weiter 
gabe der übernommenen Arbeiten an Zwischenunternehmer muß von 
der beteiligten Behörde besonders genehmigt werden. Die Kontrolle 
über die Innehaltung der Klausel erfolgt derart, daß bei etwaigen 
Beschwerden der Arbeiter untersucht wird, ob die gangbaren Löhne 
gezahlt werden oder nicht. Zuwiderhandlungen ziehen empfindliche 
Geldstrafen und eventuell die Streichung von der Liste der zu Staats 
arbeiten zugelassenen Unternehmer nach sich. Die Klausel wurde 
nach den Feststellungen der oben erwähnten Enquetekommission in 
allen wichtigeren Zweigen der englischen, schottischen und irischen 
Staatsverwaltung angewandt. Über die Anwendung der Mindestlohn 
klausel bei den städtischen Lokalbehörden in England und Wales hat 
1898 das Local-Government Board einen Bericht veröffentlicht (vgl. 
Labour Gazette 1898, S. 99). Aus ihm ergibt sich, daß 163 städtische 
Distrikte mit 8,6 Millionen Einwohnern Mindestlohnklauseln in ihre
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.