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Neuzeitliche Krüppelfürsorge

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Bibliographic data

fullscreen: Neuzeitliche Krüppelfürsorge

Monograph

Identifikator:
1835107648
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-222288
Document type:
Monograph
Author:
Norden, Hermann http://d-nb.info/gnd/1141303051
Title:
Durch Abessinien und Erythräa
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Scherl
Year of publication:
[ca. 1930]
Scope:
202 S.
Ill., 1 Kt.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Im Hawasch-Tal
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Neuzeitliche Krüppelfürsorge
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines und Geschichtliches zur Krüppelfürsorge von Univ-Prof. Dr. Weber, Münster i. Westf.
  • Die Krüppelfürsorge in der Provinz Westfalen
  • Krüppelfürsorge und Gesetzgebung
  • Über das Krüppeltum, seine Ursachen, Verhütung und Behandlung
  • Die Aufgaben und die Tätigkeit der Krüppelfürsorgestellen unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse des Industriebezirkes
  • Vorbeugung des Krüppeltums, Überwachung des Heilverfahrens und Entlastung der Krüppelfürsorge
  • Ambulante Krüppelfürsorge als Aufgabe der Bezirksfürsorgeverbände
  • Erziehung und Berufsausbildung der jugendlichen Krüppel
  • Die Lehrlinge im Krüppelheim und die modere Berufsschule
  • Nachgehende Fürsorge und Arbeitsbeschaffung für Krüppel
  • Welche Krüppel gehören in ein Krüppelhem, welche in ein Siechenheim?
  • Psychiatrie und Krüppelfürsorge
  • Das orthopädische Schulturnen als Mittel zur Bekämpfung der Rückenschwäche und Wirbelsäulenverbiegungen
  • Die wichtigste Literatur über das Krüppelwesen

Full text

Wir müssen daher auf die Reichsgesetgebung zurückgehen. Da das 
Reich aber auf dem Gebiete des Schulwesens gesetzgeberisch nicht zu- 
ständig war, so sind die Bestimmungen über die Berufsschule im Ge- 
werberecht zu suchen. Kern und Angelpunkt aller Bestimmungen ist 
die Bundesgewerbeordnung vom Jahre 1869. g 106 Abs. 2 sagt: 
„Durch Ortsstatut können Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, sofern sie 
das 18. Lebensjahr nicht überschritten haben, oder einzelne Klassen 
derselben zum Besuche einer Fortbildungsschule des Ortes, Arbeits- 
und Lehrgängen verpflichtet werden." Diese Verordnung erfuhr im 
Laufe der Jahre Erweiterungen durch die Novellen zur Gewerbe- 
ordnung vom 15. Juni 1878, 1. Juni 1891, 30. Juni 1900, 27. De- 
zember 1911. Letztere ist besonders wichtig, weil sie der Verwaltungs- 
behörde das Recht gab, unter bestimmten Voraussetungen an Stelle 
der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes die Schulpflicht 
einzuführen. Desgleichen schuf sie auch die Möglichkeit, alle unter die 
Gewerbeordnung fallenden weiblichen Arbeiter unter 18 Jahren zum 
Besuch der Fortbildungsschule heranzuziehen. Zweimal hat dann noch 
die Reichsgesetzgebung in allgemeinen Bestimmungen ssich mit der 
Regelung der Berufssschulpflicht befaßt. Eine Verordnung des Reichs- 
ministeriums für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 28. März 
1919 verlieh den Gemeinden und weiter Kommunalverbänden die 
Befugnis durch statutarische Bestimmung, „Jugendliche Personen, die 
seit Ostern 1918 die Volksschule verlassen haben und keine weiter- 
gehende wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung genießen“, 
zum Besuche der Fortbildungsschule ihres Wohnortes zu verpflichten. 
Die zweite Bestimmung befindet sich im Artikel 145 der Weimarer 
Reichsverfassung. Sie sieht die Fortbildungsschulpflicht bis zum voll- 
endeten 18. Lebensjahr als Teil der allgemeinen Schulpflicht vor. 
Im Jahre 1920 wurde vom Reichsminissterium auf Grund der 
Beratungen und Vorschläge der Reichsschulkonferenz ein Reichs- 
Berufsschulgesetz ausgearbeitet. Dieses ist aber infolge finanzieller 
Bedenken der Länder nicht zur parlamentarischen Beratung gelangt. 
So ist für Preußen wenigstens die erwähnte Vorschrift der Reichs- 
verfassung noch nicht Wirklichkeit geworden. 
Die Pr eußisch e Gesetzgebung lehnt sich an die Reichsgessetz- 
gebung an. Der Versuch, im Jahre 1911 für die Gemeinden mit 
10 000 und mehr Einwohnern die statutarische durch die gesetzliche 
Schulpflicht zu erseen und die Gemeinde zur Errichtung und Unter- 
haltung von Berufsschulen zu verpflichten, scheiterte. 
. Aufbauend auf der Verordnung des Reichsministers für die wirt- 
schaftliche Demobilmachung vom 28. März 1919 kam das Gesetz vom 
31. Juli 1923 zustande. In diesem Gesetz sind die Paragraphen 1, 2- 
5 und 17 für die Berufsschulpflicht der Krüppellehrlinge. 
96
	        

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Durch Abessinien Und Erythräa. Scherl, 1930.
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