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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

136 —- 
Veränderungen des Stadtbezirks können nur mit Genehmigung des Königs 
nach Anhörung der Gemeindevertretung vorgenommen werden. Der Bezirksaus⸗ 
schuß beschließt über die infolge einer Veränderung der Grenzen des Stadtbezirks 
notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Gemeinden, vor— 
behaltlich der den letzteren gegeneinander zustehenden Klage ĩim Verwaltungsstreit⸗ 
verfahren. 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals 
gestört werden. 
Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
83. 0, W, Rh. Asle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der 
servisberechtigten Militärpersonen des altiven Dienststandes, gehören zur Stadt⸗ 
gemeinde. 
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirke nach 
den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. 
84. 0, W, Rhb. Aue Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung 
der öffentlichen Gemeindeanstalten der Siadt berechtigt und zur Teilnahme an den 
städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften des Kommunalabgabengefetzes vom 
14. Juli 1893 (GS. S. 152) verpflichtet. 
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städtischen 
Gemeindeanstalten verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten auf be⸗ 
sonderen Titeln beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht beruͤhrt. 
[Rh. Ingleichen wird die bestehende Organisation der Armenverwaltungen 
durch dies Gesetz nicht aufgehoben.] 
[W, Rh. Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem 
Grundsteuerfuße verteilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin 
diese Befreiung, dagegen bleibt auch das Regulativ wegen Heranziehung der Staals 
waldungen zum Wegebau vom 17. Robember 1841 (GS. S. 405) fortbestehen. 
85. 0O, W, Rh 86. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Teil— 
nahme an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter 
Amter in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. 
Jeder selbständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre 
4. Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört 8 8) 
2. keine Armenunterstützung [Rh Armenverpflegungs aus offemlichen Mitteln 
empfangen, 
83. die ihn betreffenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem 
LO, Weentweder 
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt 616), oder 
b) ein stehendes Gewerbe selbständig als Haupierwerbsquelle und in Stüädten 
von mehr als 10000 Einwohnern mit wenigstens zwei Gehilfen selb⸗ 
ständig betreibt, oder 
zur Einkommensteuer oder 
zu einem fingierten Normalsteuersatze von 4 Mark veranlagt ist oder ein 
Einkommen von mehr als 660 Mart dis 90 Mark bezieht 
[Rh eNr. 4. entweder ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt, ober 
1) von seinen im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitzungen zu einem 
Brund⸗ und Gebäudesteuerbelrag veranlagt ist, dessen gerinoster Satz nicht 
inter 6 und nicht über 30 Maͤrk festzusetzen ist, oder 
inkommensteuerpflichtig ist, oder 
oweit dies ortsstatutarisch bestimmt ist, bzw. ein Ortsstatut nicht besteht, 
zu einem fingierten Normalsteuersatze von“4 Mark veranlagt ist oder ein 
Einkommen von mehr als 600 Mart big ßog Mark bezieht. 
Die Festsetzung des zur Erlangung des Bürgerrechts erforderlichen Betrags 
der Grunde und Gebäudesteuer erfolgt mittels statutarischer Anordnung] 
O, W, Rb. Steuerzahlungen, Einkommen, Haus⸗ und Grundbesitz [W 
Steuerzahlungen und Hausbesitz, Rk Steuerzahlungen] der Ehefrau werden dem 
Ehemanne, Steuerzahluͤngen, Einkommen, Hauͤs⸗ und Grundbesitz [V Steuer 
zahlungen und Hausbesitz, Rh Steuerzahlungen] der minderjährigen bzw. der in 
elterlicher Gewalt des Vaiers befindlichen Kinder, dem Valer angerechnet. 
O. W. Rh. In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auft einen andern
	        

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Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
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