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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

— 16 
In dieser hier kurz angedeuteten glücklichen Wirtschaftsordnung lag 
zu einem guten Teile die Stärke mittelalterlicher Städte. 
Heute ist die Stadt nicht mehr eine für sich abgeschlossene Gemein— 
schaft, sie ist nur dienendes Glied eines größeren Ganzen. Wer möchte 
aber für diese moderne Gesellschaft nicht wünschen, daß es gelingen möchte, 
„eine Organisation der Arbeit auszubilden, die dem Einzelnen und der 
Volksgesamtheit in gleichem Maße gerecht wird, wie ihrer Bürgerschaft 
die soziale Organisation der mittelalterlichen Stadt!“ 
Und in diesem vortrefflichen Boden wurzelt nun die den mittel— 
alterlichen Städten eigentümliche Verfassung und Verwaltung. 
Nur weniges zunächst von der äußeren Verfassungsform. Wir 
übergehen auch hier alle Einzelheiten — die umstrittene Frage der Entstehung 
der Stadtverfassung, ihre Weiterentwickelung, den siegreichen Kampf, den 
die Handwerkerzünfte gegen die Alleinherrschaft der vornehmen ratsfähigen 
Patrizier (der „Geschlechter“) um die Beteiligung am Stadtregiment ge— 
führt hatten — und versetzen uns mitten in die höchste Blütezeit des 
städtischen politischen Lebens, etwa in die Zeit um 1450, wo die jetzt 
machtvollen Zünfte fast überall eine Teilnahme an der städtischen Ver— 
waltung erzwungen haben. Diese Zeit bietet uns das ganz besondere 
Interesse, daß hier der gesamten Bürgerschaft, sei es unmittelbar, 
sei es mittelbar durch die Zünfte, eine gewisse Teilnahme am Rate und 
der Verwaltung der Stadtangelegenheiten eingeräumt ist. Die äußere 
Form dieser Verfassung ist in zahlreichen Städten so: An der Spitze 
steht der Bürgermeister. Der bisherige Rat der patrizischen „Geschlechter“ 
bleibt als sogenannter „kleiner“ oder „engerer“ Rat bestehen und neben 
ihm steht der sogenannte „weitere“ oder „aͤußere“ Rat der Zunftgenossen. 
Der letztere mußte von dem ersteren bei allen wichtigen Geschäften zu— 
gezogen werden, er bildete gewissermaßen die Gemeindevertretung gegen— 
über dem alten Rat, der sich zur Obrigkeit entwickelt hatte. Wir finden 
hierin eine unverkennbare Ähnlichkeit mit unserer heutigen Stadtverfassung, 
Magistrat und Stadtverordneten, wenn auch damals im einzelnen die 
beiderseitigen Geschäftskreise weniger scharf bestimmt und abgegrenzt 
waren, auch beide Organe als der „Rat“ bezeichnet werden. Zahlreiche 
Ratsdeputationen und Kommissionen übten — wie heute — ihre Wirksamkeit. 
Wir haben sie schon oben bei der Schilderung des mittelalterlichen Rat— 
hauses kennen gelernt. 
Der Bürgermeister und die Ratsherren wurden in einigen Städten 
bvon der ganzen Bürgerschaft gewählt, in anderen ergänzte sich der Rat 
durch Kooptation und ernannte selbst den Bürgermeister. Beachtenswert 
ist die kurze Amtsdauer der Ratsherren, die meist nur eine einjährige 
war. Wie hierdurch, so stand auch allein schon durch die große Zahl 
der Ratsherren der Gesamtbürgerschaft ein großer Einfluß an der Leitung 
der städtischen Angelegenheiten zu: bestand doch z. B. 1368 in Augsburg
	        

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Das Recht Auf Arbeit in Geschichtlicher Darstellung. Fischer, 1895.
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