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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

Je grösser aber die Zahl der zusammenlebenden oder in naher 
Beziehung stehenden Menschen ist, je mannichfaltiger die gemeinsamen 
Aufgaben werden, die sie sich stellen, um so notwendiger wird es, die 
Organisation fester zu schliessen und unter eine leitende Gewalt zu 
stellen, welche die Macht hat, die Widerstrebenden zu nötigen, sich 
anterzuordnen und die Regeln zu beachten. Auf diese Weise ent- 
wickelt sich ein Staatswesen. Loening definiert in seiner vortreff- 
lichen und umfassenden Darstellung (H. W.B. d. St. 2. Aufl. Bd. 6 
3. 353) den Staat als: „Die rechtliche Organisation des Volkes 
auf einem räumlich abgegrenzten Gebiete unter einer Herrschergewalt.“ 
Gegenüber der Gesellschaft wird man hinzufügen können, dass ihm 
nicht nur Einzelaufgaben zufallen, sondern er höhere Kulturzwecke im 
[Interesse der Gesamtheit zu übernehmen hat, 
Je mehr die Kultur steigt, um so verschiedenartiger entwickeln 
sich die Individuen, Bei den Negern, den, Südseeinsulanern findet 
man nur wenig Verschiedenheit in den Anlagen, wie in den Bedürf- 
nissen, also der körperlichen wie geistigen Leistungsfähigkeit. Die 
Physiognomien sind für uns kaum zu unterscheiden. Bei den 
höher entwickelten Völkerschaften fällt nach all diesen Richtungen 
die grösste Verschiedenheit sofort in die Augen. Die Individuali- 
;ät ist ganz anders entwickelt. Ueberall tritt eine grosse Ungleich- 
artigkeit der einzelnen Mitglieder der Gesellschaft in Temperament, 
Charakter und Begabung, ihren Lebensansprüchen und Neigungen 
aervor. Damit entwickeln sich immer schärfere Gegensätze zwischen 
den verbundenen Individuen, und die immer mannichfaltiger werdenden 
Thätigkeiten vermehren die Gelegenheit zu Kollisionen; während auf 
der anderen Seite die gemeinsamen Aufgaben immer grössere und 
schwierigere werden, Deshalb muss naturgemäss mit der Entwicklung 
der Kultur auch die staatliche Organisation eine immer festere, all- 
seitigere und feiner gefügte werden, um die Ordnung aufrecht zu erhalten, 
Jedem seine Freiheit und Selbständigkeit innerhalb der als notwendig 
arkannten Schranken zu garantieren und die möglichste Entfaltung der 
Leistungsfähigkeit zu gestatten. 
Aufgaben des Auf höherer Kulturstufe hat daher der Staat drei Aufgaben, 
Staates. nämlich Macht-, Rechts- und Wohlfahrtszwecke, zu verfolgen. 
Der erste Schritt zur Staatenbildung liegt vor, wenn sich eine 
Anzahl Stämme zu einem Kriegszuge vereinigen und sich hierfür einen 
Häuptling wählen, dessen Führung sie sich unterwerfen. Der zweite 
Schritt ist zu beobachten, wenn diese Unterwerfung unter einen Häupt- 
ing dauernd bestehen bleibt, und dieser die Aufgabe behält, der Ge- 
samtheit Schutz gegen die Aussenwelt unter Heerespflicht der Streit- 
baren zu gewähren, was dann zu Ausfällen und Uebergriffen gegen 
lie Nachbarn und zur Erweiterung der Machtsphäre verwertet wird. 
Ein wesentlicher Fortschritt ist es, wenn die Staatsgewalt nicht 
nur für derartige Machtzwecke einzutreten berufen ist, sondern 
auch Rechtszwecke verfolgt, d. h. dem Einzelnen seine Rechtssphäre 
zu garantieren, ihn in der Verwertung seiner Kräfte gegen Uebergriffe 
im Innern des Landes zu schützen, den Schwächeren gegen die Ueber- 
macht des Stärkeren zu schirmen übernimmt. Diese Aufgaben waren 
dem Staate schon im Mittelalter zuerkannt und wurden zum Beispiel 
zon Karl dem Grossen und seinen Gaugrafen nachdrücklichst verfolgt. 
staat. 
Machtzwecke. 
Rechtszwecke.
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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