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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

329 
8 98. 
Die Art der Unterstützungspflicht, 
Pflichten der Jeder Hilfsbedürftige muss vorläufig von demjenigen Ortsarmen- 
Gemeinde. verbande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Ein- 
tritte der Hilfsbedürftigkeit befindet. Nur dadurch kann die Armen- 
pflege ihren Zweck erreichen, denn hier gilt es ganz besonders, . dass 
wer schnell giebt, doppelt giebt. Der Hungernde wie der Erkrankte 
bedarf der sofortigen Hilfe, und es können num nicht erst Unter- 
suchungen angestellt werden, wer die Last auf sich zu nehmen hat. 
Die vorläufige Unterstützung erfolgt aber vorbehaltlich des Anspruchs 
auf Zurückerstattung der Kosten durch die dazu Verpflichteten, 
Dieser Anspruch konnte früher in Preussen bei Gesinde, Gesellen etc. 
schon nach sechswöchentlicher, nach dem Gesetz von 1894 aber erst 
aach dreizehnwöchentlicher Verpflegung erhoben werden. Zugleich wird 
diese Bestimmung auf alle Personen im Dienst- oder Arbeitsverhältnis 
gegen Lohn oder Gehalt, sowie auf deren F. amilienangehörige, welche 
am Arbeitsorte des Familienhauptes erkranken und dessen Unterstützungs- 
wohnsitz teilen, ausgedehnt, Ausgenommen sind indessen diejenigen, 
welche nur auf eine Woche‘ oder weniger engagiert sind. Man geht 
hierbei davon aus, dass ein sehr grosser Teil dieser Verpflichtungen 
ohnehin durch die Krankenversicherung beseitigt ist, so dass die Last 
für die Ortsgemeinden keine übermässige sein dürfte, zumal in vielen 
Fällen noch die Arbeitgeber einzutreten haben, und Schreibereien und 
sonstige Umstände dadurch in erheblichem Masse gemindert werden. 
Alle Ersatzansprüche verjähren schon nach zwei Jahren. 
Bei Streitigkeiten zwischen Armenverbänden verschiedener Bundes- 
stanten entscheidet das Reichsamt für Heimatswesen, welches aus 
einem Vorsitzenden und vier Mitglieder besteht, die auf Vorschlag 
des Bundesrates vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. 
Wer ist. Der Landesgesetzgebung ist die Bestimmung vorbehalten, wer 
hilfsbedürftig? als hilfsbedürftig anzusehen ist und in welcher Weise Unterstützung 
gewährt werden soll. Da die Lebenshaltung in den verschiedenen 
Gegenden Deutschlands ungleich ist, so ist dieses wohl gerechtfertigt. 
In Preussen, wo gleichfalls noch zwischen Osten und Westen sehr er- 
hebliche Unterschiede in dieser Beziehung vorliegen, wird auch bei 
der gleichen gesetzlichen Bestimmung durch die Handhabung derselben 
den verschiedenen Ansprüchen Rechnung getragen. Noch gegenwärtig 
ist hier in dieser Hinsicht das Gesetz von 1842 massgebend, nach 
welchem: als hilfsbedürftig diejenige Person zu betrachten ist, die 
nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und ihren nicht arbeits- 
fähigen Angehörigen den notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, 
und solchen. weder aus eigenen Mitteln bestreiten kann, noch von 
einem der dazu verpflichteten Verwandten erhält. Hiernach sind 
arbeitsfähige Personen in der Regel nicht als Hilfsbedürftige anzu- 
sehen. Die Praxis geht indessen über diese Beschränkung hinaus. 
Ueberhaupt .ist damit der Auffassung der Armenbehörde ein weiter 
Spielraum gelassen, wen sie als. hilfsbedürftig ‚anerkennen will, 
Bedeutsam ist die Bestimmung, dass die in Anspruch genom- 
mene Armenbehörde ihrerseits verpflichtet ist, von Amtswegen die
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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