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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
844773522
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-50582
Document type:
Monograph
Author:
Tissot, Victor http://d-nb.info/gnd/117628085
Title:
La Hongrie de l'Adriatique au Danube
Place of publication:
Paris
Publisher:
Plon
Year of publication:
1883
Scope:
1 Online-Ressource (412 S., [12] Bl.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

24 
II. Zivilrecht. 
S. 76). Verfahrensvorschriften hierfür sind nur in geringem Umfang gegeben; soweit 
sie fehlen, ist das Verfahren ein formloses, und entscheidet lediglich das Ermessen des 
Herichts betreffs der Mittel zur Feststellung der Tatsachen. 
2. In einer Reihe von Fällen, nicht aber allgemein, ist teils im B. G. B. selbst, 
teils im FG.G. die Anhörung der Beteiligten vor der Entscheidung vorgeschrieben. 
Dieselbe empfiehlt sich indessen regelmäßig, wenigstens soweit ohne erhebliche Verzögerung 
uind ohne unverhältnismäßige Kosten tunlich, auch in anderen Fällen, da sie sachlich un— 
richtige oder beschwerende Entscheidungen am besten verhütet. Ein Zwang zur Gestellung 
indet, da den Parteien eine Erscheinungspflicht weder reichsrechtlich noch landesrechtlich 
auferlegt ist, nicht statt (vgl. oben 8 18 Ziff. 1). 
3. Reben“ den Parteien (2) können Auskunftspersonen, gehört werden; für 
bestimmte Fülle (z. B. 88 1678, 1847 B. G. B.) ist deren Anhörung vorgeschrieben. 
Von den Zeugen unterscheiden sich die Auskunftspersonen dadurch, daß sie nicht über 
gemachte Wahrnehmungen aussagen, sondern nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse sich 
uͤber zu erwägende Maßnahmen äußern, den Richter beraten sollen. Ein Zwang zur 
Gestellung sindet auch hier (vgl. oben Ziff. 2) nicht statt. 
IꝰSollen Zeugen und Sachverständige vernommen werden, so finden die 
Vorschriften der 8Z.P.O. über Zeugen- und Sachverständigenbeweis (nicht auch die er— 
gänzeuden allgemeinen Vorschriften der 8.P. O.) entsprechende Anwendung (8 16 F. G. G.). 
In einem Punkte ist eine Abweichung hiervon vorgesehen: über die (in der 8. P.O. all⸗ 
gemein vorgeschriebene) Beeidigung entscheidet, soweit sie überhaupt statthaft ist (Z. P. O. 
88 393, 402), das Ermessen des Gerichts (5 15 Abs. 1 Satz 2 F. G. G.). 
5. Auch sonstige Beweismitkel sind, wiewohl das Gesetz sie nicht erwähnt, 
aicht ausgeschlossen: so Beweis durch Augenschein und durch Urkunden sowie (bestritten) der 
iner Partei als Mittel der Wahrheitserforschung richterlich auferlegte Eid; dagegen ist der 
Schiedseid, als mit dem Offizialprinzip unvereinbar, für unstatthaft zu erachten. Soweit 
Glaubhaftmachung tatsaͤchlicher Behauptungen erfordert ist, kann behufs derselben 
nach ausdrücklicher Vorschrift des 8 15 Abs. 2 F.G.G. ein Beteiligter wie im Zivil— 
prozeß (F 294 8. P.O.) zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden. 
6 Die Anhörung der Beteiligten (2) und der Auskunftspersonen (8) kann chrift⸗ 
lhich oder mündlich geschehen, soweit nicht vereinzelt betreffs jener die Verhandlung in 
Terminen, somit die mündliche Vernehmung, vorgeschrieben ist (g8 89, 91, 98, 184, 
158 F. G. G; unten 88 29, 81, 82). Betreffs der Zeugen (4) ergibt sich dagegen aus 
den angezogenen Vorschriften der 8.P. O., daß sie mündlich vor Gericht zu vernehmen sind. 
7. Daß über die gerichtlichen Verhandlungen Protokolle geführt werden, ist 
für bestimmte Einzelfälle gesetzlich bestimmt (vgl. F.G.G. 88 78, 91, 98, 107 und 88 
ogl. mit G.V. G. 88 184, 185); von einer allgemeinen Vorschrift wurde, da sie nur zu 
weitlaͤufigen, zweckloͤsen Schreibereien führe, abgesehen. Ein Protokollierungszwang besteht 
darnach selbst nicht betreffs der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen. Ebenso 
venig sind für die Fälle, in welchen Protokolle vorgeschrieben sind, deren Formen (Mit— 
virkung des Gerichtsschreibers; Vorlesung und Genehmigung; Unterzeichnung) reichs— 
echtlich bestimmt: teilweise greift das Landesrecht ergänzend ein (vgl. oben 8 10 Ziff. 1). 
z22. Gerichtliche Entscheidungen. 1. Über das Ergebnis der Ermittlungen 
und eiwaigen Beweisaufnahmen entscheidet das Gericht nach freier Uberzeugung GGrund— 
satz der freien richterlichen Beweiswürdigung). Gesetzliche Beweisregeln, 
die im Zivilprozeß diesen Grundsatz (F 286 8. P.O.) mehrfach einschränken, gibt es im 
Bereich der F. G. nicht. Vgl. 8 2359 B. G. B. 
2. Nach dem Sprachgebrauch der Gesetze wird die zur Sache ergehende Ent— 
scheidung als ,Verfügung“ (88 16, 18, 19 u. s. w.), daneben auch als „Entschei— 
dung“ (88 24-36, 69, 165, 166), „Anordnung“ (88 18, 88 u. s. w.), „Be— 
schlüß“ S8 87, 68, 84, 96 F. G. G.) bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen sind gleich— 
bedeutend. Die Unterscheidung zwischen Urteilen und Beschluͤssen ist der F. G. fremd. 
3. Formen der gerichtlichen Verfügungen sind nicht vorgeschrieben. Diese können
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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