Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Multivolume work

Identifikator:
1892063557
Document type:
Multivolume work
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1891-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1892064901
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-238006
Document type:
Volume
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Urzeit und Mittelalter
Volume count:
Abt. 1
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
Heyfelder
Year of publication:
1904
Scope:
XIX, 488 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Dreizehntes Buch
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

18 
Selbstverwaltung steht der Gouverneur als Vertreter der Staatsgewalt. Er wird vom Könige ernannt und 
abgesetzt und gehört als beschlußfassendes Mitglied zur Deputation Permanente. Er ist das Haupt nicht 
nur der staatlichen Verwaltung innerhalb der Provinzen, sondern auch der provinzialen Selbstverwaltung. 
Das System der Selbstverwaltung geht so weit, daß gewisse eigentlich staatliche Verwaltungsfunktionen 
an den Provinzialrat bzw. die Deputation Permanente übertragen sind. So übt diese die Kontrolle über 
die Kommunalfinanzen aus, prüft die Rechnungslegung der Kommunen und kontrolliert ihre_Tätigkeit 
auf allen Gebieten der kommunalen Selbstverwaltung. 
Der Staat beteiligt sich an der Deckung der Ausgaben der provinzialen Selbstverwaltung, da er an sie 
gewisse Aufgaben delegiert hat. Allerdings ist, wie bei den Gehältern der Gouverneure, schwer zu entscheiden, 
inwieweit dieser Aufwand noch mit der eigentlichen Staatsverwaltung und inwieweit er mit der provin- 
zialen Selbstverwaltung zusammenhängt. 
Das Tätigkeitsgebiet der provinzialen Selbstverwaltung wird in der Hauptsache durch die folgenden 
Aufgaben gekennzeichnet: Niedere Gerichtsbarkeit, provinziales Wegewesen, Führung der Geschworenen- 
und Wählerlisten, gewisse Zuschüsse für kirchliche Zwecke, Aufwendungen für Geisteskrankenfürsorge, 
Zuschüsse für das elementare und höhere Schulwesen, Unterkünfte für die Gendarmerie, gewisse Wohl- 
fahrtsausgaben. 
ce. Die Kommunalverwaltung, 
Die Kommunalverwaltung untersteht dem Gemeinderat (Conseil Communal). Dieser wählt aus seiner 
Mitte mehrere Schöffen, die zusammen mit dem Bürgermeister die ständige Selbstverwaltungskörperschaft 
innerhalb der Gemeinde bilden. Der Bürgermeister wird vom Könige ernannt und ist insofern Staats- 
beamter, als ihm die Durchführung der Gesetze obliegt. Gleichzeitig ist er der oberste ausführende Beamte 
der Kommunalverwaltung. Hauptaufgaben der Kommunalverwaltung sind: Unterhaltung der kommunalen 
Verwaltungsbeamten sowie der behördlichen Einrichtungen, Unterhaltung der Einrichtungen für die 
Friedensgerichte, Führung der Zivilstandsregister, Unterhaltung der Polizeikräfte, gewisse Zuschüsse für 
die Kirchen, Unterhaltung des elementaren und teilweise des höheren Schulwesens, die städtischen Wahlen. 
gewisse Wohlfahrtseinrichtungen (insbesondere Pflege von Geisteskranken, Blinden und Findlingen), 
Unterhaltung des kommunalen Wege- und Straßennetzes, Ausgaben für die Zivilgarde, Zuschüsse an die 
Handelskammern, gewisse. Ausgaben für die Gewerbepolizei. 
d. Die Aufgabenteilung zwischen Staat, Provinzen und Kommunen, 
Auch für Belgien läßt sich die Aufgabenteilung zwischen Staat, Provinzen und Kommunen auf den 
einzelnen Gebieten der Verwaltungstätigkeit nicht durch Aufwandziflern belegen. Es wird im folgenden 
daher nur versucht, einige Hinweise auf die Regelung der verwaltungsmäßigen Zuständigkeit auf einigen 
wichtigen Gebieten zu geben. 
Schulwesen: Auch nach Einführung der allgemeinen Schulpflicht (1914) ist es in weitem Maße in das 
freie Ermessen der Selbstverwaltungskörperschaften gestellt, in welchem Umfange sie für Zwecke des 
elementaren und höheren Unterrichts Aufwendungen machen wollen. Die Verwaltung des Elementar- 
schulwesens fällt völlig den Gemeinden zur Last, der Staat beteiligt sich durch Zuschüsse an der Finan- 
zierung des Elementarunterrichts und übt die Aufsicht über die von ihm unterstützten privaten und ge- 
meindlichen Schulen aus. Die Staatszuschüsse sind hauptsächlich dazu bestimmt, die Lehrergehälter zu 
bestreiten, doch zahlt die Regierung gewöhnlich auch ein Drittel der sonstigen Unterhaltungskosten für die 
Einrichtung des öffentlichen Unterrichts; die Provinzen tragen ein weiteres Drittel der Unterhaltskosten, 
der Rest muß von den Kommunen bestritten werden. Die finanziellen Lasten für den öffentlichen Elementar- 
unterricht dürften hier also verhältnismäßig gleichmäßig von Provinzen und Kommunen einerseits und 
vom Staate andrerseits getragen werden, 
Auf dem Gebiete des höheren Unterrichts spielen Staat und Provinzen gegenüber den Kommunen 
eine größere Rolle als im Elementarunterricht (vgl. oben S. 266 4f.). 
Wegewesen: Die Straßen werden unterschieden nach Hauptstraßen und Straßen von örtlicher Be- 
ET ‚die letzteren wieder nach städtischen und ländlichen Straßen. Für die Verwaltung der Haupt- 
en On zn FA A Für die Wege örtlicher Bedeutung haben die Kommunen zu 
Dr N Taaf 2er KR rn . NEE vn für die Verwaltung zuständigen Stellen zu tragen. 
N a0 0a en NE N iM N KA Zuschüsse an notleidende Kommunen, : 
Staate unterhalt rd. Für di zeikräfte und die Gendarmerie zu unterscheiden, die vom 
| ‚erhalten wird. für die Verwaltung der Kommunalpolizei sind die Bürgermeister verant- 
wortlich, die Kosten haben die Kommunen zu tragen. Selbständige Polizeikommissare wie in Frankreich 
gibt es in Belgien nur ausnahmsweise; sie werden vom Könige nach Vorschlägen der kommunalen Ver- 
tretung ernannt, 
Wohlfahrtseinrichtungen: Über die Verpflichtungen der Selbstverwaltungskörper auf dem Gebiet 
der öffentlichen Fürsorge ist keine genaue Darstellung vorhanden. Die Aufgaben der Kommunen in dieser 
Zt
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.