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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1895543282
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242408
Document type:
Monograph
Author:
Munro, Joseph Edwin Crawford http://d-nb.info/gnd/1113111038
Title:
The Constitution of Canada
Place of publication:
Cambridge
Publisher:
Univ. Press
Year of publication:
1889
Scope:
XXXVI, 356 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Chapter VI. Provincial Legislative Councils
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

daß die Gesellschaft für Krankentransport absolut nicht in der Lage 
war, ihrer Aufgabe nachzukommen. Trotzdem wurden zahlreiche 
Anträge erhoben, und zwar ohne daß Gewalttätigkeit nachgewiesen 
wurde, sondern lediglich mit der Begründung, daß die gesamte Situ- 
ation eine derartige war, daß die Chauffeure bzw. die Insassen der 
Automobile Angst haben mußten, Die Anklage wurde erhoben, ohne 
daß den Angeklagten nachgewiesen werden konnte, daß sie eine 
Drohung ausgesprochen haben, Es wird in der Verteidigung Not- 
stand geltend gemacht, Ich habe in zwei Fällen Freisprüche erzielt. 
Der zweite Fall ist ein sehr bemerkenswerter Vorgang bezüglich 
der Einberufung der Schöffen, Der Vorgang bei der Einberufung der 
Schöffen ist der, daß für das ganze Jahr eine Liste zusammengesetzt 
wird, und daß durch das Los entschieden wird, um jede Absichtlich- 
keit der Reihenfolge der Schöffen in dieser Liste auszuschalten, Nach 
dem Gesetz dürfen die Schöffen nur nach der Reihenfolge zu den ein- 
zelnen Verhandlungen gehen. Bei Bildung der Schöffensenate wurden 
in dem Juliprozeß ganz gesetzwidrig zwei Arbeiterschöffen, die an 
der Reihe der Einberufung gewesen wären, übergangen und an ihrer 
Stelle die nächstfolgenden bürgerlichen Schöffen einberufen. Es ging 
eine Interpellation an den Justizausschuß, der Justizminister mußte 
das zugeben. Der Justizminister berichtete nun, daß gar keine Ab- 
sicht vorgelegen habe, daß ein schwerhöriger Kanzleibeamter die 
Aeußerung eines Richters „falsch“ verstanden habe. Bei den Urteilen 
der Schöffengerichte aber ist es geblieben, 
In diesem Zusammenhang möchte ich noch zwei Fälle behandeln; 
die beweisen, mit welcher Ungerechtigkeit die Richter in Oesterreich 
und Ungarn ihre Meinung gegenüber dem revolutionären Proletariat 
zum Ausdruck bringen. In Oesterreich ist nach dem 16. Juli eine 
Verlautbarung der österreichischen Richter erschienen, .in der ganz 
offen politisch zu den Juliereignissen Stellung genommen wurde, und 
zwar in der Form, daß sie dargestellt wurden als Ausschreitungen des 
Pöbels, . Direkte beschimpfende Ausdrücke, wie Mob, wurden an- 
gewendet, ganz im Gegensatz zu den Tatsachen. Denn es ist tat- 
sächlich der Kern des Wiener Proletariats in jenen Tagen auf die 
Straßen gegangen, wenn sich auch Lumpenproletariat angeschlossen 
hat. Aber die Genossen sind geschlossen aus den Betrieben — und 
zwar überwiegend: Sozialdemokraten — auf die Straße marschiert. 
Das hindert die Richter in jener. Verlautbarung nicht, zu behaupten, 
sie wollten die Arbeiter in Schutz dagegen nehmen, daß das eine 
Arbeiterdemonstration war, das sei Pöbel gewesen und dagegen müßte 
mit Schärfe eingeschritten werden. 
Die besondere Wut der Richter ist erklärlich, da sie zum Teil 
unmittelbar das Angriffsprojekt waren. Aber welches Vertrauen 
kann ein Proletarier zu Richtern haben, die bereits von vornherein 
in so krasser und eindeutiger Weise Stellung genommen haben, 
Noch deutlicher und unverschämter ist das ja zum Ausdruck 
gekommen im Szanto-Prozeß in Ungarn, wo die Freiheit der Verteidi- 
gung der Angeklagten auf das äußerste eingeschränkt war, wo es 
ihnen verboten worden war, über die Foltern zu sprechen, wo sie, 
wenn sie darüber gesprochen haben, mit Disziplinarstrafen belegt 
worden sind, mit Dunkelhalt, und wo sie für irgendwelche Ausrufe 
gleichfalls zu Disziplinarstrafen verurteilt wurden. 
Zur Organisierung der Verteidigung möchte ich ebenfalls betonen, 
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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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