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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 9 
Schon eine Reihe von Erscheinungen des menschlichen Lebens läßt sich nicht ohne Herbeiziehung 
der Unendlichkeit denken; insbesondere der Begriff der Schuld und der damit zusammen— 
zängende Begriff der Willensfreiheit ist auf dem Standpuͤnkt einer materialistischen oder 
posilivistischen Philosophie nicht zu konstruieren; man hat ja gar Wille und Schuld 
beiseite zu schieben und sie ins Reich des Glaubens oder der Dichtung zu verweisen 
oersucht, weil man sie auf positivistische Weise nicht zu erklaren vermochte! Noch viel 
weniger sind die Erscheinungen der organischen Welt und der Geschichte mit ihrer wunder— 
baren Zweckmäßigkeit zu verstehen, wenn man nicht ein nach bestimmten Zielen hin wirkendes 
Wesen zu Grunde legt, dem die Welt der Erscheinungen dient, und in dem und aus 
dem heraus die Welterscheinung zu ihrem Ausdruck kommt. 
Diese philosophische Auffassung gibt uns allein den Begriff der Entwicklung!. 
Nimmt man an, daß nicht nur im einzelnen Menschenwesen, sondern auch in der Mensch— 
heit oder mindestens im Volk eine Entwicklung ist, so muß man sagen: die ganze Geschichte 
hollzieht sich nicht so, daß äußerlich das eine auf das aundere folgt, sondern so, daß die 
Ergebnisse der einen Kulturperiode aus dem Slande der früheren Zeit hervorgehen und 
aur als die Ausläufer und weitere Folgerung der darin euthaltenen Gedanken zu be— 
trrachten sind. Es müssen also im Volk, es müssen in der Meuͤschheit Entwicklungskeime 
vorhanden sein, die mit der Zeit aufgehen; und es ist unsere Aufgabe, nicht etwa in 
der Geschichte die Tatfachen und Zeitlagen aneinander zu reihen, sondern auch darzulegen, 
wie das Spätere schon in dem Früheren im Keime vorhanden war und nur die Ent⸗ 
jaltung dieses Keims, dieser ursprünglichen Anlage darstellt. Das führt uns aber voll⸗ 
fländig auf den pantheistischen Gedanken, daß die Welt nichts anderes als die ständige 
Ausstrahlung des göttlichen Wesens ist, so daß, was sich in der Zeit entfaltet, bereits 
n dem erst tätigen Wirken der Gottheit, oder fozusagen in der Gottheit selber enthalten 
ist. Wer diese Philosophie nicht annimmt, möge Mir Schopenhauer die Geschichte als ein 
Wissen, aber nicht als eine Wissenschaft behandeln. 
Koͤnnen wir auf solche Weise über die Welt der Sinne hinaus das Übersinnliche 
beweisen, so find wir im Bereich der Wissenschaft und nicht des Glaubens; es ist ebenso, 
vie die Astronomie nicht nur mit den Gestirnen zu tun hat, die wir sehen, sondern auch 
mit denen, die wir nur berechnen und aus der Störung anderer erkennen und in ihren 
Bahnen verfolgen können. Von der sinnlichen Erscheinung muß die Wissenschaft aus— 
gehen; daß sie aber bei der sinnlichen Erscheinung stehen bleiben und nicht darüber hinaus 
auf das Übersinnliche greifen dürfe, das i der Fehler, an dem eine Reihe moderner 
Systeme krankt. 
86. Moderne Ziele der Nechtsphilosophie. 
Nach dieser philosophischen Grundlegung wird die Aufgabe der Rechtsphilosophie 
llar hervortreten: wir haben die Ergebnisse der Rechtsgeschichte in Verbindung zu setzen 
mit der ganzen Kulturgeschichte, wir müssen die Bedeutung der Kulturgeschichte im Weltall 
zu erkennen suchen, und wir haben zu Rforschen, welche Wirksamleit einer jeden recht⸗ 
lichen Einrichtung und ihrer Geschichte in der Entwicklung der Kultur und damit in der 
Entwicklung des Weltalls zukommt. Nuͤr auf solche Weise ist überhaupt eine Rechts⸗ 
shilosophie in unscaen Siane möglich. Keine Rechtsphilosophie in unserem Sinne ist 
es, wenn man lediglich die Bestrebungen und Zielpunkte unserer heutigen Entwicklung 
ins Auge faßt und danach bemessen will, wie wir unser heutiges Recht gestalten sollen; 
das ist, wie noch zu zeigen, Sache der Rechtspolitik. es führt ums höchstens zur Er— 
senntnis einer beftimmten Kulturstufe, es führt nicht zum Einblick in die Bedeutung des 
Rechts in der Geschichte des Weltalls ?. 
1 Seine Erkenntnis durch Hegel ist eine der größten Errungenschaften des vorigen Jahr— 
hunderts. 34 
1 gZu eng wird die Aufgabe der Rechtsphilosophie von vielen gefaßt, die eine ernstliche 
Anknüpfung an' eine Philofophie ablehnen und lediglichdie Rechtsinstitute in ihrer Bedeutung 
r die Gethn art ie oder ninder braanischen Anknüpfung an geschichtliche Erscheinungen
	        

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Das Flammenzeichen Vom Palais Egmont. Neuer Deutscher Verlag, 1927.
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