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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 195 
er sich zu deren politischem Vertreter auf. Seit den Ereignissen, die den Sturz der 
Königin Brunhildis herbeiführten, ist der oberste Beamte der Hofverwaltung der erste 
Beamte der Staatsverwaltung geworden. Die hauswirtschaftlichen Funktionen seines 
Amtes sind von da ab einem besonderen Seneschalk übertragen. Der Hausmeier wurde 
arsprünglich vom König ernannt, vorübergehend von den Großen des Reichs präsentiert 
»der geradezu gewählt. Schließlich wurde das Amt, das die wesentlichen königlichen 
Rechte an sich gezogen hatte, Erbgut des austrasischen Herzogsgeschlechtes der Arnulfinger. 
Als der letzte Hausmeier sich zum fränkischen König erhoben hatte, ließ er das Amt des 
Hausmeiers erlöschen, ja das Königtum befolgte von da ab die Politik, die Ausbildung 
eines kräftigen und ständigen Zentralbeamtentums für das Reich zu verhindern. 
Die königliche Kanzlei steht in merowingischer Zeit unter dem Referendarius, in 
arolingischer unter dem Kanzler. Der merowingische Referendar fertigt u. a. auch die 
vöniglichen Gerichtsurkunden aus, jedoch, da er nicht etwa als Gerichtsschreiber an den 
Verhandlungen des Königsgerichtes teilnimmt, auf Grund eines vom Pfalzgrafen als 
Beisitzer des Königsgerichtes abgegebenen Referates, das als testimonium comitis palatii 
in dem Kontert der Urkunde ausdrücklich erwähnt wird. In karolingischer Zeit ist die 
Ausstellung der Gerichtsurkunden aus dem Ressort der Kanzlei ausgeschieden, es existieren 
hesondere Gerichtsschreiber, die dem Pfalzgrafen unterstellt sind, eine Neuerung, die mit 
der verschiedenen Behandlung des Urkundenbeweises im salischen und ribuarischen Rechte 
usammenhängt und das Verschwinden der das Referat des Pfalzgrafen betreffenden 
Klausel in den placita zur Folge hat. Der karolingische Pfalzgraf hat außerdem in 
weltlichen Sachen den Vortrag vor dem König und fungiert in Vertretung des Königs 
als Richter, in welcher Eigenschaft er für minder wichtige Sachen als ständiger Vertreter 
bestellt ist. Die am Hofe lebenden Geistlichen, zu denen in karolingischer Zeit auch die 
Kanzleibeamten gehörten, standen unter der Aufsicht und Leitung des ersten Hofkaplans, 
brimus capellanus, archicapellanus, der in kirchlichen Angelegenheiten den Vortrag vor 
dem Könige hatte. Ludwig der Deutsche vereinigte dann das Amt des Hofkaplans mit 
dem des Kanzlers. Seit der Leiter der Kanzlei zugleich das Haupt der Hofklerisei war, 
zewann er hervorragenden politischen Einfluß. In Sachen der Hof- und Reichsverwaltung 
beriet sich der König, wie das in der Natur der Dinge lag, zunächst mit Personen des 
Hofstaats, die sein besonderes Vertrauen genossen. Er fragte um Rat, wen er eben 
fragen wollte. Es gab aber auch berufsmäßige Räte des Königs, die er aus seiner 
tändigen Umgebung wählte oder von auswärts an seinen Hof zog. Sie führten den 
Amtstitel congiliarii und hießen wohl auch senatores oder consiliarii a secretis. 
Beamte für die Verwaltung der königlichen Domänen waren unter den Merowingern 
die domestici. Es gab einen domestieus am königlichen Hofe, welcher die Oberaufsicht 
über die Domänenverwaltung hatte. Außerdem walteten domestiei in den einzelnen 
Provinzen des Reichs. Noch in merowingischer Zeit zog der Hausmeier die Funktionen 
des Hofdomestikus an sich. Die provinziale Domänenverwaltung steht in karolingischer 
Zeit unter der Aufsicht uͤnd Kontrolle der königlichen Missi. Die ständigen Domänen— 
beamten erscheinen nunmehr unter dem Namen actores dominici. Der einzelne Guts— 
kompler, kscus, ist in eine Anzahl ministéria eingeteilt, deren jedes einem Unterbeamten 
des actor, einem maior, zugewiesen ist. 
Offentliche Angelegenheiten pflegte der König mit den Großen des Reichs auf den 
Reichs⸗ oder Hoftagen zu beraten, die in der Regel im Anschluß an Hoffestlichkeiten 
stattfanden. Sie enthalten den rechtsgeschichtlichen Keim unserer siändischen und parla— 
mentarischen Vertretungskörper. Die Teilnahme erscheint nicht unter dem Gesichtspunkte 
des Rechts, sondern der Pflicht und beschränkt sich tatsächlich auf das höhere geistliche 
und weltliche Beamtentum und auf die Antrustionen der merowingischen, die königlichen 
Vasallen der karolingischen Zeit. Im Monat März, seit 755 im Mai wurde Heerschau 
abgehalten; die Heerversammlung hieß daher Märzfeld, dann Maifeld (auch wenn sie 
etwa in den Hochsommer fiel). Bei dieser Gelegenheit machte man, dem versammelten 
Volke Mitteilung über wichtigere Entschlüsse, mitunter deshalb, um sich die Akklamation 
zu verschaffen, ein Vorgehen, in welchein das einzige Moment der fränkischen Verfassung
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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