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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 243 
bewirtschafteten, erwarben sie unvererbliches oder bedingt vererbliches Recht. An die 
Scholle gebunden, konnten sie nicht ohne die Scholle veräußert, nicht ohne Rechtsarund 
davon entfernt werden. 
Für rechtlos galten in ältester Zeit auch die Fremden. Doch milderte das Gast— 
recht die Härte dieses Rechtssatzes. Fremde, die heimische Märkte besuchten, schützte der 
Martktfriede. Zudem konnte sich der Fremde unter den Schutz eines Volksgenossen stellen. 
Schon früh bildete sich ein subfidiärer Schutz des Königs zu gunsten von Fremden, die 
einen anderen Schutzherrn hatten. Im Deutschen Reiche wurde der Fremdenschutz ein 
nutzbares Regal, das die Landesherren namentlich in der Richtung geltend machten, daß 
sie den Nachlaß des in ihrem Lande verstorbenen Fremdlings nach Ablauf von Jahr und 
Tag oder ohne solche Frist sich aneigneten oder wenigstens einen Abzug erhoben. 
Die vorhandene Rechtsfähigkeit konnte vollständig verloren gehen, wenn jemand aus 
der Friedensgemeinschaft ausgeschlossen, wenn die Friedlosigkeit, die Oberacht über ihn 
verhängt wurde. Der Friedlose konnte nicht nur bußlos und straflos getötet werden, 
jondern er galt auch für bürgerlich tot; er vermochte im Zustande der Friedlosigkeit weder 
ein rechtes Eheweib, noch echte Kinder zu gewinnen; er verlor sein Vermögen, die Ver— 
mögens- und die Gerichtsfähigkeit. Doch konnten die Erben sein liegendes Gut an sich 
ziehen, wenn sie eidlich versprachen, dem Achter daraus nichts zukommen zu lassen. 
Dagegen liegt nur eine Schmälerung der Rechtsfähigkeit wegen Mangels der Ehre 
in der sogen. Rechtlosigkeit, die uns am deutlichsten in den sächsischen Rechtsbüchern ent— 
gegentritt. Unter den Rechtlosen sind zwei Hauptgruppen zu unterscheiden, jene, die 
rechtlos sind wegen Geburt und entehrenden Gewerbes (uneheliche Kinder, Kämpen und 
deren Kinder, Spielleute), und jene, die ihr Recht verwirkt haben. Die Quellen sprechen 
im ersteren Falle auch von Unechtheit, im zweiten von Recht und Ehrlosigkeit. Jedem 
Rechtlosen fehlt das Wergeld und die normale Buße, doch stand er unter dem allgemeinen 
Frieden. Wer diesen an ihm verletzte, verfiel den öffentlichen Strafen und mußte in 
ieichteren Fällen Friedensgeld bezahlen. Da aber ein solches stets einer Buße für die 
verletzte Partei korrespondieren mußte, waren für die Rechtlosen Scheinbußen gesetzt zur 
Anerkennung dessen, daß ihnen zwar die subjektive Rechtsfähigkeit, nicht aber der Schutz 
des objektiven Friedens gebrach. Der Rechtlose war ferner lehensunfähig und konnte 
gewisse öffentliche Stellungen nicht einnehmen, gewisse prozessugalische Handlungen nicht 
verrichten, die Unbescholtenheit der Ehre voraussetzten. Als das Buß- und Wergeldsystem 
vollständig verschwand, waren es die letztgenannten Folgen allein, die den Inhalt der 
Rechtlosigleit ausmachten. Wer sein Recht verwirkt hatte, trug nicht nur die allgemeinen 
Folgen der Rechtlosigkeit, sondern entbehrte auch die Eidesfähigkeit. Aus der Rechte und 
Ehrlosigkeit, die durch Rechtsverwirkung eintrat, ging nachmals die Ehrlosigkeit, die 
sich u. a. in der Zeugnisunfähiakeit äußerte. aus der alten Unechtheit die sogen. An— 
rüchigkeit hervor. 
Das Ständewesen beeinflußte die Rechtsfähigkeit, sofern für gewisse gerichtliche 
Handlungen (Herausforderung zum Zweikampf, Zeugnis, Urteilfindung, Funktion als 
Vorsprecher), für die Vormundschaft, das Erbrecht und die Eingehung einer vollwirksamen 
Ehe Ebenbuͤrt verlangt wurde. Heiratete ein Mann eine nicht standesgleiche Frau, so 
lag eine Mißheirat im engeren Sinne vor, welche nicht die vollen bürgerlichen Wirkungen 
iner Ehe hatte, da weder Frau noch Kinder den Namen und Stand des Vaters teilten 
und die Kinder gegenüber dem Vater und den väterlichen Verwandten kein Erbrecht 
besaßen. Dagegen wurde die höher stehende Frau durch die Ehe mit einem Ungenossen 
für die Dauer der Ehe in dessen Stand herabgezogen, die Kinder folgten auch hier der 
argeren Hand. Wirkungen der Mißheirat konnten auch vertragsmäßig festgestellt werden 
rch Abschluß einer Ehe zur linken Hand, einer morganatischen Ehe. Der Begriff der 
Ebenbürtigkeit war insofern ein schwankender, als in den verschiedenen Anwendungsfällen 
nanchmal ein größerer, manchmal schon ein geringerer Abstand der Stände maß— 
gebend wurde.
	        

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Ursachen Der Amerikanischen Concurrenz. Bahr, 1883.
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