Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

U. Zivilrecht. 
Weise aufzurichten, wie es technisch unmöglich wäre. Ahnliches ist schon vorgekommen?. 
Dagegen wäre eine solche Unmöglichkeit oder ein solcher Selbstwiderspruch gar nicht ge⸗ 
geben, wenn das Urteil etwas bestimmen würde mit einer angeblichen Ausnahme 
und sich herausstellte, daß die Ausnahme unmöglich ist; denn hier bestimmt eben 
das Urteil etwas Ausnahmslosess. Man denke an den Fall, daß jemandem im 
Erfinderrecht eine bestimmte Tätigkeit verboten, jedoch unter einer genau beschränkten 
Bedingung ausnahmsweise erlaubt wird, und wenn es sich herausstellt, daß diese letztere 
Ausnahme technisch undurchführbar ist: das Urteil bleibt doch gültig, denn A minus 
etwas Unmöglichem ist eben A, also etwas Mögliches. Dasselbe würde überhaupt gelten, 
wenn das Gericht jemandem etwas Unmögliches nicht geböte, sondern gestattete; es ge— 
stattet eben dann ein einfaches Nichts, und dies ist völlig gültig. 3. B. es erkennt 
dem A das Eigentum, dem B das Recht zu, auf dem Gelaunde Steinkohlen zu graben, 
welche nicht vorhanden sind; es gibt dem B das Recht, Wasser zu leiten, während kein 
Wasser in der Nähe ist; es gibt das Recht des Fabrikbetriebes, während eine Fabrik— 
anlage nicht möglich ist. Hier überall ist das Urteil gültig; es ist ebenso, wie wenn es 
auf ein Nichts ginge; ebenso wie das Mittelalter den Spielleuten als Wergeld den 
Schatten eines Schildes zuerkannte. Vgl. auch unten S. 159, 164, 165. 
Die Nichtigkeit des Urteils in diesem Sinn ist ebenfalls eine völlige Nichtigkeit; 
sie kann in der Weise zur Prüfung kommen, daß über dieselbe Frage noch einmal ein 
Prozeß begonnen und dabei die Nichtigkeit des Urteils zur Geltung gebracht wird, oder 
auf dem Wege einer Feststellungsklage; oder endlich, wenn es zur Vollstreckung kommt, 
kann mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgegangen werden, falls überhaupt bei der 
Anmöglichkeit von einer Voustreckung die Rede sein kann; z. B. wenn das Gericht 
durch Haft oder Geldbuße eine unmögliche Tätigkeit erzwingen wollte (S. 168). 
2. Urteilsfeststellung. 
a) Charakter. 
F73. Das feststellende Urteil hat die Bedeutung, daß hier das öffentliche Recht 
das private überwindet. Steht es mit dem bisherigen Rechte im Widerspruch, so ändert 
es dasselbe. Das bisherige Recht muß dem vom Urteil festgestellten weichen. Manche 
haben angenommen, daß hier in der Tat nicht eine Anderung des bürgerlichen Rechtes 
einträte, sondern neben dem bürgerlichen Recht ein es durchkreuzendes publizistisches Ver⸗ 
hältnis, so daß zwischen dem bürgerlichen Rechte und diesen publizistischen Beziehungen 
zu unterscheiden wäre und bürgerlichrechtlich die Sache dem einen zustehen könne, 
während der andere publizistisch ale diejenigen Befugnisse hätte, die sonst dem Eigen— 
tümer zustehen. Diese Anschauung läßt sich nicht aufrechterhalten. Ein solcher 
Dualismus wäre im Widerspruch mit der Bedeutung der feststellenden Rechtspflege; 
diese soll vielmehr jeden Widerspruch heben und das bürgerliche Recht in einen durch 
die Feststellung bestimmten Zustand bringen, so daß alles, was entgegensteht, einfach 
zu Boden fällt: Rechtskraft des Urteils. 
Daraus geht hervor: 
„J. Jede andere Form wird durch die Urteilsform ersetzt; bewirkt daher das Urteil 
den Übergang von Grundeigen, so findet er statt vor jedem Eintrag zum Grundbuch, 
und das Grundbuch, in dem der Eintrag fehlt, ist sofort unrichtig. Begründet das 
Urteil eine Schenkungspflicht, so begründet es fie ohne öffentliche Beurkundung u. s. w. 
2. Das Urteil begründet das festgestellte Rechtsverhältnis so, wie es waͤre, wenn 
es in der vom Urteil festgesetzten Weise bestanden hälte. Setzt also das Urteil das 
Etwas Unmögliches läge auch dann vor, wenn das vom Gericht Gebotene oder Gestattete 
außerhalb des sittlich Möglichen stünde, so, wenn das Gericht dem Gläubiger das Pfund Fleisch des 
Schuldners gestattete“ Dae we nichtig, auch wenn es rechtskräftig in aller Form ausgesprochen wäre. 
Vgl. Entsch. des Preuß. Obertrib. 3. Febr. 1852 Striethorst Archis VI S. 16 f. 
Diesen Fall habe ich beriite „Prozeß als Rechtsverhältniß⸗ S. 60 angedeutet.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Les Questions Fondamentales Du Marxisme. Éd. Soc. Internat., 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.