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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 
2838 
namentlich bei Vergehen gegen den Staat, regelmäßig selbst neben Festungshaft, aus— 
zusprechen gestattet ist (88 81, 88, 87 ff. u. a.), Verlustder Eidesfähigkeit bei Ver— 
urteilung wegen Meineids“(8 161 St.GB.um 
c) Rebenstrasen am Vermögen. 
Einziehung. Die Nebenstrafen am Vermögen sind nicht spärlich, aber bei jeder 
einzelnen ist der Charakter als Strafe bestritten. Nach der herrschenden Ansicht gehört 
hierhin vor allem die Einziehung (G. 40 St. G. B.). Gegenstand derselben sind die 
instrumenta sceleris, wie z. B. das Brecheisen (doch nicht die zur Flucht bestimmte 
Leiter) und die proaucta gceletis zu welchem wohl die falsche Münze, aber nicht die 
gestohlene Sache zu rechnen ist. In Einzelfällen kann auch das verbrecherisch Erlangte 
(3. B. 88 2964, 335 St. G.B.) und das Ohbjekt des Verbrechens (8 134 Vereinszoll⸗ 
—B Einziehung ist nur unter der Voraussetzung wirkliche 
Strafe, daß die einzuziehenden Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören. Soweit 
dies nicht der Fall ist, erscheint sie als polizeiliche Maßregel. 
Saa nbrauchbarmachung. Dasselbe gilt von der Unbrauchbarmachung (8 41 
St.G.B.), d. i. die Einziehung zum Zweck der Vernichtung. Sie beschränkt sich auf 
Schriften, Abbildungen und Darstellungen strafbaren Inhalts, sowie die zu ihrer Her— 
itellung bestimmten Platten und Formen. 
Andere Strafen am Vermögen sind z. B. die ausnahmsweise statthafte Ent— 
iehung der Befugnis zum Gewerbebetrieb (8 30 Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 
1887 bezw. 16. Juni 1895, 8 56 Zuckersteuergesetz vom 81. Mai 1891 bezw. 27. Mai 
1896), ferner — wenigstens zum Teil — die Publikation des Strafurteils auf Kosten 
des Schuldigen (88 168, 200 St.G. B.) und die Geldstrafe, sofern sie, wie 3. B. beim 
Betrug, neben der Freiheitsstrafe erkannt werden kann (88 263 f. St. G.B.) Die Geld— 
ttrafe ist in diesem Fall wirkliche Nebenstrafe, nicht „kumulative Mithauptstrafe“. 
Buße. Obwohl nur neben einer Strafe zulässig, ist die Buße keine Nebenstrafe 
am Vermögen, weil uͤberhaupt keine Strafe. Sie als Strafe anzusehen, verbietet sich 
nach positivem Recht schon aus dem formalen Grund, daß sie vom Gesetzgeber direkt als 
Entschadigung bezeichnet wird (F 188 Abs. 2 St. G.B.) Immerhin aber hat sie keinen 
Lein privatrechtlichen Charakter. Hiermit würde ihre Abhängigkeit von der Bestrafung des 
Täters, ihre Unvererblichkeit und die Begrenzung ihres Höchstbetrags (nach dem St.G.B.. 
000, nach den Nebengesetzen seit 1891: 100600 Mark) im Widerspruch stehen. Sie 
lann nach dem Strafgefetzbuch wegen schwererer Beleidigung (8 188 St. G.B.) und jeder 
Koörperverlehung (8 231 St. G. B.), außerhalb desselben besoͤnders wegen strafbarer Rach⸗ 
bildung begchr werven. Vrol. Au 88 847, 1300 B. G. B.). 
—28. Strafbemessung. 
Nach der Darlegung der Strafarten haben wir das Straf maß kennen zu lernen. 
at J. Strafbemessung im allgemeinen. Die Strafbemessung ist die urteils 
mäßige Festsetzung einer bestimmten Strafe für ein Verbrechen. Eine solche Fixierung 
der Strafe wird von ver modernen soziologischen Richtung bekämpft. Diese fordert ein 
unbestimmtes Strafurteil, das auf Strafe, aber nicht auf eine bestimmte Straf— 
Jröße lautet. Die Forderung wird damit begründet, daß erst während des Strafpvoll-— 
uges erkennbar werde, wieweit Strafe nötig sei, um die Gesellschaft vor dem Verbrecher 
zu sichern. Das definitive Erkenntnis über die Begrenzung der Strafe wünscht man 
teils einer zweiten richterlichen Entscheidung, teils inem besonderen Strafvollzugsamt 
zubehalten. In dem einen wie in dem anderen Fall würde die Ansicht derjenigen 
choörde, welche den Verbrecher auf die Wirkung des Strafpollzugs hin beobachtet, maß— 
dehenden Einfluß für die Bemessung der Strafe erhalten. Die Behörde aber, von derem 
rteil die Fortdauer der Inhaftierung abhinge, wäre dann ein Organ der Verwaltung. 
nfolgedessen würde die persönliche Freiheit nicht mehr völlig unter richterlichem Schuh 
tehen. Denn hierzu gehört, daß gerade der Richter bestimmt, nicht nur wann über 
aupt, sondern auch in welchem Umfang die Freiheit ausnahmsweise entzogen werden
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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