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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

II. Zivilrecht. 
auch aus Z.P.O. 8 728 (661), in der Bestimmung, daß, wenn ein auswärtiges Urteil im 
Deutschen Reiche überhaupt vollstreckt werde, diese Vollstreckung o hne Prüfung der Gesetz 
mäßigkeit der Entscheidung zu erfolgen habe. 
Dagegen hat die neue Redaktion der 3. P.O. 88 328, 728 die allerdings auch 
schon von der Praxis des Rg. angenommene irrige (von den angesehensten Schrift⸗ 
stellern Frankreichs und Italiens reprobierte) Gleichstellung der Erfordernisse der ein⸗ 
fachen Anerkennung der res iudicata und der Vollstreckung ausdrücklich sanktioniert. 
Die erste und wichtigste Voraussetzung der Anerkennung (und also auch der Voll⸗ 
streckung) ist unzweifelhaft die Zuständigkeit des auswärtigen Gerichts oder genauer die 
Zuständigkeit der Gerichtsgewalt des auswärtigen Staates überhaupt; denn die Ver— 
teilung der einzelnen Streitsachen an die einzelnen Gerichte innerhalb der Sphäre der 
Gerichtsgewalt des einzelnen Staates ist lediglich Sache dieses Staates, daher von dem 
anderen Staate nicht nachzuprüfen. Die Zuständigkeit aber kann nicht jeder Staat mit 
internationaler Wirksamkeit sich selbst durch sein Gesetz beliebig zumessen. Es bedari 
daher noch eines anderen Maßes, und nahe liegt es, die Zuständigkeit des Staates, 
dessen Gericht das Urteil fällt, an den Zuständigkeitsnormen der Gerichte des Staates 
zu messen, in dessen Gebiete das Urteil vollstreckt werden soll. (So auch 3. P.O. 8 328, 
Abs. 1; Gerichte des auswärtigen Staates müssen nach den Normen der deutschen 
Besetze zuständig sein.) Dennoch ist diese Bestimmung internationaler Zuständigkeit dem 
oben“8 38 Gesagten zufolge unrichtig und führt bei der Ausdehnung der Gerichtsstände 
nach vielen Prozeßgesetzen zu praktisch unbefriedigenden Ergebnissen. Das richtige Prinzip 
ist: die Gerichte des Staates haben zu entscheiden, dessen Gesetz auch materiell für 
das fragliche, unmittelbar in Streit befangene Rechtsverhältnis entscheidend ist; daneben 
aber ist auch anzuerkennen die Zuständigkeit, begründet durch freiwillige Unterwerfung, 
wenigsiens für alle der freien Disposition der Partei unterliegenden Rechtsverhältnisse, 
und in der Errichtung eines Domizils in einem Lande ist solche freiwillige Unterwerfung 
in weitem Umfange zu befinden. Die praktische Durchführung dieser Prinzipien ist aber 
in den meisten Staaten erst von der Zukunft zu erwarten; annähernd findet sie statt 
in den Ländern des englisch-nordamerikanischen Rechts. 
Die zweite Voraussetzung ist rationellerweise, daß die Partei wirklich Gelegenheit 
hatte, ihre Rechte wahrzunehmen, also nicht lediglich auf Fiktionen beruhende Zustellungen 
an diese Partei (Ladungen) stattfanden. Dem entspricht ein 3.P.O. 8828 Abs. 1 Nr. 2 - 
freilich nur zu Gunsten einer deutschen Partei — gemachter Vorbehalt. 
Eine weitere Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit ist die Vertrauens⸗ 
würdigkeit der ausländischen Justiz. Für den Richter ist diese im allgemeinen schwer 
zu prüfen; die englische Justiz, die keine abstrakte Beschränkung bezüglich der Staaten 
kennt, deren Urteile überhaupt vollstreckt werden können, ersetzt diese Voraussetzung 
dadurch, daß sie dem Richter im einzelnen Falle die Prüfung gestattet, ob eine gross 
injustiee vorliege, d. h. insbesondere eine grobe Verletzung der Grundsätze eines 
gerechten Verfahrens. In Frankreich und zahlreichen anderen Staaten werden Urteile 
aur auf Grund eines die Vollstreckung anordnenden internationalen Vertrags mit dem 
anderen Staate vollstreckt. In einer Anzahl von Staaten — und zu diesen gehört das 
Deutsche Reich — besteht statt dessen das Erfordernis der Gegenseitigkeit; die An— 
erkennuͤng eines ausländischen Urteils ist ausgeschlossen, „wenn die Gegenseitigkeit nicht 
derbürgt ist“, (3. P.O. 8 828, 5, durch Staatsverträge oder die Praxis des anderen Staates) 
Dies ist jedoch ein fehlerhaftes Prinzip. Gegenseitigkeit ist keine Bürgschaft für die 
Vertrauenswürdigkeit der Justiz eines anderen Staates; außerdem gibt die Prüfung der 
Frage, ob Gegenseitigkeit beobachtet wird, und ob sie verbürgt ist, zu Streitigkeiten und 
Zweifeln vielfachen Anlaß, so daß vielleicht das französische, allerdings engherzig er— 
scheinende System in der Praxis sich noch besser bewähren mag, während prinzipiell das 
englische, freilich für den Richter des europäischen Kontinents kaum passende, freiere System, 
abgesehen von der allerdings große Schwierigkeiten darbietenden Regelung durch Siaats— 
verträge, das richtige System sein dürfte.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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