Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 549 
Beamter: niemand ernennt ihn und stellt ihn an, der ohne Zutun selbst des „Reichs— 
souveräns“, der im Bundesrate sich verkörpernden Staatengesamtheit, Kaiser wird; er 
kann unter keinen Umständen von irgend einer Stelle im Reich zur Verantwortung ge— 
zogen werden. Er ist also auch nicht der „Präsident“ des Reiches im Sinne des re— 
publikanischen Staatsrechts (Frankreich, Nordamerika); auch kein „erblicher“ Präsident. 
Anderseits ist er auch nicht der Monarch des Reichs. In vollem und bewußtem Gegen— 
satz zu dem Werke der Frankfurter Paulskirche ist die Krönung des heutigen Reichsbaues 
mit einer „monarchischen Spitze“ weder beabsichtigt noch bewirkt worden. Von den Ab— 
sichten der Reichsgründer war bereits — oben S. 538 ff. — die Rede. Weder die. 
Richtung dieser Absichten noch das, was sie erreicht haben, die positive Gestaltung des 
Kaisertums, berechtigt dazu, hier von einer monarchischen Herrschergewalt zu reden, — 
man müßte denn den überlieferten festen Begriff der Monarchie ins Nebelhafte und 
Grenzenlose verflüchtigen. Jedenfalls ist der Kaiser nicht Reichsmonarch im Sinne des 
deutschen Landesstaatsrechts. Dieses (vergl. unten 8 25) läßt die gesamte Staatsgewalt 
trägerschaftlich in der Person des Monarchen vereinigt sein, ein Moment, welches, wie 
erwähnt, bei dem Kaiser nicht zutrifft, denn nicht er, sondern die Gesamtheit der Einzel⸗ 
staaten ist der Träger der Reichsgewalt, nicht er, sondern der diesen Träger repräsentierende 
Bundesrat besitzt die Präsumtion der Zuständigkeit, „die Souveränetät ruht nicht beim 
Kaiser, sie ruht bei den verbündeten Regierungen“ (Bismarck, im Reichstage, 198. April 
1871). Der Kaiser hat nur diejenigen Rechte und Funktionen, welche ihm die Verfassung 
oder besondere Gesetze ausdrücklich übertragen. Diese Funktionen liegen sämtlich auf 
dem Gebiete der vollziehenden Gewalt, der Exekution. An der richterlichen Gewalt des 
Reiches ist der Kaiser nicht, auch nominell nicht, beteiligt: die Urteile des Reichsgerichts 
ergehen nicht in seinem Namen, sondern im Namen des Reichs. Und sein Anteil an 
der gesetzgebenden, also der obersten Funktion der Reichsgewalt ist ein rein formaler: 
er beschränkt sich auf die Ausfertigung und Verkündigung dessen, was der Bundesrat 
unter Zustimmung des Reichstages als Reichsgesetz zu sanktionieren beliebt hat. Der 
Kaiser hat im Prozesse der Reichsgesetzgebung weder Initiative noch Sanktion noch Veto; 
ja nicht einmal das blecherne Schwert parlamentarischer Schein- und Schattenkönige, das 
suspensive Veto, ist ihm in die Hand gegeben. Ein Monarch ohne staatsrechtlichen 
Einfluß auf die Legislative ist aber, zumindest nach deutscher Auffassung und Tradition, 
kein Monarch. Anderseits paßt auch das Schema der parlamentarischen Monarchie nicht 
auf das deutsche Kaisertum, denn was dem Kaiser an der staatsrechtlichen Fülle 
monarchischer Gewalt fehlt, liegt nicht beim Reichstag, sondern beim Bundesrat. 
Das Kaisertum ist eine repräsentative und exekutive Organschaft eigener Art, welche 
ad maiorem gloriam Germaniae ausgestattet ist mit vielen einzelnen Momenten und 
Merkmalen, insbesondere auch mit den äußeren Attributen und Ehrenrechten der Monarchie: 
Anverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit, erhöhtem strafrechtlichem Schutz der Perfon, 
Titel und Wappen, Hof⸗- und Kanzleizeremoniell. 
Die dem Kaiser übertragenen Regierungsfunktionen sind im wesentlichen folgende. 
Dem Kaiser steht die Vertretung des Reiches Dritten gegenüber zu. Diese Vertretungs— 
nacht ist eine ausschließliche und erstreckt sich auf den völkerrechtlichen wie auf den 
privatrechtlichen Verkehr: Sache des Kaisers allein ist es, das Reich als Mitglied der 
Staatengemeinschaft wie als Fiskus zu repräsentieren. Von der völkerrechtlichen 
Vertretung war bereits die Rede. In Ausuͤbung dieser Funktion hat der Kaiser die 
auswärtige Politik des Reiches zu bestimmen, „im Namen des Reiches Krieg zu erklären 
und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzu⸗ 
gehen, Gesandle zu beglaubigen und zu empfangen“ (R. V. Art. 11 Abs. 1). Die Zu— 
stimmungsrechte des Bundesrates bei Erklärung von Angriffskriegen (Art. 11 Abs. 2) 
und bei den gesetzgebenden Faktoren bei Abschluß und Vollzug solcher Reichsverträge, 
velche in den Bereich der gesetzgebenden Gewalt eingreifen (a. a. O. Abs. 3; ogl. unten 
944), sind interner Natur und beschränken die Vollmacht des Kaisers nach außen nicht. 
Die Zuständigkeit des Kaisers zur Vertretung des Reichs als Fiskus führt auf 
das Gebiet der inneren eee Hier ist dem Kaiser übertragen: Verfügung
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.