Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

396 IV. pffentliches Recht. 
überlassen, für die ganze Provinz oder für einzelne Kreise den Betrag auf 100 Taler — 
für einzelne Kreise der Provinz Sachsen bis auf 180 Taler — zu erhöhen oder bis 
auf 50 Taler zu ermäßigen. Die hiernach zum Wahlverbande der größeren Grund— 
besitzer gehörigen Kreiseingesessenen haben untereinander ein gleiches Wahlrecht. Die in 
dem ursprünglichen Regierungsentwurfe enthaltene Bestimmung, wonach die meistbegüterten 
Besitzer, d. h. diejenigen, die zu einem Grundsteuerreinertrage bezw. Gebäudenutzungs⸗ 
werte von 6000 Talern veranschlagt sind, zu einem gesonderten Wahlverbande zusammen—⸗ 
treten sollten, um zu der bisherigen Zahl von Abgeordneten noch soviel weitere hinzu⸗ 
zuwählen, daß sie mit den Vertretern des Großgrundbesitzes zusammen höchstens die 
hälfte der Gesamtvertretung ausmachen, ist nicht zur Annahme gelangt. 
Gegenüber diesem Wahlverbande der Großgrundbesitzer, der ein einheitlicher für den 
zanzen Kreis ist, bilden alle übrigen Grundbesitzer den Wahlverband der Landgemeinden, 
wobei indessen die Besitzer solcher Guͤter ausscheiden, die, obgleich in der Dorffeldmark belegen, 
zum großen Grundbesitz gehören, und außerdem aus den Besitzern derjenigen selbständigen 
Büter, vielleicht sogar Rittergüter, welche nicht die Qualifikation von Großgütern besitzen. 
Der Wahlverband der Landgemeinden wählt bezirksweise, indem die Bezirke in 
nöglichstem Anschluß an die Amtsbezirke derart gebildet werden, daß jeder Bezirk die 
Wahl von ein oder zwei Abgeordneten zu vollziehen hat. Die Wahlversammlung besteht 
aus den Besitzern der selbstüͤndigen Güter und aus Vertretern der Landgemeinden; die 
Vertretung der Landgemeinden erfolgt nicht nach dem ursprünglichen Regierungsentwurfe 
durch deren Obrigkeiten, die Schutzen und Schöffen, die trotzdem, daß sie jetzt aus 
Gemeindewahlen hervorgehen, doch wegen der Bestätigung durch den Landrat und wegen 
des fortwährenden Subordinationsverhältnisses zu ihm als zur Vertretung ungeeignet 
zrachtet wurden, sondern durch besondere Wahlmänner, die von der Gemeindeversammlung 
bezw. der Gemeindevertretung und vom Gemeindevorstande aus den stimmberechtigten 
Gemeindemitgliedern gewählt werden, und deren Zahl nach der Zahl der Gemeindeeinwohner 
ich abstuft. Wie übrigens die städtischen Wahlmänner und Abgeordneten den Städten, so 
müssen auch die ländlichen Wahlmänner und Abgeordneten dem platten Lande angehören, 
ohne daß jedoch eine weitere Beschränkung hinsichtlich der beiden Gruppen des platten 
Landes besteht, so daß also sehr wohl ein Großgrundbesitzer vom Wahlverbande der 
Landgemeinden, sei es als Wahlmann, sei es als Abgeordneter, gewählt werden kann. 
A— 
Der Kreisausschuß besteht qus dem Landrate und sechs Mitgliedern, welche 
nach der ersten Regierungsvorlage zur Hälfte durch Wahl des Kreistags, zur anderen 
dälfte durch Wahl der vereinigten Amtshauptmänner (Amtsvorsteher) und Bürgermeister 
des Kreises bestimmt werden sollten, nach dem Vorschlage des zweiten Entwurfs aber 
ämtlich vom Kreistage gewählt werden „„und zwar aus den Kreisangehörigen mit Aus— 
chluß der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer und unter Vorbehalt ministerieller 
Benehmigung für richterliche Beamte. Di⸗ Mitgliedschaft eines Syndikuͤs, der die Be⸗ 
fähigung zum Richteramt besitzt, mit beratender Stimme ist lediglich fakultativ und nicht, 
wie das Abgeordnetenhaus urfprünglich beschlossen hatte, in dem Falle, daß sich im Kreis— 
ausschusse kein Mitglied befindet, welches jene Befaͤhigung besitzt, obligatorisch— Die An⸗ 
wesenheit dreier Muͤglieder mit Einschluß des Vorsitenten genügt zur Beschlußfähigkeit. 
Der Kreisausschuß ist zunächst das Digan ves Kreises hinsichtlich der Kreis— 
kommunalangelegenheiten, die er teils vorzubereiten, teils auszuführen hat; er ist jedoch 
reineswegs das ausschließliche kommungle Organ des Kreises, da der Kreistag berechtigt 
ist, neben dem Kreisausschusse noch besondere Kommissionen oder Kommissare, wiederum 
aus der Zahl der Kreisangehörigen, für die unmittellare Verwaltung und Beaufsichtigung 
einzelner Kreisinstitute sowie fuͤr die Besorgung einzelner Kreigangelegenheiten zu bestellen. 
Was nun aber dem Kreisausschusse seine eigentliche Bedeulung gibt und den 
wesentlichsten Fortschritt der neuen Kreisordnung bezeichnet, ist seine Stellung als 
Organ des Staates zur Besorgung allgemeiner Landesangelegenheiten die disher
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Proceedings of the South & East African Combined Agricultural, Cotton, Entomological and Mycological Conference Held at Nairobi, August, 1926. East African Standard, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.