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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 697 
größtenteils zum Ressort der Regierungen gehört hatten. Der Kreisausschuß ist also eine 
neue Landespolizeibehörde, eine Institution ohne Analogie in den bisherigen Einrichtungen, 
welche ebensowohl die Ansprüche des Laienelements als die Forderungen nach Dezentrali— 
sation befriedigt und in der Tat insofern die Bedingungen einer segensreichen Wirksam— 
keit in sich trägt, als es sich im Durchschnitt um die Besorgung von Geschäften handelt, 
welche von Laien besorgt werden können, und welche eine örtliche Vertrautheit mit Per—⸗ 
sonen und Gegenständen sogar erfordern. Es sind die verschiebensten Gebiete der allge⸗ 
meinen Landesverwaltung, in welche diese Tätigkeit des Kreisausschusses sich hinein erstreckt, 
Armen- und Wegeangelegenheiten, Vorflutss, Ents und Bewässerungssachen, Feld-, Bau— 
und Feuerpolizei, Gewerbeangelegenheiten, Ansiedlungs— und Dismembrationssachen, 
Kommunalsachen der Amtsbezirke, der Landgemeinden und der selbständigen Gutsbezirke, 
Schulsachen der Landgemeinden und Gutsbezirke, Angelegenheiten der öffentlichen Gesund⸗ 
heitspflege, Justizverwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Aufstellung der Geschworenen⸗ 
urlisten und die Entscheidung der dagegen erhobenen Einwendungen. Dieser Wirkungs— 
kreis ist jedoch trotz der Erweiterung und näheren Bestimmung durch das Zuständig— 
keitsgesetz ursprünglich ein fragmentarischer; seine Vervollständigung ist die Aufgabe der 
späteren materiellen Verwaltungsgesetzgebung auf den Gebieten des Unterrichtswesens, 
der Wegeordnung u. s. w. 
Der Kreisausschuß ist endlich nicht bloß Beschlußbehörde in reinen Verwaltungs— 
sachen, sondern zugleich Verwaltungsgericht in sogenannken Verwaltungsstreitsachen. 
Die Stellung des Kreisausschusses zum Kreistage entspricht zwar im aͤllgemeinen 
der Stellung des Magistrats zu den Stadtverordneten; denn der Kreisausschuß 
wird vom, Kreistage gewählt wie der Magistrat von den Stadtverordneten, und der 
Kreisausschuß hat ebensowohl mit kommungalen wie mit staatlichen Angelegenheiten zu 
tun. Indessen unterscheidet sich doch der Kreisausschuß vom Magistrat sehr wesentlich 
darin, daß er in kommunalen Dingen nicht gleichberechtigt neben dem Kreistage steht 
wie der Magistrat neben den Stadtverordneten, vielmehr in dieser Hinsicht lediglich Organ 
des Kreistages ist und niemals seine Zustimmung zu Kreiskommunalabschlüssen zu geben 
hat, wie er überhaupt nicht zur eigentlichen Vertrelung des Kreises gehört. 
3. Der Landrat. 
Die neue Kreisordnung hat die Doppelstellung des Landrats prinzipiell aufrecht-— 
erhalten. Er leitet noch immer als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses 
die Kommunalverwaltung des Kreises, so daß die Wahl eines besonderen Vorsitzenden 
ausgeschlossen ist und der Landrat keineswegs in der Rolle eines den Sitzungen bei— 
wohnenden Kommissars sich befindet. Ein förmliches Stimmrecht auf dem Kreistage steht 
ihm jedoch, abgesehen von dem Falle der Stimmengleichheit, wo er unter allen Umständen 
als Vorsitzender den Ausschlag gibt, nur dann zu, wenn er gewähltes Mitglied ist, was 
jedoch gegenüber dem früheren Zustande mehr eine tatsächliche als eine prinzipielle 
Neuerung ist. Der Landrat führt dann außerdem als Organ der Staatsregierung die 
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise, er verwaltet wie bisher die staat— 
lichen Steuer⸗ uͤnd Militärangelegenheiten, führt die Aufsicht über die Ortspolizei— 
verwaltung der Amtsvorsteher, wie er auch die dägegen gerichteten Beschwerden entscheidet, 
owie die Aufsicht über die Kommunalverwaltung der Landgemeinden, Gutsbezirke und 
Zweckverbände, die ihm eine Zeitlang zu Gunsten des Kreisausschusses entzogen war. 
Eine Steigerung seiner Stellung ist aber insofern eingetreteten, als er zum Träger 
iner Reihe bisher zum Ressort der Regierungen gehörigen Funktionen gemaͤcht worden 
ist, dabei freilich, namentlich bei wichtigen Maßnahmen der kommunalen Aufsicht sowie 
gagen gegen ortspolizeiliche Verfüqungen, an die Mitwirkung des Kreisausschusses 
unden. 
Indem sonach der Landrat zu einem der einflußreichsten Organe der Staats— 
verwaltung, zu einem Regierungspruͤsidenten im kleinen und zugleich zum Vorsitzenden 
eines Gerichtshofes für öffentlichs Recht geworden ist, und indem anderseits für die
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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