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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

90 
II. Zivilrecht. 
die Nachfolger der Prokuratoren, die sogenannten avoués (früher procureurs), nur eine 
formale Tätigkeit zu entwickeln haben, während die Ausführung der Rechtssätze und 
die geistige Darlegung des Rechtsfalles einem anderen, viel höher stehenden Stande, dem 
Stande der Advokaten, zukommt. So ist es in Frankreich und in Italien. Auch in 
England unterscheidet man demgemäß zwei Arten von Rechtsanwälten, solieitors und 
barristers. In Deutschland hat sich dieser Unterschied nicht wieder entwickelt. Die Rechts— 
anwälte übernahmen sowohl die formelle Tätigkeit als auch die vergeistigte Darlegung der 
Sache, und so ist es bis heute geblieben; auch in den Rheinlanden hat sich s. Z. die Unter— 
scheidung nicht aufrechterhalten. Trotzdem sprechen für diese Unterscheidung wesentliche 
Gründe; denn wer die Befähigung hat, einen Rechtsstreit geistig zu beherrschen, der hat 
nicht auch die Befähigung zu einer solchen anspruchlosen und aufopferungsvollen Pünkt— 
lichkeit, wie es die Taͤtigkeit des Rechtsanwalts dann verlangt, wenn er die Aufgabe des 
Prozeßbetriebs für die Partei zu erfüllen hat. Bei uns kann dieser Mißstand nur da— 
durch ausgeglichen werden, daß der Rechtsanwalt einen guten Geschäftsmann als 
Bureauchef hat!. 
Im übrigen gilt bei uns der Grundsatz, daß die Rechtsanwälte rechtsgelehrte 
Personen sein müssen, welche die Befähigung für das Richteramt haben. Sodann herrscht 
bei uns der Grundsatz der Freiheit insofern, als nirgends ein numérus clausus besteht, 
auch nirgends die Zulassung eines Anwalts wegen Mangel an Bedürfnis verweigert 
werden darf: wer objektiv die gesetzlichen Erforderungen erfüllt, ist zuzulassen; nur beim 
Reichsgericht hesteht eine Ausnahme: hier hängt es vom freien Ermessen des Präsidiums 
ab, ob ein Anwalt, der sonst die Voraussetzungen eines Rechtsanwalts hat, zugelassen 
wird oder nicht. 
Endlich gilt der Grundsatz der Lokalisation: regelmäßig ist der Rechtsanwalt nur 
bei einem Gerichte zugelassen, und er muß bei diesem Gerichte auch seinen Wohnsitz nehmen. 
Der Grundsatz der Lokalisation kommt insbesondere in allen Streitsachen in Be— 
tracht, wo der Anwaltzwang herrscht (oben S. 62f.); hier muß die Partei nicht nut überhaupt 
durch einen Anwalt vertreten sein, sondern sie muß vertreten sein durch einen Anwalt 
des betreffenden Gerichts, dem sie nicht nur für einzelne Prozeßhandlungen, sondern für 
den ganzen Prozeß Vollmacht gibt; dementsprechend hält sich das Gericht nur an den 
Anwalt und verkehrt nur mit ihm. Man hat hiergegen geltend gemacht, daß die Partei 
selbst viel zu sehr zurückgedrängt und zurückgeschoben werde. Das ist kaum richtig, 
denn der Anwalt ist stets der Partei auskunftspflichtig und hat wegen Verletzung der 
Anwaltstreue und Anwaltspflichten schwere Disziplinierung zu gewaͤrtigen, was auch 
den Parteien sehr wohl bekannt ist. Die Disziplin aber wird von dem Ehreugericht aus 
dem Schoß der Anwälte ausgeübt — sie ist eine Selbstdisziplin der Berufsgenossen; nur 
wenn von da die Berufung an den Ehrengerichthof in Leipzig geht, wirken mit den An— 
wälten des Reichsgerichts Mitglieder dieses Gerichtshofs mit. Alles dieses ergibt sich aus 
der deutschen Rechtsanwaltsordnung (R.A.O.) vom 1. Juli 1878. 
Die Anwälte treiben einen Beruf, kein Gewerbe; wenn sie daher auch Vergütung 
beanspruchen und aus dieser Vergütung ihren Lebenserwerb schöpfen, so dürfen sie sich 
doch nie in einer solchen Weise dem Puͤblikum darstellen, daß der Erwerb als die Seele 
des Ganzen hervortritt; der Erwerb muß stets als das Untergeordnete gelten, als Kehr— 
seite der Anwaltstätigkeit, deren Hauptzweck es sein muß, das Recht zu verwirklichen 
»der jedenfalls die Verwirklichung zu unterstützen, dem Unrecht zu sieuern und den 
Schwachen gegen den Unterdrücker, den Berechtigten gegen den Rechtsverletzer und Rechts- 
berächter zu schützen. Im übrigen haben die Rechtsanwälte Vergütungs-(Honorar-)an— 
prüche, sie können darüber auch mit den Parteien Verträge schließen; in Ermangelung 
gelten die gesetzlichen Gebührensätze. Eine Einklagung der Gebühren, die in Frankreich 
als unwürdig ailt, ist nach unferem Gesetze nicht ausgeschlossen und wird durch uünfer 
12j vgl. Pacaud, Lenteéurs,et frais p. 260f. In Frankreich 
anc. lois franc. XIVp. 112f5
	        

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The Social Theory of Georg Simmel. Univ. of Chicago Press., 1925.
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