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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896405800
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236545
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
924 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
  • Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann

Full text

[. AbfOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe. 
ber einem erfolgt ift; der Grund, au8 dem die Erkflärung des einzelnen 
Wahlberechtigten bi3 zur Feititellung der Einigkeit aller nicht bindend fein 
darf, nämlich die Erhaltung der Möglichkeit einer fukzefftven und doch ein- 
zeitlichen Erklärung, die aber nur vorliegt, menn eine disparate Erklärung 
Diderrufen werden kann, fällt bei einem einzigen einer Mehrheit von Ver“ 
tragSgegnern gegenüberftehenden Wahlberechtigten fort; e8 fönnte nur zur 
Verwirrung führen, wenn diejer nacheinander disparate Erklärungen ab- 
zeben dürfte, U. M. Planck, Schollmeyer, Dertmann zu S& 263; Litten, Wahl- 
‚could S. 134. 
Wenn aber feine Recdhtsgemeinfchaft zur gefamten Hand unter den mehreren 
Subjekten der mM (auf aftiver oder paffiver Seite) befteht, {o wird 
z\veifellos_der Wahlerklärung je nach der Abficht des Erklärenden eine ver- 
Ichiedene Tragweite gegeben werden können, nach Wnalogie des 8 423 (Erlaß). 
Wie nämlich der ErlaB in personam wirken fanıt, jo daß er nur fubjeftiv 
wirft (persona tantum tollitur ex obligatione) oder in rem, {9 daß er 
objeftio als Srfüllungsfurrogat das ganze Schuldverhältnis aufbebt 
(SS 422, 429 26. 3), 10 fann m. €. auch eine Wabhlerklärung für oder 
gegen eine Mehrheit der Perfonen ebenfowohl in einer nur fubjektiv 
Jindenden Bedeutung al8 auch mit objeftiver die Unbejtimmtheit des ganzen 
sinheitlihen Schuldvberhältnihes befeitigender Tragweite abgegeben werden. 
Die Meinung Schollmeyer8, daß unbedingt die Wahl des einen oder 
EEE TETIE einem das Wahlrecht aller übrigen bzw. gegenüber allen übrigen 
onfumieren müle Schollmeyer a. a. OD. a, b, d), fteht in Widerfpruch 
mit der aus & 428 Saß 2 erfichtlidhen Befeitigung des Präventionsprinzip8, 
te ftüßt fich lediglich auf den formaliftijcdhen Grundfaß der Konzentration 
und Deren fikftizijche Miückdatierung (vgl. Ben. 4), der gegenüber wir an der 
VertragSfreiheit der Barteien feithalten, die auch, wie Veskatore a. a. D. 
S. 206 F. anfhaulich nachweiflt, keineswegs zu praktiih undurchführbaren 
Nefultaten führt. 
AU ben mehreren Wahlberechtigten kann bezüglich ihres Wahlrechts 
dei VBorhandenfein einer Rechtsgemeinfchaft auch nach S 745 YAof. 1 mit 
Stimmenmehrheit nad Sröße der Anteile über die Vornahme der ein“ 
Jeitlichen Wahl zu beichließen fein; eventuell kann nach S$ 745 Abf. 2 eine 
den Interejjen aller Teilhaber entiprechende Wahl verlanat werden. 
Bürgihaft und Schuldbeitritt: Bal. Weiterkamp, Bürgichaft und Schuld- 
beitritt ©. 377 ff. Bor Ausübung der Wahl durch den wahlberechtigten 
Hauptfchuldner kann gegen den Bürgen nicht geflagt werden. Der Bürge 
fann das Wahlrecht nicht jelbft auZüben. AYırch das Wahlrecht des Öläubigers 
fan richt auf den Bürgen übergehen. 
4. Rücwirfung: Abf. 2, Die getroffene Wahl wirkt nach der ausdrücklichen 
Borfchrift des Ab). 2 auf den Zeitpunkt der Entftehung des Schnldverhältniftes zurüc, 
Dies bedeutet, daß der Schuldner nicht nur von der Zeit der Wahl ar auf die gewählte 
Veiftung befchränft wird, fondern daß vielmehr unter fiktiziicher RKiücdatierung 
der Wahl auf den Abichluß des Rechtsgefchäfts e8 fo angefehen wird, al8 fei er von 
Anfang an hierauf befchränkt gewejen. Die OÖbligation ift nicht nur durch die Zahl jur 
»bligatio simplex geworden, fondern nunmehr fraft gefeßlidher Fiktion als eine Toldhe 
von Anfang an zu behandeln; der Schuldner wird von der nicht gewählten Leiftung 
befreit, gleich al8 ob er jie niemalS jchuldig gewejen wäre. Die Bedeutung diefer Siktion 
ft diejelbe wie bei der Bedingung (vgl. SS 161, 158). 
. Daß diefe gefeßlich vorgefchriebene Fiktion wiffen/haftlich bedenklidh und de lege 
ierenda fabdelnSwert ift, bat freilich Vestatore S. 210 ff. überzeugend nacdhgewiefen. 
Dan kommt nicht über die Tatfache hinweg, daß „bis zum YAugenblice der Wahl ein 109. 
Wahlichuldverhältnis beftanden hat und daß erit von diefent Augenblicke an ein einfaches 
Schuldverhältnis auf die gewählte Leiftung an ei Stelle getreten ift“ (Vestatore 
a. a. ©.). Diefe Fiktion ft aber unfhädlich, da daz BGB. in dem wichtigiten alle der 
Ronzentration bzw. Reduktion durch bvertretbare Unmöglichkeit (fiehe unten Dem. IF zu 
5 265) von ihr Keinen Gebrauch macht und im Übrigen die rein dispofitive Bedeutung 
des S 263 einen abweichenden Barteiwillen nicht ausSfchließt. Bal. Bem. 1 oben und 
Dem. VIE zu 8 265. 
5. Bedingte und efrijtete Wahlerflärung. Da die Wahlerklärung die Aufs 
3a%e hat, dem Erklärungsempfänger SGewißheit über den Ynbalt des Schuldverhältniffes 
yır verfchaffen, it eine einfeitige bedingte Wahlerklärung ebenfowenig zuläffig wie 
äne befriftete. Die Oinzufügung einer DE der Erklärung den + 
cafter der Wahl und macht fie bedeutungslosS. Da dies felbf{tveritändlich ericheint, hat 
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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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