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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896405800
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236545
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
924 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
  • Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann

Full text

380 
IT. Aojnitt: Erlöidhen der Schuldverhältniffe. 
b) Aus dem zu a Gefagten ergibt fih auch, daß feiner Ausübung durch einen 
Vertreter, fei e8 auf Grund gejeblicher oder rechtsgefchäftlicher BVertretungs 
macht nicht im Wege ftebt. 8 
Wegen der Abtretbarkeit des Rechts auf Rücnahme |. Bem. 1 fe 5 N 
Sit die Hinterlegung durch einen Gefamtjhuldner erfolgt, fo {teht D4S 
Widerrulsrecht nur diefem (oder feinen Erben), nicht einem anderen Gejamt“ 
jhuldner zu; val. Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 166 Anm. 3. , 
a Bl Die Anzühung des Rechts auf Rücnahme erfolat durch die tatfächlihe 
Rücnahme. 
Das Recht des GfäubigerS, diefle tatlächlihe Küchnahme durch Annahmeerklärung 
zu verhindern, wird aber {cdhon durch die bloße Erklärung des Schuldner gegenüber der 
Hinterlegungsitelle, die hinterlegte Sache zurücnehmen zu wollen (Widerruf) ausgel lol 
Yıurch die Erhebung der Klage auf Rıdkgabe (actio depositi) gegen die HGinterlegungsitelle 
enthält einen folden Widerruf, Bogl. Vertmann Bem. 2, b, c, Beer S. 73. 
IM. Ausgefehloffen tjit die Rüdnahme nur in den drei folgenden in Aof. 2 8 376 
aufgeführten Sällen: 
L Wenn der Schuldner auf die Rücdnahme verzichtet. 
a) Der Verziht muß der HinterlegungsSitelle gegenüber erklärt werden 
eine Erflärung gegenüber dem Gläubiger hat nicht den Yusichluß de8 Kü 8 
nahmerechtS zur Folge. Die Se ift ein einfeitige8, empfangsbebürftigg? 
01 S0eIDäf welche8 einer Behöürde aegenüber vorzunehmen iit. S 13 
Die Erklärung kann fowobl bei der Hinterlegung al8 auch nachträglid 
1bgegeben werden. In beiden Fällen tritt die befreiende Wirkung der Hinter“ 
legung gemäß 8 378 mit dem Zeitpunfkte der Hinterlegung ein. { 
Zroß Verzicht8 ift der Schuldner zur Rücnahme beredhtig 
ir Augbrücklicher GeiebesSbeftimmung in den Fällen der 84 382 und 1171 
„8, Wenn der Gläubiger die Annahme erklärt. Auch diefe Erklärung fanıt 
mit der Wirkung des Ausichluffes nur der Hinterleaunasitelle gegenüber abgegeben werden 
m übrigen f. Bem. 1, a.) _ 
Die Erklärung bedarf Feiner beitimmten a Sn dem an die Hinterlegungsftele 
gerichteten a auf Herausgabe liegt die fillichweigende Erklärung der Annahme. 
Die Unnahmeerkflärung muß aber vor Ausübung des Nücknahmerechts erfolgen. 
Sal Dem. 1, vgl. ferner wegen Annahme einer Hinterleaung mit Yorhbehalt Bem. 1 
zu ] 
3, Wenn der Hinterlegungsitelle ein zwifhen dem Gläubiger und dem Schuldner 
N rehtSfräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig 
erflärt, Die Nückhtahme ir in diefem Falle mit dem Zeitpunkt ausgefchlofen, in welchem 
das een Urteil der HinterlegungsSitelle vorgelegt wird. Eine heitimmte 
orm der Borlage (3. B. Buirtellung) ift nicht vorgeldhrieben. 
IV. S 376 handelt nur von dem einfeitigen Nücnahmerecht des Schuldner. 
Daß der Schuldrer mit Einwilligung des Gläubigers8 auch nach dem Ausfehlufte des 
Nüchnahmerechts die hinterlegte Sache zurücdnehmen Kann, ift nad dem Prinzipe der Ver“ 
tragSfreiheit Jelbitveritändlidh, Für die Ginterlegungsftelle i{t ein derartiges Neberein“ 
fommen der Parteien verbindlich. (Vol. bayr. SinterL9). $ 27 Nr. 1.) Die Wirkungen 
desfelben für das Verhältnis der Parteien zueinander find nad dem der Vereinbarung 
zugrunde liegenden Willen der Vertragichließenden zu beurteilen, wobei allerdings 31 
beachten ijt, Daß das urfprünglide Schuldverhältnis mit feinen Nebenrechten durch Die 
Hinterlegung mit dem Ausfchluffe des Kücknahmerecht3 ipso jure erlofchen ıjt. 4. $ 378 
x V, Verzicht auf das Recht der Müdnahme bei nicht zu Recht heitehendem 
Suldverhältnis, Hat der Schuldner mit EN auf ein in Wirklichkeit nicht 
zu Recht beftehendes Schuldverhältni8 für einen vermeintlidhen Gläubiger 
unter Verzicht auf daS Recht der Rücknahme hinterleat, fo kann er auf Orund der Ber 
fimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (88 812 ff.) die Einwilligung des ver# 
meintliden ©läubiger8 in bie Küdnahme verlangen. Dasfelbe gilt auch im alle deS 
575 3%RO., wenn feinem der reitenden Glänbiger, zu deren Ouniten Der 
verflagte Schuldner unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt hat, Der 
Ointerlegte Betrag zugefprochen wird. Ein Recht auf Zurücnahme ohne Einwillig nf 
der ©läubiger, für welche hinterlegt wurde, wird bier dem Schuldner im Hinblick au 
S 376 bt. 2 Mr. 1 nicht zugeftanden werden Kfünnen. 
% „öeule Sant Bem. 4 zu 8 376. Val. Struckhnmann und Roh, Komm. z. ZPO- 
Dem. 2 zu &£ en 
3}
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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