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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896405800
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236545
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
924 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
  • Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann

Full text

516 VI Abichnitt:; Mehrheit von Schuldnern und Gäubigern. ; 
„6. Was vehtSFrüäftige Urteil, Wird ein Gefamtgläubiger rechtsfräftig ab- 
gewiefen, {o ift damit nur auSgefbrochen, daß Ddiefer Gläubiger die Leiftung von dem 
Schuldner nicht zu fordern hat. Das Verhältnis der übrigen Gläubiger zu dem Schule 
und das Verhältnis der Sejamtgläubiger zueinander wird durch dazZ Urteil nicht De € 
Sad ES Ol wenn einem Gefamtgläubiger der Unfpruch zugefprochen wird. (Sol. 
. %. Die Nebertragung der Horderung eine8 Gefamtgläubigers. Cm 
Sefamtgläubiger fann, mie jeder ©läubiger, {eine Horderung auf einen andern 11! Gt 
fragen, Daß durch die Nebertragung die Rechte der übrigen OÖläubiger nicht N 
werden, {ft wohl felbjtveritändlih. Die Beftimmung des $ 429 Ubf. 3 Sah 2 wurde 1600 
ausdrücklich aufgenommen, um der Schlußfolgerung vorzubeugen, al3 ob die von ine 
®[läubiger borgenommene Äbtretung der Sorderung gegen die übrigen Öläubiger EAN 
wirfen fönne, wie ein mit dem Schuldner von einen der Gläubiger abgefthloffener Ser 
vertrag. (BB, I, 443, 444.) Dem einzelnen SGefamtgläubiger fol es verjagt jein, a 
die Kechte feiner Mitgläubiger dadurch zu verfügen, daß er feine Forderung auf eine 
andern d. b. neuen Gläubiger überträgt. (IM. I, 161.) Wenn aber eine Een 
bon Forderung und Schuld dadurch herbeigeführt mird, daß ein Gefamtgläubiger ai 
Horderung auf den Schuldner überträgt, fo erlöfchen hiedurcdh die Rechte der br 
®läubiger pe den Schuldner. (Cbhenfo Vertmann Bem. 1, b zu 84929.) al. Bem. 2 zu 5430. 
Was für die Nebertragung der Horderung gilt, gilt auch für den Nebergen9 
ee 1cheS ($ 412) und für die Neberweifung der Horderung durch gerichtli 
Unordnung. N 
. 8. Streitig ift, ob eine von einem S®[änbiger vereinbarte oder genehmigte Schuld- 
übernahme (S5414—416) auch gegen die übrigen wirkt. Nach Binder, Sorrealobligati0n 
S. 592, fann nur der Gläubiger, der die Schuldiübernahme genehmigt hat, Ko ar DE 
Uebernehmer und zwar nur an Ddiefen halten: in Anfjehung des NebernehmerS zu DEM 
Schuldner tritt alsdann ein der Gefamtfchuld ähnliches Verhältnis ein, Jofern dieje Leitung 
des Schuldners an einen andern Gefamtgläubiger den Nebernehmer, die des Neber“ 
nehmerS an denjenigen Släubiger, mit dem er die Nebernahme vereinbart hat, den Schuldue 
Gefreit. Dagegen vertritt Pland Bem, 3 zu $ 429 die Anficht, daß ein einzelner Sefamı 
MODE ebenio wie er einen objeftiv das Schnldverhältnig aufbebenden Erlaßveritoß 
Oließen kann, vol. 1, 7, auch eine das ganze Schuldverhältnis aufbebende Schuldübernahmf 
genehmigen fönne. A. IM. RKebhbein Bem. 29 5 58 420—432, Schollmeyer Dem. 2 
zur S 429, Certmann Bem. 2, b—d zu 8 429. M. & ift zu unterfcheiden: 
h) Der Nebernehmer will die Schuld allen Gläubigern gegenüber übernehme 
nn diefem Halle tritt befreiende Nebernahme nur ein, wenn die Ubrige 
Sefamıtgläubiger die Schuldübernahme genehmigen. aM 
Der Nebernehmer will dıe Schuld mit hefreiender Wirkung nur dem einen 
Sefantgläubiger gegenüber übernehmen. So gut der eine Gefamt 
gläubiger nun mit dem Schuldner einen unentgeltlichen Erlaßvertrag od 
objeftider Wirkung unter Bejeitigung der übrigen Gefamtgläubiger abfchlieBeN 
fann, ebenfo fann er auch eine privative Schuldübernahme genehmigen, v0r 
behaltlidh der aus $ 430 fich ergebenden USE STIHE gegenüber feinen 
Mitgläubigern. Infofern ift allo der Planckichen Anficht beizutreten. {: 
, 9. Streitig it auch die Tragweite der Wahlerflärung bei einen a bie 
tiven Wahlihuldverhältnis, das auf der nktiven Seite zualeich Gefamticht 
verhältnis (Sejamtgläubigerfchaft) it. | 
Bu unter[Oheiden ijt eine foldhe Wahlobligation wo Die 
a) mit Wahlrecht des Schuldners, wie im Zweifel anzunehmen ($ 269). nl 
entiprehende Untwendung des S 425 ergibt, daß Die Srflärung feiner N der 
zunächft nur demjenigen Gefamtgläubiger gegenüber wirft, dem gegent! " 
Ye abgegeben ift. Vol. Bem. 3 Abi. 2 zu & 283. A. M. Freilich Bann 
Dem. 12, der eine nicht allen Gefamtgländbigern gegenüber erfolgende Un 
erklärung für wirkungslos anzujehen fheint. Bei der Selbftändigkeit Me 
Hajtungen it aber nicht einzufehen, warum nicht in einem Schuldverhältn! e 
der bier fraglidhen Art der Schuldner dem Gläubiger A gegenüber 1eH® 
VeiltungSspflicht bereit® befhränkfen darf auf das Objekt x, mährend er geden“ 
über B und C noch alternativ auf x und y haftet. . 48 
Buzugeben ijt jedoch, daß häufig fich aus dem Konkreten Schuldverhältnt 
ergeben wird, daß die Wahlertlärung wirkffam nur allen Gefamtglaäubigern 
gegenüber abgegeben werden foll; , $ 
mit Wahlrecht des Gläubiger8, 1008 ausnahmSweife vereinbart fein ar 
Auch hier dürfte fich aus der Verweijung auf S 425 ergeben, daß grundfäßl . 
bie von einem Gefanıtgläubiger abgegebene Wahlerkflärung nur dielen bindet, 
nicht aber, wie Blandk a. a. OD. annimmt, unmirÄfanı it. Daaeaen ninınt 
\
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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