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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896405800
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236545
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
924 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeiner Teil. §§ 241 - 432 erläutert von Dr. Ludwig Kuhlenbeck
  • Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann

Full text

I. WojOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe. 
aunächft die Entftehungsgefchichte des Gefjekes. Die Fajffıng des €. I 8 218 
Df. 1 Yautete: „WlS entgangener Gewinn kommt nur derjenige in Betracht, 
veldher nach dem gewöhnlichen Same der Dinge oder nach den befonderen 
Umjtänden, insbefondere nach getroffenen AUnftalten und Vorkehrungen, mit 
Wahrficheinlichkeit erwartet werden konnte.“ — In der zweiten RKommiifion 
9%. 11, 585 ff.) waren folgende Faffungen beantragt: 
x) „Der zu erjekende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn, 
‚oweit Diejer nach den gewöhnlichen Vorkehrungen mit Wahı- 
jcheinlichfeit erwartet werden konnt e.“ 
„AS entgangen ift nur derjenige Gewinn anzujehen, in Anfehung 
deffen nach den gewöhnlichen . „. . Borfehrungen anzunehmen ift, Daß 
. „er ohne Das zu bertretende Ereignis gemacht worden wäre.“ 
‚Die Kommiffion beihloß — 10 heißt e8 in den P. II, 584 — den S 218 Jeinent 
laclicdhen m nach anzunehmen und die Anträge, da fie Lediglich die Faffung 
beträfen, der Ke aftiongfommijjion zu überweifen. In der RKedaktionskommiffion erhielt 
der 8 252 die jebige SHaffımg. Pland erfcheint mir al8 Mıtglied derfelben al3 vollgültiger 
Beuge dafür, daß eine jadhlidhe ANenderung dadurch nicht beabfichtigt i{t, da eine folcdhe 
m der Hauptfommiffion hätte zur u gebracht und genehmiat merden mülfen, was 
nicht gefdhehen it. RE Blank 11 S. 33, 
Segen die Plandihe Ausführung in 1. und 2. Aufl. hat ih allerdings mit 
befonderer Ansfihrlichkeit und in Jcharffinniger Weife Enneccerus (I S, 407—410) gerichtet, 
defjen Ausführungen zweifellos die zurzeit herr{hende Meinung Gegründet haben dürften, 
Bland felbjt i{t in Jeiner 3. Auflage (S. 29) zu diejer herri{heuden 
Meinung, wonach Ab], 2 lediglidhH eine zur Ergänzung des $ 287 ZERO. 
dienende Beweisregel darijtellt, ER Er meint zunächft, daß Ichon 
der Wortkaut gegen die frühere) Plandidhe Anficht {preche; die orte befagen nach 
Ennecceru8 lediglich, daß es außer anderen auch foldde Fälle gibt, in denen ein 
Sewinn als entgangen „BE bon dem e8 nach den gewöhnlichen Regeln nicht jicher it, 
daß er entgangen „L{t“, D. h. daß er ohne die Tatjache eingetreten wäre. 
. Un fi Jpricht der Wortlaut weder für die frühere Auslegung von Blanc noch für 
Ennecceru8. Pland (Aufl. 1, 2) ergänzt „nur“, Enneccerus u oder vielleicht richtiger 
‚im Bweifel“. Man Könnte nun zwar verfuchen, aus dem Sprachgebrauche des BOB. 
zinen Anhalt zu gewinnen. Diele ergibt, daß die Wendung „eS gilt“ in den ver- 
jchiedenften Bedeutungen verwandt wird, bald um eine Bräfumtion oder auch Fiktion aufs 
yuftellen, bald auch, um eine gefjebßlidhe Definition N oder durch ein 
bloßes Beifpiel R ergänzen. Handelt e3 fihH um Mufftellung einer widerlegbaren 
Präfumtion, 10 fcheint das BGB. den Zufab_ „im ee, miemals fortzulajfjen. Beifpiel : 
38 162, 333, 2076, 336; $ 336 er{cheint injofernm Dbejonder8 Iehrreich, da er im erften 
Abiaß IOlecdhthin fagt: „eS gilt“, D, h. e8 gilt immer, im Zweiten aber, wo bloß eine 
niderlegbare Vermutung aufgeftellt wird, dem wiederholten „gilt“ DGinzufügt: „im 
ae Dder Das BGB. fagt |tatt „eS gilt“ e8 „wird vermutet” (S 20); in anderen 
‚Sällen, wo e5 fih nur um Ergänzung einer Definition durch Beifpiel Handelt, wird dem 
„gilt“ ein „auch“ hinzugefügt; befonder3 beadhtenswert ijt dies in den unferer VBeitimmung 
naheftehenden S 254 Abi. 2. Nach meiner Anficht kann man daher den Wortlaut des 
Se 2 aud im Sinne einer gefeblidhen Definition des entgangenen Geminnes 
auffallen, 
Des Weiteren verweilt Ennecceru8 gegenüber der Sajlung des € I Sn die 
Witot. H, 18, deren Bemerkung auch die I. Aufl. diefes Komm. Dahin deutete, daß in Saß 2 
inter „es gilt“ ein „zum Mindejten“ hinzuzudenken fei. Allein abgefehen von der fonftigen 
Untficherheit Diejes Arguments aus den Motiven würde doch die Sata Des Tertes des 
SE. 1 („nur“) den Motiven geradezu bewußt widerfprochen haben. a 
„Indem dann Enneccerus zunächft noch auf die mit der urfprünglich Plandichen Anficht 
zinigermaßen harmonierende weitere Beftimmung des SE. 1 8 215 Tikmetlt: „Die Erfaß- 
oflicht wegen le einer Berbindlichkeit erftreckt fich nicht auf den Schaden, dejffen 
Entitehung nach den Umftänden, welde der Schuldner kannte oder kennen mußte, außer 
halb des Bereiches der DE fag”, macht er des Weiteren gegen die Zahlung 
de8 €, 1 noch folgendes geliend: „Allein auch biefe Beftimmung {ft vom Bundesrate 
Den dann von der Reichstagskiommiffion in erfter Lejung zwar mit geringer 
iajorität wieder hHergeftellt, aber in zweiter Lefung auf meinen Antrag und unter 
(ebhafter Befürmwortung der Vertreter des Bundesrats durch einftimmigen Befchluß 
wieder geftridhen.“ Wenn Ennecceru8 hieraus WDtielt daß der Plandiche ©rund- 
jedanfe Die ent/dheidenden Gefehgebungs-Faktoren nicht für m gehabt habe, 
londern daß diefe auf dem entgegengefeßten Standpunkte ftanden, fo hat freilig diefes 
oollgültige Zeugnis eines beachtenswerten juriftiidhen Mitarbeiter3 am Gefeß auf den 
oyften Blick ebenio biel Beitechendes, wie das oben Kır die fachliche Bedeutung der
	        

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