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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

y. Titel: AuSlobung. SS 658, 659. 
1169 
ihrer Bejhaffenheit nicht theilen oder foll nach dem Inhalte der Auslobung nur 
Einer die Belohnung erhalten, jo entjcheidet das Loos. 
€ 1], 588; II, 5913 IIL 648. 
Mehrmalige felbitändige Bornahme der Handlung. 
|, Allgemeines. Infolge der gefeblich gebotenen Deffentlichteit der Auskobung 
fann e8 borfommen, daß mehrere Verfonen Pelbitändtg und unabhängig von- 
sinander (über den davon verfchiedenen all des Bujammenmirfen8 mehrerer 
[. 8 660) fich bemüben, durch Bornahme der geforderten Handlung die nur einmal au8- 
gejeßte Belohnung zu erhalten. ES entfteht dann die Frage, wer voN_ JeneN mehreren 
de Belohnung zu beanfpruchen hat. Auszufcheiden ift hiebei der all einer Preis» 
Jewerbung, für welchen die Sonderbeitimmungen des $ 661 DSGS. ber eben. 
Begenitandslos ijt weiterhin jene Frage dann, menn die Natur der geforderten Handlung 
die Vornahme durch mehrere ausfchlıeßt. Ob dies fo Ut, erfcheint al8 eine im gegebenen 
Falle bei einem Streite richterlich zu entfchedende Tatfrage. Für andere Hülle trifft der 
5 659 die gefebliche Vorfchrift, melde nach WM, II, 525 darauf abzielt, dem mutmaßlichen 
Willen des Auslobenden Genüge zu leiften. Eben darum ftellt 8 659 auch nur eine DiS- 
bolitivborfchrijt Dar. 
Yan Hat der ANuslobendbe bei der N über die Ronkurrenzfrage 
Beftimmung getroffen, {o Kommt leßtere in erjter Linie zur Anwendung. 
2, Grundjäbe des Gefjeges. 8659 unterfcheidet zunächit, je nachdem die 
Gandlung der mehreren 
a) in zeitlid getrennten Akten 
Ddder 
b) gleichzeitig 
vorgenommen worden ift. 
N Sm Falle a foll nach $ 659 Abf. 1 die Priorität der Lornahme der Handlung 
für den Anfpruch auf die Belohnung enticheidend jein. Tas Gejeß Ipricht von demjenigen, 
welder die Handlung zuerft vorgenommen hat. In M. I, 523 wird ftatt „DOr- 
zenommen“ gefprochen von „vollbracht“. Eine verichiedene Abficht ift mit dem Wechfel 
der Ausdrücke aber offenbar nicht verbunden. Kener Grundfab der Priorität gilt, gleich- 
otel, ob für die Handlung eine Frijt voranusgefebt mar, oder nicht. DBeftand aber eine 
ern fo fallen Die erft nach deren AWolauf vorgenommenen Handlungen 
Ddnehin außer Konkurrenz. 
) Im obigen Falle b, nämlidh dem der gleichzeitigen Bornahme der Handlung 
durch die mehreren, unterfdheidet daZ Gejeß weiter noch, ob die ausgefeßte Belohnung 
rad) allgemeinen NMedhtSgrundfäßen teilbar ift oder nicht. 
Bei Teilbarkeit der Belohnung findet auch deren gleidhheitlidhe Vers 
teilung unter die mehreren fHatt. 
Bei Unteilbarkeit der Belohnung entfcheidet das Lo8S. (Gier liegt ein 
all der fubjektivzalternativen Forderung Kraft Sefehes Sor, val. Bem. 3, c zu 8 421). 
Defien Bornahme muß dem Auslobenden zugeiprochen werden, wenn nicht etwas anderes 
ion in der Ausiobung darüber heitimmt iit oder zwilchen den Beteiligten nachher noch 
vereinbart wird. m übrigen gibt das Gefeß über die Art und Weije der VBerlofung 
feine weitere Borfcdhrift. 
N yur von einem der mehreren auf die eine oder andere Art der Anfpruch 
auf die AD, rechtabegründet erworben, {fo ift er biemit für die anderen 
erlofdhen. Sin Unfpruch der leßteren febt auch nicht wieder auf, wenn etwa jener 
Cine den vor ihm erworbenen Anfpruch nicht geltend macht, darauf verzichtet, ihn dem 
Äusiobenden erläßt. Denn diefes find nur Akte, welche lediglich das Kechteberhältni? 
a dem Auslobenden berühren — es müßte denn fein, Daß der Anfpruchäberechtigte feinen 
erworbenen Anfpruch zur Seltendmachung als folchen einem der Mitbewerber abgetreten 
Zätte. (Nebereinftimmend Pland und DYVY'ertmann). 
‚4. So einfad) Diefe Regelung au erfheint, {fo Xann fiH doch dabei eine 
Weiterung ‚ergeben. € fonn {fig nämlich ereignen, daß 3. B. A die Handlung, 
wenn fie nicht gerade dem Auslobenden jelb{t gegenüber vorgenommen werden mußte, 
Yoar zuerjt — vor B — ohne Borwillen des Yugslobenden vorgenommen hat, feinen 
Unfpruch aber nicht fofort geltend macht, während ihın B gegenüber dem Ausiobenden 
mit einer Anfpruchserhebung zuborfommt und die Belohnung auch erbält. Wie mun dann, 
menn A fpäter feinen rechtsbenründeten AUnfpruc erhebt und Beweis dafür erbringt? 
Sat der Auslobende in gutem Glauben und auch nicht fahrläffig die Belohnung verab- 
iofgt, fo fann ihm nicht Doppelleiltung obliegen. Offenbar beueht aber auf Seite des 
Staudinger, BOB. Mb (Schuldverbältniffe. Kober: Auslobung). 5./6, Aufl. 18
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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