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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

ya 
VII AbfOnitt: Einzelne Sohuldverhältniffe. 
tomme, vielmehr der Ort, an welchem der VBerpächter die Hauptverbindlich- 
feiten aus dem Bachtvertrage zu erfüllen babe. 
‚8 590. 
Dem Pächter eines SÖrundjtücs {teht für die Forderungen gegen den Ver- 
pächter, die fidh auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den 
in jeinen Befiß gelangten Inventarftücen zu. Auf das Pfandrecht findet die 
VBorichrift des S$ 562 Anwendung. 
®% I, 536; IL, 580; HI, 588. 
Das Pfandrecdht des ehe an Iubentaritücken : 
1. Nah dem früheren Reichsrechte (S 41 Nr. 3 KO.) war dem Pächter nur für 
den Zall des Ronkurfes ein Pfandredht in Anfjehung des in feinem Gewahrtan 
befindlichen Inventar3 wegen der Forderungen für DdiejeS eingeräumt worden. Durch 
$ 590 wird dem Pächter EM allgemein ein Pfandrecht an den in feinen Bejiß 
gelangten Snventarftüden gewährt für die Forderungen gegen den Verpächter, die {ich 
auf das mitgepachtete Inventar beziehen. Im Konkurfe des Verpächter3 bleibt e8 gemäß 
5 49 Mr. 2 der neuen AO. in gleichem Umfange beftehen und gewährt dem Vächter ein 
Äbionderungsrecht. . , 
a) Diefes Pfandrecht ift ein gefeblidhes und e8 finden daher die Fir das 
cecht&gefhüäftlidhe Brand geltenden Vorfchriften hierauf entfprechende Antwen- 
dung (f. $ 1257 mit Bem.). . , 
Das Pfandrecht beiteht aber nur an den in den Befiß des 
Päcter8 gelangten Indventarjtücen (daß bhierunter nur der un 
mittelbare Befiß zu verftehen ift, dürfte {ih aus der Intention diefes Pfand- 
cecht8 ergeben). €8 entfteht unmittelbar mit der Belikergreifung Des 
Rächters an jenen bei Beginn oder während der Pacht. ES erlifcht an ich 
nicht mit der Beendigung der Macht, fondern eS muß ein pfandrechtlicher 
Erlöfchungsgrund eintreten, vgl. insbefondere S 1253. (Der Befibverluft an 
ich benimmt das Bfandrecht noch nicht, val. Bem. 3 zu $ 1227.) 
Der Zwed Ddiefes PfandrechtS liegt darin, den Pächter während der Dauer 
der acht vor der Gefahr zu fchüßen, infolge von Vindikationsanfprüchen 
Dritter oder infolge einer von dem Gläubiger des Verpächter3 erwirkten 
Pfändung in der Berfügung über das Bachtinventar beeinträchtigt zu werden. 
Sol. biezu 88 1208 und 1209. Im Hbrigen ift der Pächter auch durch & 809 
350) gegenüber der Piändung von nventarftücken gefhlißt, da ev die 
erauSgabe verweigern kann. 
2, Sa 2: Aus der entiprechenden I des S 562 folgt, daß der Ver- 
päcdhter die Geltendmachung des Prandrechts durch Sicherheitsleiftung (SS 232 ff.) 
ganz abwenden vder wenigften8 einzelne Stücde davon befreien Kann. Die Sicherheits 
leiftung fann bier auch durch Bürgen gefchehen. Val. S 562 mit Bem. 
3, Neben dem Bfandrechte {teht dem Pächter bezüglich derartiger Ynventarftücke 
au das allgemeine Zurüdbehaltungsrecht aus S 237 zu, an dem Grundftücke Jelbft 
dagegen kann e5 Jeiten8 des Bächters gemäß 8 556 Ab]. 2 nicht geltend gemacht werden. 
Eine gewifje Kollifion der Rechte ergibt fich hier infofern, als der Verpächter zwar das 
Pfandrecht des Pächter durch Stellung eines tauglihen Bürgen abwenden kann (Bem. 2), 
Ya nader dem allgemeinen EEE ES aber eine Sicherheitsleittung durch 
Hürgen ausdrücklich ausgefchloffen ift. S 273 Abi. 3. Ve 
„., Die Ausübung des Zurücbehaltungsrechts gewährt alfo in diefer Beziehung dem 
Pächter mehr Vorteile al3 die Geltendmachung des Pfandrecht8 (eine Antinomie braucht 
nicht angenommen zu werden: ebenfo Wand Bem. 3 und DVertmann Bem. 2). 
8 591. 
Der Pächter eines landwirthjhaftlihen SGrundftücds ift verpflichtet, das 
Srundjtick nach der Beendigung der Pacht in dem Zuftande zurüczugewähren, 
der fi bei einer während der Pachtzeit bis zur Rücgewähr fortgefeßten ord- 
nungsmäßigen Bewirthichaftung eragiebt. Dies ailt insbefondere auch für die 
Beitelung. 
€. 1, 545: II, 531: IM, 584.
	        

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Das Erkenntnisproblem in Der Philosophie Und Wissenschaft Der Neueren Zeit. Cassirer, 1906.
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