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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

J4, Titel; Gefelljehaft. S$ 706 1279 
%in Kauf und keine datio in solutum), vgl. Anoke S. 30. Dies it felbft- 
verftändlih auch dann anzunehmen, wenn der einzubringende Gegenftand 
i8her im Miteigentum aller Gefellfchafter {tand (vgl. oben unter b) 
. Da eine Veräußerung vorliegt, {vo kommen hier auch die VBorfhriften 
des BOB. über die Folgen eines Mangel3 im Rechte oder eines 
Mangels der Sache zur Antvendung (SS 445, 493). Insbefjondeve haftet 
er Einbringer einer Zorderung für den Kechtsbeftand berfelben; nicht für 
ae Sabhmgstähigfeit des Schuldner3 (& 437), aber für Fehler ift Gewähr 
zu Teiften. 
„Die übrigen Gefellichafter Können daher bei Mängeln Wandelung oder 
Minderung (88 462, 463), unter Umftänden nach 8 463 auch Schadenserjaß 
beanfpruchen, bei einer Gattungsfache Lieferung einer mangelireien Sache ($480). 
Die Haftımg wegen Mängel wird dadurch, daß einer oder einzelne der ®e- 
‘ellfchafter den Mangel fannten, nicht ausgefchloffen fein, da der Anfpruch 
auf die Beitragsleiftung jedem Gejfellfchafter zuftcht, vgl. Anofe S. 51. Wan 
delung und Minderung bieten aber hier injofern Schwierigkeiten, als 
das Entgelt hier nicht eine einmalige und einheitliche Leiftung darftellt, viel= 
mehr ein dauernde8 Verhältnis gefchaffen wird. Die Wandelung kann Des 
9alb hier nicht darin beftehen, daß der GefellichaftSvertrag mit den betr. 
Sefellfichafter aufgelütt wird; ebenfowenig kann eine Minderung dadurch ftatt= 
haben, daß man — außer er würde natlirlich feine befondere Einwilligung 
erflären — den Anteil des gewährpflihtigen Gefellichafters am Gewinne 
herabießt. Der Wert der Gegenleiftung muß vielınehr auch hier in Geld 
eranjchlagt werden. Die Wandelung wird daher dadırch zu vollziehen fein, 
5aß die beanftandete Sache zurücdgenommen und die Gegenleitumng in Geld 
zergütet wird; bei einer Minderung wird Zuzahlung eines ent{predhend be 
vechneten Aufgelde3 auf die in Gejellfichaftsvermögen verbleibende Sache zu 
»rfolgen haben. Der Maßitab für diefe Berechnung wird aus dem Werte 
ur nehmen fein, den die fehlerhafte Sache bei Mangelfreiheit hätte. Bei 
Einlage einer Gattungsfache wird die Forderung auf Lieferung einer anderen 
nangelfreien Sache nach $ 480 einen pajfenden. Ausweg bilden. (So Düringer- 
OO Aufl. Bd. 3 S. 167.) Kür die offene Handelsagefellichaft val. aucdh 
5% . 
Much die 83 932 ff. BOB. und 8 366 GOB. haben hieher Geltung; 
daher gehen durch gutgläubigen CErwmerh frübheres Eigentum und frühere 
dinglidhe Rechte an dem eingebrachten Gegenftand unter, Hier hindert aber 
icon der böfe Glaube des Sinbringenden den autaläubigen Mechtserwerb:; 
„ol. ROSE. Bd. 9 S. 143. . . 
Bei der Einbringung zur bloßen Nußung kommen die Normen über 
Sachmiete im allgemeinen zur Anwendung Hinfichtlih Mängel vol. 
8 536); bei Leiftung von Dienften f. Abi. 3 mit Bem. IN. 
Nach gleichen Gefichtapunkten bemißt {ich auch der Gefahrübergang. Bei 
der Einbringung zu Eigentum geht demnac die Gefahr erft mit der Neber- 
gabe der Sache über (der S 447, Uebergang der Zransportgefahr mit der 
Abfendung, wird unter keinen Untitänden anzuwenden ein, Da er Den Intens 
:ionen des GefellihaftsSvertragS direkt zuwiderläuft; vgl. Cofnd a. a. D. 
S. 374). Bei der Einbringung zur bloßen Nußung bleibt die Gefahr heim 
Sinbringenden, vol. hierüber S 732 Sag 2. ” . I N 
, Eine Verpflidhtung zur Lieferung von Erfaßitücken heiteht an fich 
nicht. Der betreffende SGejellfchafter verliert aber, wenn er nicht leiften 
fann, den Anfpruch auf die Gegenleiftung (val. Windfcheid-CTipp $ 406 Ynm. 4). 
Auch erhalten die anderen SGefellichafter für diefen Fall ein CündiaunasS- 
vecht; 1. $ 723. 
Zr Drt und Zeit der Beitragsleiftungen gelten, fofern der Vertrag keine 
Befonderheiten aufftellt, die SS 269 ff. 
Ueber Erhöhung der Beiträge und Dedung der VBerlufte 1. 8 707 
mit Dem, 
ic IV. 3ur Einforderung der Beiträge ift regelmäßig jeder einzelne Gefell» 
(after Gehugt. €3 Kann jedoch die Leiftung nur an fämtlihe Gefellidhafter zu 
Beumen gefordert werden. Näheres hierüber, fowie über die Sinrede des nicht erfüllten 
exrtrags, Verzug, Unmöglichkeit der Leiltung f. $ 705 Bem. V und Knoke S. 33. 
m Y. Die Beiträge de8 einzelnen SGefelfchafter8 find feine Einlage. Diele Beiträge 
Teen, foweit fie zu Cigentum erfolgen, gemeinfdhaftlidhes Eigentum der Gefell- 
after (Gefellichaftabermögen), 1. S 718 und Bem. Kur Kalle des Ausicheidens des einzelnen 
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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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